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Amtsgericht Landshut v. 14.12.2020: Werkstattrisiko: Keine Übertragung der BGH-Rechtsprechung zu Sachverständigenkosten; Erstattungsfähigkeit von Corona-Desinfektionskosten




Das Amtsgericht Landshut (Urteil vom 14.12.2020 - 4 C 1638/20) hat entschieden:

   Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sachverständigenkosten ist nicht auf das Werkstattrisiko zu übertragen. Hinsichtlich der Reparaturkosten ist die Beklagte mit Einwänden zur Erforderlichkeit der erfolgten Reparaturmaßnahmen nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos nicht zu hören, unabhängig davon, ob die Reparaturrechnung bezahlt wurde. Kosten für Schutzmaßnahmen im Rahmen der Reparatur im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind als ersatzfähiger Schaden anzusehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt
und
Werkstatt Aufklaerungspflicht

Gründe:


Tatbestand Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 30.07.2020 kam es in Altfraunhofen zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Klägers und einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % steht außer Streit. Der Kläger ließ ein Gutachten über die Schäden an seinem Fahrzeug erstellen. Auf Anlage K2 wird Bezug genommen. Er ließ sein Fahrzeug zum Bruttopreis von 3.740 € reparieren. Auf Anlage K1 wird Bezug genommen. Der Kläger mietete au­ ßerdem für 4 Tage ein Ersatzfahrzeug zum Bruttopreis von 359,99 € an. Auf Anlage K3 wird Be­ zug genommen. Die Beklagte zahlte auf die Reparaturkosten 3.466,70 € und auf die Mietwagen­ kosten 133,38 €.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe der gesamte Reparaturkostenbetrag zu. Hinsichtlich der Mietwagenkosten stünde ihm ein weiterer Betrag in Höhe von 108,70 € zu.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 382 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Pro­ zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2020 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 76,91 € zu zahlen.

- Seite 3 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, hinsichtlich der Verbringungskosten sei 1 Stunde für die Verbringung ausreichend. In der gängigen Praxis erfolge die Abholung und Rückführung der Fahrzeuge in der Regel ohnehin durch die Lackiererei und dem Reparaturbetrieb entstünden keine gesonderten Kosten. Kosten für Schutzmaßnahmen im Rahmen der Reparatur im Zusammenhang mit dem Corona Virus seien betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Arbeitgeber zum Schutz sei­ ner Mitarbeiter obliegen. Es handle sich insoweit um keinen Schaden im rechtlichen Sinne, son­ dern um Aufwendungen, die den Gemeinkosten eines Betriebes zuzurechnen seien. Allgemeine Unkosten des Geschäftsbetriebes sei nicht zu erstatten. Mangels vertraglicher Vereinbarung ent­ sprechender Schutzmaßnahmen zwischen dem Kläger und der WerkstatAmtsgericht Landshut, 4 C 1638/20, Entscheidung vom 14.12.2020 [IWW-Abruf 219623, Urteilsvolltext]

tsschutzmaßnahmen, die dem Arbeitgeber zum Schutz sei­ ner Mitarbeiter obliegen. Es handle sich insoweit um keinen Schaden im rechtlichen Sinne, son­ dern um Aufwendungen, die den Gemeinkosten eines Betriebes zuzurechnen seien. Allgemeine Unkosten des Geschäftsbetriebes sei nicht zu erstatten. Mangels vertraglicher Vereinbarung ent­ sprechender Schutzmaßnahmen zwischen dem Kläger und der Werkstatt sei dem Kläger inso­ fern auch kein Schaden entstanden. Es gäbe keine Rechtsgrundlage, auf Basis derer die Desin­ fektionskosten beansprucht werden könnten. Auf das Werkstattrisiko könne sich der Kläger hier nicht berufen, weil es eine allgemein bekannte Tatsache darstelle, dass Desinfektionsmaßnah­ men den eigenen Verantwortungsbereich der Werkstatt und den des Geschädigten betreffen.

Deshalb habe der Geschädigte genügend Anlass, die Richtigkeit der Rechnung an dieser Stelle zu monieren. Außerdem sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sachverständi­ genkosten auf das Werkstattrisiko zu übertragen. Mit anderen Worten bestehe mangels Zahlung der Rechnung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten. Der Un­ fall sei außerdem nicht adäquat kausal für die Schutzmaßnahmen. Die Ausbreitung der Pande­ mie bis hin zu Auswirkungen im Bereich der Fahrzeuginstandsetzung sein keiner Weise noch all­ gemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen. Eine bloß zufällige äußere Verbindung zwi­ schen dem schädigenden Ereignis und dem vermeintlichen Schaden genüge nicht. Es sei rei­ nem Zufall geschuldet, dass sich die Pandemie zu dem vom Kläger gewählten Reparaturzeit­ raum ausgebreitete. Dieser Zufall dürfe dem Schädiger nicht zum Nachteil gereichen. Gänzlich unwahrscheinliche Kausalverläufe dürften dem Schädiger nicht zugerechnet werden. Die Pande­ mie sei höhere Gewalt und tangieren das jeweilige Lebens- und Betriebsrisiko des einzelnen selbst. Wenn der Reparaturbetrieb zum Schutze seiner Belegschaft und der Kunden Schutz­ maßnahmen treffe, seien diese nicht separat auf den Kunden umsetzbar, sondern müssten von der Werkstatt selbst getragen werden. Es existierten keine Nachweise einer Übertragung des Vi­ rus durch Oberflächen. Deshalb fehle es auch an der Erforderlichkeit der Desinfektionsmaßnah­ men. Außerdem seien die Oberflächen im Fahrzeug des Klägers tatsächlich nicht kontaminiert

- Seite 4 gewesen. Die Desinfektionskosten seien außerdem nicht ortsüblich und nicht angemessen.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht der Kläger hätte ein vergleichbares Fahrzeug zu wesentlich günstigeren Preisen anmieten können. Der Schwacke Mietpreisspiegel sei nicht zur Schätzung des Normaltarifs geeignet.

Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist bis auf den Zinsbeginn begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 382 € nebsAmtsgericht Landshut, 4 C 1638/20, Entscheidung vom 14.12.2020 [IWW-Abruf 219623, Urteilsvolltext]

Mietpreisspiegel sei nicht zur Schätzung des Normaltarifs geeignet.

Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist bis auf den Zinsbeginn begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 382 € nebst Zinsen ab dem 13.11.2020 und der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 76.91 € aus dem unstreitigen Verkehrsunfall. 1.

Der Kläger kann weitere Reparaturkosten in Höhe von 273,30 € verlangen.

Hinsichtlich der Reparaturkosten ist die Beklagte mit all ihren Einwänden zur Erforderlich­ keit der erfolgten Reparaturmaßnahmen nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos nicht zu hören. a)

Dabei kommt es von vorneherein nicht darauf an, ob der Kläger die Reparaturrechnung bezahlt hat oder nicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sachverstän­ digenkosten ist nicht auf das Werkstattrisiko zu übertragen.

In der Instanzrechtsprechung wird die Frage unterschiedlich beurteilt, ob die Rechtspre­ chung des Bundesgerichtshofs zu den Sachverständigenkosten auf das Werkstattrisiko zu übertragen ist. Bei den Sachverständigenkosten leitet der Bundesgerichtshof aus der Zahlung der Rechnung des Sachverständigen durch den Geschädigten ein Indiz für die Er­ forderlichkeit des Rechnungsbetrags ab. Erfolgt keine Zahlung, so muss der Geschädigte vortragen, warum eine etwaige Überhöhung der Rechnung des Sachverständigen für ihn

- Seite 5 subjektiv nicht erkennbar gewesen sein soll. Andernfalls ist das Gericht zu einer Schät­ zung der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO ohne weitere subjektbe­ zogene Schadensbetrachtung angehalten.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesge­ richtshofs nicht auf das Werkstattrisiko zu übertragen ist.

Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung des von ihm entwickelten sogenannten Werk­ stattrisikos folgendes ausgeführt (BGH NJW 1975, 160): "Der danach "erforderliche" Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Aus­ maß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseiti­ gung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Geschädig­ ten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur In­ standsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muß. In diesem Sinne ist der Scha­ den nicht "normativ" zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54. 82, 85 = NJW 1970, 1454). Diese nach § 249 S. 2 BGB mitzuberücksichtigenden Umstän­ de schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbei­ ten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestim­ mung des erforderlichen Reparaturaufwandes i. S. von § 249 S. 2 BGB. der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des UnfallfahrzAmtsgericht Landshut, 4 C 1638/20, Entscheidung vom 14.12.2020 [IWW-Abruf 219623, Urteilsvolltext]

erücksichtigenden Umstän­ de schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbei­ ten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestim­ mung des erforderlichen Reparaturaufwandes i. S. von § 249 S. 2 BGB. der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädig­ ten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muß. Auch muß sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrun­ gen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer acht ge­ lassen werden, daß seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Scha­ densregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten überge­ ben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was "erforderlich" ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis - sei es aus materiellrechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB. oder

- Seite 6 aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluß entzogen ist und die ihren Grund darin haben, daß die Schadens beseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbarbaren Einflußsphäre stattfinden muß. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 S. 2 BGB gewährte Erset­ zungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn... Weist der Geschädigte nach, daß er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlaßt hat. so können deshalb die "tatsächlichen" Re­ paraturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Her­ stellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Ge­ schädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen un­ sachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für ei­ ne solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. Dem Berufungsgericht ist deshalb darin zu folgen, daß der Geschädigte in solchen Fällen grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werk­ statt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinan­ dersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Dieser Weg wird ihAmtsgericht Landshut, 4 C 1638/20, Entscheidung vom 14.12.2020 [IWW-Abruf 219623, Urteilsvolltext]

ei­ ne solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. Dem Berufungsgericht ist deshalb darin zu folgen, daß der Geschädigte in solchen Fällen grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werk­ statt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinan­ dersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Dieser Weg wird ihm. zu­ mindest bevor der vom Gericht im Rechtsstreit bestellte Sachverständige sein Gutschten erstattet hat, häufig schon deshalb verschlossen sein, weil er die Kos­ tengestaltung kaum beurteilen oder beeinflussen kann."

Diesen Ausführungen entnimmt das Gericht, dass die zur Entwicklung des Werkstattrisi­ kos führenden Überlegungen und Umstände nicht mit der Situation hinsichtlich der Sach­ verständigenkosten vergleichbar sind. Insbesondere hat ein Geschädigter, der von einem Sachverständigen ein Gutachten bezüglich der erforderlichen Reparaturarbeiten in der Hand hält, keinen Anlass, eine Reparaturrechnung anzuzweifeln, soweit sie sich im we­ sentlichen an die notwendigen Schritte aus dem Gutachten hält. Damit würde man von dem Geschädigten, der regelmäßige Laie ist, bessere Kenntnis und besseres Wissen als vom Sachverständigen verlangen. Man würde damit im Übrigen auch die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens infrage stellen, dessen Zweck es ja ge­

- Seite 7 rade ist, dem Geschädigten überhaupt erst das notwendige Wissen über die erforderlichen Reparaturarbeiten zu verschaffen, sein Fahrzeug entsprechend in eigener Regie reparie­ ren zu lassen und seine Ansprüche gegenüber dem Schädiger geltend zu machen.

Die Zahlung einer Werkstattrechnung durch den Geschädigten mag in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten ein Indiz für die Erforderlichkeit sein.

Dies rechtfertigt aus den vorgenannten Gründen aber nicht den Schluss, dass das Werk­ stattrisiko damit beseitigt wäre. Die beiden Fragen haben nach Auffassung des Gerichts nichts miteinander zu tun. Das Risiko einer fehlerhaften oder unangemessenen Reparatur hat sich längst verwirklicht, wenn der Geschädigte noch vor der Frage steht, ob er die Rechnung bezahlen soll oder nicht. Es geht deshalb nur noch um die Frage, wer dieses Risiko zu tragen hat und das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Schädiger. Es ist nicht einzusehen, warum das Tragenmüssen dieses Risikos nunmehr davon abhängig sein soll, dass der Geschädigte die fehlerhafte oder unangemessene Reparaturrechnung bezahlt hat.

Im Gegensatz hierzu hat ein Geschädigter bei Beauftragung des Sachverständigen hin­ sichtlich der Berechtigung dessen Rechnung nur diese Rechnung selbst in der Hand und ist daher von vorneherein auf seine eigene Kompetenz und seine Prüffähigkeiten bzgl. die­ ser Rechnung beschränkt. In der Zahlung der Rechnung zeigt sich - so der Bundesge­ richtshof - ein wesentliches Indiz der subjektiven Fähigkeiten des Geschädigten zur Prü­ fung der Rechnung. In dieserAmtsgericht Landshut, 4 C 1638/20, Entscheidung vom 14.12.2020 [IWW-Abruf 219623, Urteilsvolltext]

s Sachverständigen hin­ sichtlich der Berechtigung dessen Rechnung nur diese Rechnung selbst in der Hand und ist daher von vorneherein auf seine eigene Kompetenz und seine Prüffähigkeiten bzgl. die­ ser Rechnung beschränkt. In der Zahlung der Rechnung zeigt sich - so der Bundesge­ richtshof - ein wesentliches Indiz der subjektiven Fähigkeiten des Geschädigten zur Prü­ fung der Rechnung. In dieser Konstellation gibt es kein Risiko, von dem der Geschädigte befreit werden müsste. Es wird ja nicht darum gestritten, ob der Sachverständige seine Leistung fachgerecht erbracht hat, sondern ob die abgerechneten Preise gerechtfertigt wa­ ren.

Bei Anwendung auf den vorliegenden Fall zeigt sich bei Vergleich zwischen dem Gutach­ ten Anlage K2 und der Rechnung Anlage K1 eine nur geringfügige Überschreitung der vom Sachverständigen prognostizierten Reparaturkosten durch die Werkstatt, die inhaltlich für den Kläger als nicht auffällig anzusehen ist und es nicht rechtfertigt, den Kläger auf eine Auseinandersetzung mit der Werkstatt zu verweisen. b)

- Seite 8 Der Einwand zu den Verbringungskosten unterfällt grundsätzlich dem Werkstattrisiko. Es sind keine Umstände von der Beklagten vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Kläger hier eine Kenntnis hat oder haben müsste, dass er gegenüber der Werkstatt in­ soweit nicht mehr schuldet, als die Beklagte meint. c)

Hinsichtlich der Desinfektionskosten ist das Gericht der Auffassung, dass auch insoweit die Grundsätze des Werkstattrisikos gelten. Das Gericht teilt die in der Instanzrechtspre­ chung vereinzelt vorzufindende Gegenauffassung nicht. Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Kosten um allgemeine Betriebskosten handelt oder um allgemeine Unkosten des Geschäftsbetriebes der Werkstatt. Das Werkstattrisiko erfasst auch solche zu Un­ recht in Ansatz gebrachte Positionen der Werkstatt. Entscheidend ist immer nur, ob der Geschädigte hinreichende Erkenntnisse hat, dass die jeweilige Position von ihm nicht ge­ schuldet ist. Das Gericht ist der Meinung, dass einem Verbraucher keine Kenntnisse hin­ sichtlich betriebswirtschaftlicher Kalkulationen und allgemeiner Betriebskosten einer Werk­ statt unterstellt werden können.

Mit der Argumentation, es sei mangels ausdrücklicher Vereinbarung zu gesonderten Schutzmaßnahmen keine Rechtsgrundlage für einen Ersatz gegeben bzw. überhaupt kein Schaden entstanden, dreht man sich im Kreis. Der Geschädigte sieht sich einer Rech­ nung aufgrund erfolgter Reparatur ausgesetzt. Der von ihm geforderte Rechnungsbetrag ist grundsätzlich und objektiv nur ein Schaden, soweit der Geschädigte gegenüber der Werkstatt zur Zahlung verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge­ richtshofs wird der Schaden jedoch um eine subjektive Komponente hinsichtlich der Er­ kenntnismöglichkeiten des Geschädigten erweitert. Der in § 249 BGB verankerte Begriff der Erforderlichkeit wird vom Bundesgerichtshof so ausgelegt. Daraus entstanden ist unter anderem das eingaAmtsgericht Landshut, 4 C 1638/20, Entscheidung vom 14.12.2020 [IWW-Abruf 219623, Urteilsvolltext]

eit der Geschädigte gegenüber der Werkstatt zur Zahlung verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge­ richtshofs wird der Schaden jedoch um eine subjektive Komponente hinsichtlich der Er­ kenntnismöglichkeiten des Geschädigten erweitert. Der in § 249 BGB verankerte Begriff der Erforderlichkeit wird vom Bundesgerichtshof so ausgelegt. Daraus entstanden ist unter anderem das eingangs schon erläuterte Werkstattrisiko. Hat der Geschädigte aber keine Erkenntnisse, dass er gegenüber der Werkstatt gesonderte Schutzmaßnahmen nicht zu zahlen braucht, so stellt aufgrund der subjektiven Komponente von § 249 BGB auch der hierfür von ihm verlangte Betrag den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag dar, den der Schädiger zu zahlen hat. Mit anderen Worten hat der Geschädigte dann insoweit einen Schaden und die Rechtsgrundlage für deren Ersatz ist § 249 BGB.

- Seite 9 Es bestehen zwar nach Ansicht des Gerichts keine ernsthaften Zweifel, dass der Ver­ kehrsunfall auch für diese Kosten kausal ist. Die gegenteiligen Überlegungen der Beklag­ ten und von Teilen der Instanzrechtsprechung zur adäquaten Kausalität überzeugen das Gericht nicht. Das kann jedoch letztlich dahinstehen, denn auch insoweit greift das Werk­ stattrisiko. Es ist auch hier zu fragen, ob der Geschädigte Erkenntnisse hat, dass er diese Position mangels Kausalität zum Unfall nicht zu zahlen hat. Dies kann man jedoch nicht ernsthaft bejahen, nachdem die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Corona Pande­ mie wohl kaum als geklärt anzusehen sein dürften. Die Ansprüche an den Geschädigten werden hier überzogen. Das zeigt sich in der Argumentation der Beklagten darin, dass es einer wertenden Abwägung hinsichtlich der adäquaten Kausalität bedarf. Derartige Abwä­ gungen können naturgemäß in beide Richtungen ausgehen. Weshalb der Kläger in der La­ ge sein sollte, hier zu einem eindeutigen Ergebnis zu gelangen, er also insoweit klare Er­ kenntnisse haben soll, erschließt sich nicht.

Auch das weitere Argument zur mangelnden Erforderlichkeit, weil bislang keine Nachweise eine Übertragung durch Oberflächen existieren, greift nicht. Wie oben mehrfach ausge­ führt, kann diese rein objektive Frage dahinstehen, weil auch hier das Werkstattrisiko greift.

Auf die vorangegangene Argumentation wird Bezug genommen. Gänzlich abwegig ist die Überlegung, dass es darauf ankommen könnte, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich in irgendeiner Weise kontaminiert war. Das Gericht sieht hier nicht den geringsten Anhalts­ punkt dafür, woher der Kläger entsprechende Erkenntnisse gehabt haben soll.

Ob die Höhe der Kosten ortsüblich und angemessen ist, kann ebenfalls dahinstehen, auch insoweit gilt das Werkstattrisiko. Welche Schutzmaßnahmen aus epidemiologischer und hygienischer Sicht im einzelnen beim Betrieb einer Werkstatt und der Reparatur eines Fahrzeugs tatsächlich erforderlich sind und davon abhängig, welche Kosten insoweit ent­ stehen, kann der Kläger nicht wissen. 2.

Der KlägAmtsgericht Landshut, 4 C 1638/20, Entscheidung vom 14.12.2020 [IWW-Abruf 219623, Urteilsvolltext]

l. Ob die Höhe der Kosten ortsüblich und angemessen ist, kann ebenfalls dahinstehen, auch insoweit gilt das Werkstattrisiko. Welche Schutzmaßnahmen aus epidemiologischer und hygienischer Sicht im einzelnen beim Betrieb einer Werkstatt und der Reparatur eines Fahrzeugs tatsächlich erforderlich sind und davon abhängig, welche Kosten insoweit ent­ stehen, kann der Kläger nicht wissen. 2.

Der Kläger kann außerdem weitere Mietwagenkosten in von ihm begehrter Höhe von 108,70 € geltend machen.

Mietwagenkosten sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähiger erforderlicher Herstellungsaufwand, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der La­ ge des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der

- Seite 10 Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich rele­ vanten Mark erhältlichen Tarifen innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung erforderlich ersetzt verlangen kann.

Darüber hinausgehende, mithin nicht objektiv erforderliche Mietwagenkosten kann der Ge­ schädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichti­ gung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war.

Dem Geschädigten ist grundsätzlich zumutbar, sich zunächst - telefonisch - bei drei Miet­ wagenfirmen nach Verfügbarkeit und Preis eines geeigneten Mietfahrzeugs zu erkundigen, und innerhalb von drei tatsächlich vorliegenden Angeboten das Günstigste auszuwählen.

Kommt der Geschädigte dieser Verpflichtung nach, ist der von ihm bezahlte Tarif, wenn keine Besonderheiten vorliegen, grundsätzlich im Rahmen des subjektbezogenen Scha­ densbegriffs (vgl. BGH NJW 1975, 160) als erforderlich anzusehen.

Kommt der Geschädigte dem nicht nach, wie im vorliegenden Fall, ist die konkrete Erfor­ derlichkeit durch das Gericht durch Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermitteln.

Aufgrund der Erfahrungen des Gerichts mit vergleichbaren Mietwagenfällen zieht das Ge­ richt als Schätzungsgrundlage weder allein die Schwacke-Liste, noch die Fraunhofer-Liste heran. Regelmäßig - und auch im konkreten Fall - ergibt sich mit hoher Wahrscheinlich­ keit, dass ein vergleichbares Fahrzeug durch den Geschädigten zu einem klar niedrigeren Tarif, als durch die Schwacke-Liste ausgewiesen, hätte angemietet werden können, im Gegenzug aber der regionale Markt die wesentlich niedrigeren Preise der Fraunhofer-Liste nicht hergibt. Das Gericht ist - auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - frei, ob es generell die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer-Liste als Schätzungsgrundlage Amtsgericht Landshut, 4 C 1638/20, Entscheidung vom 14.12.2020 [IWW-Abruf 219623, Urteilsvolltext]

durch den Geschädigten zu einem klar niedrigeren Tarif, als durch die Schwacke-Liste ausgewiesen, hätte angemietet werden können, im Gegenzug aber der regionale Markt die wesentlich niedrigeren Preise der Fraunhofer-Liste nicht hergibt. Das Gericht ist - auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - frei, ob es generell die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer-Liste als Schätzungsgrundlage heranziehen möchte (vgl. etwa BGH NJW 2011, 1947, 1948). Beide werden als geeignete Schätzungsgrundlagen betrachtet, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der be­ treffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den konkret zu entschei­ denden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

- Seite 11 Auf Grund methodischer Mängel beider gängigen Listen (hierzu OLG Karlsruhe NZV 2011, 553), die jedoch jeweils für sich in Anspruch nehmen, wissenschaftlichem Anspruch zu genügen, zieht das Gericht den Mittelwert zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste als Schätzungsgrundlage heran (so auch OLG Karlsruhe a.a. O: arithmetisches Mittel), wobei auch hierbei klar sein muss, dass nur eine Annäherung an die ungefähre Größen­ ordnung der erforderlichen Mietwagenkosten erreicht werden kann. Der Bundesgerichtshof (NJW 2013, 1539) hat gebilligt, dass im Rahmen des § 287 ZPO bei etwaigen Zweifeln daran, ob es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietwagenpreisen um den im Ein­ zelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, diesen gegebenenfalls auch durch Zu- oder Ab­ schlägen Rechnung getragen werden kann. Die Berufungskammer des Landgerichts Landshut hat im Hinweisbeschluss vom 13.2.2013, Az.: 12 S 702/12, jedenfalls in Bezug auf den dort entschiedenen Fall, die Bildung eines Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer als akzeptabel angesehen.

Um eine praktische Handhabung zu erreichen, bieten weder die genannten Listen, noch ein Sachverständigengutachten auf Grund der Vielzahl von erheblich voneinander abwei­ chenden Angeboten ausreichend Gewähr für eine überzeugende Annäherung an den erfor­ derlichen Tarif. So beläuft sich z. B. der Wochentarif für die hier unstreitige Fahrzeugklasse 4 und das Postleitzahlengebiet 84 bereits innerhalb der Fraunhofer-Liste (2019 - die Liste 2020 steht noch nicht zur Verfügung) auf Werte zwischen 157,14 € Minimum und 258.72 € Maximum. Darin sind aber bereits Nebenkosten in Form einer marktüblichen Haftungsre­ duzierung (Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung) und dem Wetter angepasster Berei­ fung enthalten. Die Schwacke-Liste (2020) weist für den Postleitzahlbereich 841 einen Wochenpreis im sogenannten Modus von 504,90 € für dieselbe Fahrzeugklasse aus, wo­ bei die Minimal- und Maximalwerte bei 339,00 € und 691 € liegen. Nebenkosten sind darin nicht enthalten.

In der konkreten Situation ist deshalb nach Überzeugung des Gerichts durch Anwendung einer der Listen mehr als eine Scheingenauigkeit bei der Ermittlung der Erforderlichkeit nicht zu erreichen. Letzteres gilt zwar auch für die vom Gericht Amtsgericht Landshut, 4 C 1638/20, Entscheidung vom 14.12.2020 [IWW-Abruf 219623, Urteilsvolltext]

us von 504,90 € für dieselbe Fahrzeugklasse aus, wo­ bei die Minimal- und Maximalwerte bei 339,00 € und 691 € liegen. Nebenkosten sind darin nicht enthalten.

In der konkreten Situation ist deshalb nach Überzeugung des Gerichts durch Anwendung einer der Listen mehr als eine Scheingenauigkeit bei der Ermittlung der Erforderlichkeit nicht zu erreichen. Letzteres gilt zwar auch für die vom Gericht nunmehr angewendete Mit­ telung der Werte zwischen beiden Listen, doch werden hierdurch wenigstens Erfassungsund Bewertungsfehler in ihrer Auswirkung auf den konkreten Fall auf ein erträgliches und praktisch handhabbares Maß reduziert.

Das Gericht ist der Ansicht, dass ein durchschnittlicher Vermieter hier keine Kombination

- Seite 12 aus der üblichen Dreitagespauschale mit der Eintagespauschale vornehmen wird, son­ dern für den über der Dreitagespauschale liegenden einen Tag denselben Wert aus der Dreitagespauschale heruntergerechnet auf einen Tag ansetzen wird. Für den unstreitig er­ forderlichen Mietzeitraum von 4 Tagen ergeben sich damit Werte in Höhe von 152,04 € (Fraunhofer) bzw. 369,60 € (Schwacke). Der Mittelwert - als vom Gericht verwendete Schätzungsgrundlage - liegt daher bei 260,82 €.

Hiervon hat die Beklagten bereits 133,38 € bezahlt, was zu einem Restanspruch von 127,44 € führt. Gemäß § 308 ZPO kann jedoch nicht mehr, als vom Kläger beantragt, zu­ gesprochen werden.

Die Schätzungsgrundlage wird durch das Vorbringen der Beklagten auch nicht erschüttert: sie hat nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der Schätzungsgrundlage aufgezeigt, die sich auf den konkret zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Be­ klagte beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Geeignetheit der Schwacke-Liste, ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen. Die Beklagte hat entge­ gen ihren Ausführungen keine auf den konkreten Mietzeitraum bezogenen anderweitigen Angebote von konkreten Vermietern vorgelegt, zu denen der Kläger deutlich günstiger hätte anmieten können. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die Fraunhofer Liste.

Zinsen kann der Kläger erst ab 13.11.2020 verlangen. Zwar hat der Kläger die Beklagte mit dem Schreiben vom 12.10.2020 gemahnt. Jedoch hat der Kläger in diesem Schreiben und in zwei wei­ teren Schreiben der Beklagten jeweils eine erneute Frist zur Zahlung gewährt. Damit hat er die Zahlung bis zum Auslauf der letzten Frist gestundet. Nach dem Rechtsgedanken des § 187 BGB Beginn der Zinsen auf am Folgetag des Fristablaufs.

Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger in der beantragten Höhe von 76,91 € verlangen.

Der Grund und die Höhe dieser Kosten sind unstreitig. Auf eine Zahlung im Verhältnis Anwalt und Mandant kommt es nicht an. Ein Befreiungsanspruch wandelt sich nach ständiger Rechtspre­ chung spätestens mit ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung durch den Schuldner in einen Zahlungsanspruch um. Das ist hier spätestens mit der beantragten Klageabweisung ge­ schehen. Der VortAmtsgericht Landshut, 4 C 1638/20, Entscheidung vom 14.12.2020 [IWW-Abruf 219623, Urteilsvolltext]

verlangen. Der Grund und die Höhe dieser Kosten sind unstreitig. Auf eine Zahlung im Verhältnis Anwalt und Mandant kommt es nicht an. Ein Befreiungsanspruch wandelt sich nach ständiger Rechtspre­ chung spätestens mit ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung durch den Schuldner in einen Zahlungsanspruch um. Das ist hier spätestens mit der beantragten Klageabweisung ge­ schehen. Der Vortrag der Beklagten dazu, dass der Kläger eventuell rechtsschutzversichert sei. geht ins Blaue hinein und ist daher schon deshalb nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon würde ein Anspruchsübergang auf den Rechtsschutzversicherer voraussetzen, dass dieser be­ reits die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers ausbezahlt hat, was von der Beklagte noch

- Seite 13 nicht einmal behauptet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Tatsache, dass es zahlreiche divergierende Instanzrechtsprechung zu der Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sachverständigenkosten auf das Werkstattrisi­ ko gibt.

Der Streitwert ist nach §§ 43, 48 GKG in Verbindung mit § 6 ZPO festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Landshut Maximilianstr. 22 84028 Landshut einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Landshut Maximilianstr, 22 84028 Landshut einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist -Seite 14 festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

DAmtsgericht Landshut, 4 C 1638/20, Entscheidung vom 14.12.2020 [IWW-Abruf 219623, Urteilsvolltext]

gen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist -Seite 14 festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richter am Amtsgericht

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