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Die in Rechnung gestellten Reparaturkosten stellen den zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlichen und ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar, sofern keine konkreten Abzüge gerechtfertigt sind. Für die Auslegung der Erforderlichkeit von Reparaturkosten im Rahmen der AKB sind die allgemeinen Maßstäbe heranzuziehen, wonach Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung verstehen muss. Weist der Geschädigte die Erforderlichkeit der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung nach, hat der Schädiger die Unwirtschaftlichkeit darzulegen und zu beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |