Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Iserlohn v. 30.01.2020: Zur Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall und der Berücksichtigung einer Taxifahrt




Das Amtsgericht Iserlohn (Urteil vom 30.01.2020 - 41 C 273/19) hat entschieden:

   Der erforderliche Herstellungsaufwand für Mietwagenkosten ist auf das begrenzt, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Eine sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten ist nicht erforderlich, wenn die Heimfahrt von der Werkstatt über eine kurze Distanz auch kostengünstig mit einem Taxi zurückgelegt werden kann. Für die Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten ist das arithmetische Mittel aus Schwacke-Mietpreisspiegel und Fraunhofer-Marktpreisspiegel ("Fracke"-Berechnung) eine sachgerechte Schätzungsgrundlage.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.01.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 564,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 124, 00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 77 % und die Beklagte 23%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs.1 $. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Demgegenüber haben sich in zweiter Instanz keine Veränderungen ergeben.

Die Berufung der Klägerin, mit der sie den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch ihres Kunden, des unfallgeschädigten Zedenten EP auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe des mit dem angefochtenen Urteil abgewiesenen Betrages von 753,99 € weiterverfolgt, ist zulässig und teilweise begründet.

Der Klägerin steht gemäß §§ 7 Abs, 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Mistwagenkosten in Höhe von 175,63 € zu. Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten sind nicht als erforderlicher Ps im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. and | | Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der erforderliche | Herstellungsaufwand begrenzt auf diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der l.age des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten, sich vor Ort nach günstigen Angeboten zu erkundigen, Über den örtlichen Normaltarif hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten in der konkreten Situation eine Anmietung zum Normaltarif nicht zugänglich war (vgl. BGH, VI ZR 300/09, NzV 2011,385 ft) | Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihr Kunde mit der konkreten Anmietung eines. Ersatzfahrzeugs für über 133,00 € brutto täglich zuzüglich Nebenkosten (Anlage K2) dem WirtschaftlichkeitAmtsgericht Iserlohn, 41 C 273/19, Entscheidung vom 30.01.2020 [IWW-Abruf 217304, Urteilsvolltext]

ksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten in der konkreten Situation eine Anmietung zum Normaltarif nicht zugänglich war (vgl. BGH, VI ZR 300/09, NzV 2011,385 ft) | Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihr Kunde mit der konkreten Anmietung eines. Ersatzfahrzeugs für über 133,00 € brutto täglich zuzüglich Nebenkosten (Anlage K2) dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat. Auch aufgrund des ergänzenden Vortrags der Klägerin nach dem rechtlichen Hinweis vom | 01.04.2020 lässt sich nicht feststellen, dass ihrem Kunden unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten eine Anmietung zum Normaltarlf nicht zugänglich war. Es mag sein, dass der Kunde an dem Abend nach dem Verkehrsunfall am 11.07.2016 keine Zugriffsmöglichkeit mehr auf einen Normaltarif gehabt hat, weil er den Mietwagen um 19:30 Uhr außerhalb der Geschäftszeit angemietet hat, um von der Autowerkstatt [| Aka Hause zu kommen. Die Notwendigkeit einer sofortigen Anmietung ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Heimfahrt von knapp 6 km von der Werkstatt in Iserlohn, zur Wohnanschrift EEE: ohne weiteres zu einen ‚überschaubaren Preis von unter 15 € mit einem Taxi zurückgelegt werden kan (vgl. Taxirechner im Internet unter www.taxi.de/taxirechner und www.taxirech ter.de).

Gründe:


Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte bereits am nächsten Morgen ein | Ersatzfahrzeug benötigte, sind nicht ersichtlich. Ein wirtschaftlich denkender | Mietinteressent hätte sich an seiner Stelle am Folgetag zu den üblichen I"

«4 FR Geschäftszeiten um die Anmletung eines Ersatzfahrzeugs gekümmert und dabei auch Mietwagenangebote vor. Ort eingeholt, anstatt unbesehen den von der Klägerin geforderten Tarif zu buchen.

Der örtliche Normaitarif bestimmt somit den ersatzfählgen Schaden, der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen ist. Für'die Ermittlung des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebotes stehen der Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Marktpreisspiegel zur-Verfügung, die der BGH beide als grundsätzlich geeignete Schätzungsgrundlagen gebilligt hat (BGH, VI ZR 300/09, -NZV 2011,385).

Im'Ermessen des Tatrichters liegt es, auf welche Schätzungsgrundlage er seine Entscheidung stützt. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene .

Schadensschätzung entspricht der früheren ständigen Rechtsprechung der Kammer, wonach die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage der Werte des Fraunhofer-Marktpreisspiegels mit einem Zuschlag von 20 % zum Ausgleich von unfallspezifischen Kostenfaktoren bemessen wurden (vgl. LG Hagen, 1 S 82/17, BeckRS 2017, 149259). Die Kammer hat allerdings ihre bisherige Auffassung, nach der die ortsüblichen Mietpreiskosten allein auf der Grundlage des Fraunhofer.

Marktpreisspiegels zu ermitteln sind, aufgegeben (Urteil vom 15.11.2019 - 1 S 80/19). Sie greift für die Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten nunmehr auf das arithmetische Mittel der vorgenannten Tabellenwerke zAmtsgericht Iserlohn, 41 C 273/19, Entscheidung vom 30.01.2020 [IWW-Abruf 217304, Urteilsvolltext]

agen, 1 S 82/17, BeckRS 2017, 149259). Die Kammer hat allerdings ihre bisherige Auffassung, nach der die ortsüblichen Mietpreiskosten allein auf der Grundlage des Fraunhofer.

Marktpreisspiegels zu ermitteln sind, aufgegeben (Urteil vom 15.11.2019 - 1 S 80/19). Sie greift für die Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten nunmehr auf das arithmetische Mittel der vorgenannten Tabellenwerke zurück (‚Fracke"Berechnung). Unter. Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur aufgezeigten allgemeinen Vor- und Nachteile beider Marktpreiserhebungen (vgl.

OLG Hamm, 9 U 142/15, NZV 2016, 336 ff,) erscheint es sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern der Schätzung eine Mittelweglösung zugrundezulegen. Dabei liegt der Änderung der Kammerrechtsprechung auch der Wunsch nach einer Vereinheitlichung der Rechtsanwendung zu Grunde, die zu einer erhöhten Akzeptanz und Vereinfachung der Schadensregulierung und der erstinstanzlichen Rechtsprechung führen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die Ausführungen im Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.03.2019 Bezug genommen, mit dem der 1. Zivilsenat ebenfalls auf die "Fracke"-Berechnung ümgeschwenkt ist (OLG Düsseldorf, 1 U 74118, NJW-RR 2019, 731), die vom OLG Köln bereits seit längerem bevorzugt wird (OLG'Köln, 15 U' 186/12, NZV 2014,314 ff.; 1-15 U 59/16 bei juris).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht nicht gehindert, eine andere Schätzungsgrundlage zu wählen als das Amtsgericht, auch wenn es die | Br | erstinstanzliche Entscheidung für vertretbar hält. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen selbstständig von neuem zu prüfen und nach eigenem Ermassen zu bewerten (vgl. BGH, VI ZR 300/09, NW 2011,:1947 Rn. 22). ı Bedenken gegen die Anwendung der Mietpreistabellen, die sich ergeben können, wenn im Einzelfall konkrete Mängel aufgezeigt werden, etwa weil eine an zutun günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten itraum am Ort der Anmietung aufzeigt, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote aus dem Jahr 2019 genügen nicht, um eine Anmietungsmöglichkeit zu den dort genannten günstigen Preisen im. Jull 2016 | | Auch der unstreitige Sachverhalt, dass der Geschädigte nicht im Besitz einer Kreditkarte war und sich auch sonst nicht in der wirtschaftlichen Lage befand, Mietpreis vorzufinanzieren, spricht nicht gegen die Eignung der Mietpreistabellen als | Schätzungsgrundlage. Der hieraus resultierende Kostenfaktor, der darauf beruht, darzulegen. den dass in einem solchen Fall der Vermieter die Vorfinanzierung übernimmt, kan) vielmehr durch einen pauschalen Aufschlag auf den nach den Tabellen ermittelten Normaltarif ausreichend berücksichtigt werden. Dabei erscheint bei der hier vorgenommenen Berechnung des Normaltarifs nach dem Mittelwert des FraAmtsgericht Iserlohn, 41 C 273/19, Entscheidung vom 30.01.2020 [IWW-Abruf 217304, Urteilsvolltext]

tzungsgrundlage. Der hieraus resultierende Kostenfaktor, der darauf beruht, darzulegen. den dass in einem solchen Fall der Vermieter die Vorfinanzierung übernimmt, kan) vielmehr durch einen pauschalen Aufschlag auf den nach den Tabellen ermittelten Normaltarif ausreichend berücksichtigt werden. Dabei erscheint bei der hier vorgenommenen Berechnung des Normaltarifs nach dem Mittelwert des FraunhoferMarktpreisspiegels und des Schwacke- Mietpreisspiegels zum Ausgleich der | Vorfinanzierung durch die Vermieterin und das damit verbundene Ausfallrisiko ein Aufschlag von 10 % auf den ermittelten Normaltarif erforderlich und ausreichend. Der nach der früheren Rechtsprechung der Kammer vorgenommene höhere Aufschlag von 20 % zu den Werten des Fraunhofer Marktpreisspiegels beruhte darauf,.dass dessen Werte hauptsächlich auf Internetangeboten beruhen, die regelmäßig, den Einsatz einer Kreditkarte zur Vorfinanzierung erfordern. Demgegenüber fiießeh bei der vorgenommenen Schätzung nach der "Fracke"-Methode zu 50 % die nr des Schwacke-Mietpreisspiegels ein, der nach den Angaben in seinem Editorial (schadenmanager.schwacke.de) auf der Auswertung von Angebotspreisen mit unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten beruht. In welchem Umfang darin Angebote mit einer Vorfinanzierung durch den Vermieter enthalten sind, lässtsich den | Erläuterungen zwar nicht entnehmen, für die Schätzung eines pauschalen | Aufschlags kommt.es darauf aber auch nicht an. j "+6 .

Kun Soweit die Klägerin einen höheren Aufschlag auf den Normaltarif auch damit begründet, dass die Mietdauer für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug offen sei, vermag dies nicht zu Überzeugen. Eine erforderliche Zusatzleistung der Autovermieterin, die allgemein einen Mehrpreis rechtfertigt, liegt darin nicht, Auch wenn das Ende der Mietzait eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bei der Anmietung noch nicht genau bekannt ist, so lässt sie sich nach Vorlage des Haftpflichtgutachtens in der Regel doch zumindest ungefähr eingrenzen, so dass die Mietvertragsparteien entsprechend disponieren können. Darüber hinaus ist nicht anzunehmen, dass Mietverträge mit Selbstzahlern immer befristet sind, weil der Mietbedarf auch ohne Verursachung durch einen Verkehrsunfall nicht exakt vorhersehbar sein kann.

Bei der Anwendung des Schwacke - Mletpreisspiegels legt die Kammer wegen der genaueren Erfassung des Anmietungsortes die Mittelwerte des 3-stelligen Postleitzahlengebietes zu Grunde und bei der Anwendung des FraunhoferMarktpreisspiegels die Mittelwerte der Internetbefragung in dem 2-stelligen Postleitzahlengebiet. Aus den dort jeweils aufgelisteten Zeitabschnitten wird der im konkreten Fall umfasste größte Zeitabschnitt herangezogen und der sich daraus ergebende Tagessatz mit der Anzahl der berechtigt in Anspruch genommenen Gesamtmiettage multipliziert (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, a. a. O.). Auch in die Rechnüng der Klägerin vom 27.07.2016 sind für die einzelnen Zeitabschnitte glAmtsgericht Iserlohn, 41 C 273/19, Entscheidung vom 30.01.2020 [IWW-Abruf 217304, Urteilsvolltext]

leitzahlengebiet. Aus den dort jeweils aufgelisteten Zeitabschnitten wird der im konkreten Fall umfasste größte Zeitabschnitt herangezogen und der sich daraus ergebende Tagessatz mit der Anzahl der berechtigt in Anspruch genommenen Gesamtmiettage multipliziert (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, a. a. O.). Auch in die Rechnüng der Klägerin vom 27.07.2016 sind für die einzelnen Zeitabschnitte gleiche Tagessätze eingestellt worden.

Bei Anmietung eines Fahrzeugs gleicher Klasse - wie Im vorliegenden Fall der Mietwagenklasse 3 - nimmt die Kammer zum Zweck der Vorteilsausgleichung für ersparte Eigenaufwendungen einen pauschalen Abzug von 10 % vor (ebenso OLG Hamm, 6 U 188/07, BeckRS 2008, 252985; vgl. Schneider in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. Aufl., C Rn. 50).

Der Bemessung der ebenfalls im Rahmen des Normaltarifs zu schätzenden Nebenkosten legt die Kammer die arithmetischen Mittelwerte der SchwackeNebenkostentabelle zu Grunde, die auch das Amtsgericht im angefochtenen Urteil berücksichtigt hat. Ersatzfähig sind die geltend gemachten Positionen für die vereinbarte Haftungsreduzierung, einen Zusatzfahrer und die Zustellung des Fahrzeugs. Überwiegend nicht erforderlich ist die Position von 57,95 € für eine "Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten". Wie bereits ausgeführt, ist ein Bedarf für die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs außerhalb der Geschäftszeit und w.07 u» ohne Erkundigung nach Vergleichsangeboten von der Klägerin nicht hinreich, nd dargelegt. Die Benutzung eines Taxis für die Heimfahrt hätte lediglich Kosten! in der Größenordnung von 15,00 € verursacht. Der ersatzfähige Aufwand für den Heimweg nach dem Unfall ist auf diesen Betrag begrenzt.

Bel Anwendung der vorgenannten ‚Grundsätze ergibt sich für die im vorliegenden Fali unstreitig berechtigte Anmietzeit von 15 Tagen die folgende Abrechnung: 1.) Fraunhofer-Marktpreisspiegel 2016, Internet-Erhebung: 175,31 €: 7 Tage x 15 Tage = 375,66 € 2.) Schwacke-Mietpreisspiegel 2018, arithmetisches Mittel: 491,28 €: 7 Tage x 15 Tage = 1052,74 € 3.) Summe aus 1.) und 2.) : 2: 375,66 € 1052,74€ 1428,40€:2=714,20€ 4.) abzgl. 10% Eigenersparnis: 714,20 € -7142€ 642,78 € 5.) zzgl. 10 % Vorfinanzierungszuschlag 642,78 € +84,28 € 707,06 € 6.) zzgl. Nebenkosten gemäß Schwacke Nebenkostentabelle: 707,06 € Grundmiete 265,35 € Haftungsreduzierung 178,95 € Zusatzfahrer 28,72 € Zustellung 15,00 € erforderlicher Aufwand für die Heimfahrt 1195,08 € we : 830,70 € vorgerichtlich gezahlt 571,52 € 388,75 € vom Amtsgericht zuerkannt. 175,63 € Im Ergebnis sind Mietwagenkosten von insgesamt 1195,08 € ersatzfähig. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich bereits 630,70 € gezahlt und das Amtsgericht weitere 388,75 € zuerkannt. Mit weiteren 175,63 € hat die Berufung Erfolg.

Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung folgt aus $§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin zu ersetzenden vorgericAmtsgericht Iserlohn, 41 C 273/19, Entscheidung vom 30.01.2020 [IWW-Abruf 217304, Urteilsvolltext]

,63 € Im Ergebnis sind Mietwagenkosten von insgesamt 1195,08 € ersatzfähig. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich bereits 630,70 € gezahlt und das Amtsgericht weitere 388,75 € zuerkannt. Mit weiteren 175,63 € hat die Berufung Erfolg.

Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung folgt aus $§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin zu ersetzenden vorgerichtlichen Kosten belaufen sich bei einem Gegenstandswert von 571,52 € auf netto 124,00 € (1,3 Geschäftsgebühr von 104,00 € zzgl..20,00 € Postpauschale).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf $§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1,708 Nr. 10, 713 ZPO.

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