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Selbst wenn die Mangelbeseitigungskosten weniger als 1% des Kaufpreises ausmachen, ist der Mangel nicht unerheblich i. S.d. § 323 Abs. 5 BGB, wenn eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich i. S.d. § 323 Abs. 5 BGB ist, ist zunächst auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gelingt, den Mangel zu beseitigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |