Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mosbach v. 19.02.2021: Erforderlicher Herstellungsaufwand bei Vollkaskoversicherung und Auslegung der AKB




Das Amtsgericht Mosbach (Urteil vom 19.02.2021 - 5 C 312/20) hat entschieden:

   Die in Rechnung gestellten Reparaturkosten stellen den zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlichen und ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar, sofern keine konkreten Abzüge gerechtfertigt sind. Für die Auslegung der Erforderlichkeit von Reparaturkosten im Rahmen der AKB sind die allgemeinen Maßstäbe heranzuziehen, wonach Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung verstehen muss. Weist der Geschädigte die Erforderlichkeit der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung nach, hat der Schädiger die Unwirtschaftlichkeit darzulegen und zu beweisen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. 1 ( Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung vom Zahlungsanspruch des der Firma i. H.v. 502,40 Euro aus dem mit ihr geschlos­ senen Vertrag über eine Vollkaskoversicherung gemäß Ziff. A.2.5.2.1. der einbezogenen AKB 2015 (BI. 167 d. Akte).

Die von der Firma in Rechnung gestellten Reparatur­ kosten stellen bis auf einen Betrag in Höhe von 57,73 Euro brutto für die Abdeckung der Seiten­ scheibe den zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlichen und insoweit ersatzfähigen Herstel­ lungsaufwand i. S.v. § 249 Abs. 1 2 S.1 BGB dar. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Für die Auslegung, welche Kosten als für die Reparatur erforderlich im Sinne von A.2.7.1 AKB 2008 anzusehen sind, gelten die allgemeinen Maßstäbe. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Ver'

- Seite 3 Sicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berück­ sichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Ver­ ständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkennt­ nisse. und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klau­ sel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW2016, 314 Rn. 10, beck-online). . .

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot soll der Geschädigte nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Stand­ punkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und anAmtsgericht Mosbach, 5 C 312/20, Entscheidung vom 19.02.2021 [IWW-Abruf 220917, Urteilsvolltext]

s. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot soll der Geschädigte nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Stand­ punkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Rechnet dementsprechend der Geschädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu bewei­ sen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 29. 04. 2003 - VI ZR 398/02).

Nach diesen Erwägungen waren Abzüge für die Positionen Finisharbeiten 2 AW in Höhe von 30,80 Euro netto, Fahrzeugreinigung 46,20 Euro netto, Kosten für das Anbringen von Schutzvor­ richtungen am Fahrzeug, Lenkrad-, Fußmatten - und Sitzschoner in Höhe von 15,40 Euro netto und Lackierkosten in Höhe von 329,79 Euro netto nicht vorzunehmen. .

Abzuziehen waren 48,51 Euro netto / 57,73 Euro brutto für die Abdeckung der Seitenscheibe, die von der Werkstatt unstreitig versehentlich doppelt in Rechnung gestellt wurden. Dies wurde sei­ tens der Werkstatt auch mit E-Mail vom 27.05.2020 (Anlage B 6, BI. 83 d. Akte) eingeräumt.

Der Kläger hat auch nicht gegen zwischen den Parteien vereinbarte Weisungsrecht der Beklag­ ten (Ziffer E.1.3.2. AKB 2015) verstoßen. Zwar hat die Beklagten bereits mit Schreiben vom 31.01.2020 (Anlage B2, BI. 69 d. Akte) und damit vor Erteilung des Reparaturauftrages am 17.03.2020 Einwendungen gegen die Reparaturkosten unter Übersendung des Prüfberichtes ge­ genüber dem Kläger vorgebracht, jedoch ist eine (beachtliche) Weisung hierbei durch die Beklag­ te hinsichtlich der Durchführung der Reparaturarbeiten nicht erfolgt. . ,

- Seite 4 Nachdem die Beklagte auf die Reparaturkosten einen Betrag i. H.v. 4.041,02 Euro (3912,73 Euro + 18,33 Euro + 109,96 Euro) gezahlt hat, verbleibt unter Abzug der Selbstbeteiligung des Klägers i. H.v. 300,00 Euro ein Restanspruch des Klägers i. H.v. 502,40 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei­ dung des Berufungsgerichts erfordert, §511 Abs. 4 ZPO. .

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im UrteilAmtsgericht Mosbach, 5 C 312/20, Entscheidung vom 19.02.2021 [IWW-Abruf 220917, Urteilsvolltext]

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei­ dung des Berufungsgerichts erfordert, §511 Abs. 4 ZPO. .

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Mosbach Hauptstraße 110 74821 Mosbach einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. . ' Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. ' .

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. .

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Mosbach Hauptstraße 110 74821 Mosbach einzulegen.

- Seite 5 Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eihgeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung, per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Richterin Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beglaubigt Mosbach, 22.02.2021 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig < BADEN- > WÜRTTEMBERG

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