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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sachverständigenkosten ist nicht auf das Werkstattrisiko zu übertragen. Hinsichtlich der Reparaturkosten ist die Beklagte mit Einwänden zur Erforderlichkeit der erfolgten Reparaturmaßnahmen nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos nicht zu hören, unabhängig davon, ob die Reparaturrechnung bezahlt wurde. Kosten für Schutzmaßnahmen im Rahmen der Reparatur im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind als ersatzfähiger Schaden anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |