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Der Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs kann Mietwagenkosten nur für den Zeitraum beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre. Bei offensichtlichem Totalschaden bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens, um dies zu erkennen, und der Geschädigte muss sich sofort um ein Ersatzfahrzeug bemühen. Ein Mietwagenangebot ist mangels Annahmefähigkeit unbeachtlich, wenn es an Spezifizierung fehlt (z.B. Kosten für Zusatzfahrer). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |