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Ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht nicht, wenn nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung feststeht, dass sich der Unfall bei Betrieb des Fahrzeuges ereignet hat. Die bloße Anwesenheit eines Fahrzeuges an der Unfallstelle genügt diesem Erfordernis nicht; vielmehr muss das Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben. Für einen solchen Verursachungsbeitrag tragen die Kläger die Beweislast. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |