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Für ein Fahrzeug der niedrigsten Mietwagengruppe sind Tagespreise von 50,62 EUR netto als deutlich überhöht anzusehen, während 40,00 EUR netto noch als angemessen gelten können. Die Wiederbeschaffungsdauer von über einem Monat ist angesichts der Corona-Krise und der damit verbundenen Schließung von Autohäusern nicht als unangemessen anzusehen, da ein Geschädigter nicht auf den Privatmarkt verwiesen werden kann und nicht das nächstbeste Fahrzeug akzeptieren muss. Eine vereinbarte Haftungsbegrenzung für das Ersatzfahrzeug führt nicht zu einem Abschlag, und eine Eigenersparnis ist nicht anzurechnen, wenn ein deutlich niedriger klassifiziertes Ersatzfahrzeug angemietet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |