Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wolfsburg v. 12.10.2020: Mietwagenkosten und Wiederbeschaffungsdauer nach Verkehrsunfallschaden: Einfluss der Corona-Krise




Das Amtsgericht Wolfsburg (Urteil vom 12.10.2020 - 23 C 48/20) hat entschieden:

   Für ein Fahrzeug der niedrigsten Mietwagengruppe sind Tagespreise von 50,62 EUR netto als deutlich überhöht anzusehen, während 40,00 EUR netto noch als angemessen gelten können. Die Wiederbeschaffungsdauer von über einem Monat ist angesichts der Corona-Krise und der damit verbundenen Schließung von Autohäusern nicht als unangemessen anzusehen, da ein Geschädigter nicht auf den Privatmarkt verwiesen werden kann und nicht das nächstbeste Fahrzeug akzeptieren muss. Eine vereinbarte Haftungsbegrenzung für das Ersatzfahrzeug führt nicht zu einem Abschlag, und eine Eigenersparnis ist nicht anzurechnen, wenn ein deutlich niedriger klassifiziertes Ersatzfahrzeug angemietet wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen und Haftungsfreistellung
und
Haftung für Schäden am Mietwagen - Leitbild der Vollkaskoversicherung


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.137,83 EUR zuzüglich 5 % Zin­ sen über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2020 zu zahlen. 2.

Die darüber hinaus gehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5.

Der Streitwert wird auf 1.176,81 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin fordert weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Ihr bereits über 12 Jahre alter Pkw Seat Leon mit dem amtlichen Kennzeichen! wurde am 26.03.2020 in Wolfsbur^vot^em bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen m^^■total beschädigt. Die Parteien streiten darum, ob das beschädigte Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 oder 3 zuzuordnen ist.

Die Klägerin musste sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen. Im Schadengutachten der DEKRA vom 30.03.2020 wurde eine Wiederbeschaffungsdauer von zunächst 11 Tagen angesetzt, wo­ bei allerdings nachträglich klargestellt wurde, dass die Auswirkungen der Corona-Krise hier nicht berücksichtigt wurden (Ergänzungsgutachten vom 31.07.2020, Anlage K 4, Blatt 26 und 27 der Akten). Autohändler durften damals ihre Geschäfte nicht öffnen und Probefahrten durften nicht stattfinden. Ein vergleichbares Fahrzeug hätte zudem nur noch auf dem Privatmarkt er­ worben werden können. Die Klägerin erwarb schließlich Ende April einen gebrauchten Pkw Seat Ateca für 23.990,00 EUR.

Für die Ausfallzeit de^eschädigten Pkw vom 26.03.2020 bis zum 28.04.2020 mietete die Klä­ gerin vom AutohausMHHHeinen Pkw VW Up als Ersatzfahrzeug an. Es wurde eine Haf­ tungsbegrenzung füHfer^alHTer von der Klägerin zu verantwortenden Beschädigung des Er­ satzfahrzeuges auf 150,00 EUR vereinbart. Das Ersatzfahrzeug ist der niedrigsten Mietwagen­ gruppe 1 zuzuordnen. Das Autohaus stellte der Klägerin für das Ersatzfahrzeug am 29.04.2020 einen Gesamtbetrag von 2.525,72 EUR in Rechnung. Die Beklagte zahlte darauf lediglich 971,04 EUR. Ein Restbetrag von 1.554,68 EUR ist noch offen. Die Klägerin fordert allerdings unter Berufung des sich aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle ergebenden Mittelwertes nur weitere 1.176,81 EUR ersetzt. Die Beklagte lehnte eine weitere Zahlung am 13.05.2020 ab.

Gründe:


Die Parteien streiten nicht nur über die Mietwagengruppe, in die das beschädigte Fahrzeug einzuordnen ist, sondern auch noch über verschiedene andere Punkte. Insofern wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen verAmtsgericht Wolfsburg V, 23 C 48/20, Entscheidung vom 12.10.2020 [IWW-Abruf 218296, Urteilsvolltext]

ung des sich aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle ergebenden Mittelwertes nur weitere 1.176,81 EUR ersetzt. Die Beklagte lehnte eine weitere Zahlung am 13.05.2020 ab.

Die Parteien streiten nicht nur über die Mietwagengruppe, in die das beschädigte Fahrzeug einzuordnen ist, sondern auch noch über verschiedene andere Punkte. Insofern wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.176,81 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2020 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 3 PfIVG bzw. § 115 WG, allerdings nicht ganz in der geforderten Höhe.

Zunächst ist die Rechnung des Autohauses^^^^^^vom 29.04.2020 näher zu betrachten.

Das Autohaus berechnet für das Ersatzfahrzeug, einen VW Up vier Wochentarife zu 354,33 EUR netto. Dies entspricht einem Tagespreis von 50,62 EUR netto. Daneben berechnet sie fünf weitere Tagestarife zu 50,00 EUR netto. Für ein Fahrzeug der niedrigsten Mietwagengruppe erscheinen diese Preise deutlich überhöht. Allenfalls ein Tagespreis von 40,00 EUR netto kann noch als nicht erkennbar überhöht angesehen werden. Bei einer Anmietdauer von insgesamt 33 Tagen ergibt sich somit eine berechtigte Forderung von 33 x 40,00 EUR netto = 1.320,00 EUR netto. Für die vereinbarte Haftungsbegrenzung berechnet das Autohaus daneben vier Wochentarife zu 88,27 EUR netto, was einem Tagespreis von 12,61 EUR netto entspricht, und fünf weitere Tagestarife zu 12,61 EUR netto. Diese Preise sind nicht als erkennbar überhöht anzusehen. Da das Ersatzfahrzeug zu späterer Stunde angemietet wurde, wird zudem ein Fei­ erabendzuschlag von 39,00 EUR netto berechnet. Insgesamt ergibt sich eine berechtigte For­ derung von 1.320,00 EUR netto + 416,13 EUR netto + 39,00 EUR netto = 1.772,16 EUR netto bzw. 2.108,87 EUR brutto. Hierauf hat die Beklagte 971,04 EUR gezahlt, so dass noch eine berechtigte Restforderung von 1.137,83 EUR verbleibt.

Die Beklagte wendet ein, dass angesichts der ursprünglich angesetzten 11 Wiederbeschaf­ fungstrage eine Anmietdauer von 20 Tagen auf jeden Fall ausreichend gewesen wäre. Nun sind die Auswirkungen der Corona-Krise im Schadengutachten zunächst nicht berücksichtigt worden. Durch die Schließung der Autohäuser war es der Klägerin zunächst nicht möglich, ein Ersatzfahrzeug zu besichtigen und Probe zu fahren. Ein Geschädigter muss sich nicht darauf verweisen lassen, ein Ersatzfahrzeug auf dem Privatmarkt, ggf. unter Ausschluss jeglicher Ge­ währleistung und mit den allgemein bekannten Risiken, zu erwerben. Ein Geschädigter ist auch nicht verpflichtet, dass nächstbeste Fahrzeug zu akzeptieren. Er darf schon etwas suchen und dann auch auswählen. Er kann ja nichts dafür, dass sein Fahrzeug beschädigt wurde und nicht mehr fahrbereit ist oder eiAmtsgericht Wolfsburg V, 23 C 48/20, Entscheidung vom 12.10.2020 [IWW-Abruf 218296, Urteilsvolltext]

rweisen lassen, ein Ersatzfahrzeug auf dem Privatmarkt, ggf. unter Ausschluss jeglicher Ge­ währleistung und mit den allgemein bekannten Risiken, zu erwerben. Ein Geschädigter ist auch nicht verpflichtet, dass nächstbeste Fahrzeug zu akzeptieren. Er darf schon etwas suchen und dann auch auswählen. Er kann ja nichts dafür, dass sein Fahrzeug beschädigt wurde und nicht mehr fahrbereit ist oder eine Reparatur unverhältnismäßig teuer ist. Wenn es der Klägerin nun erst nach gut einem Monat gelungen ist, ein vernünftiges Ersatzfahrzeug zu erlangen, ist diese Dauer angesichts der Corona-Krise nicht als unangemessen anzusehen. Die deshalb entstan­ denen Mietwagenkosten sind zu ersetzen, auch wenn es sich bei der Corona-Krise um höhere Gewalt gehandelt hat. Diese ist zumindest von einem Geschädigten schon gar nicht zu vertre­ ten.

Die Beklagte hält die vom Autohaus^^^^^Bberechneten Preises für überhöht. Hierzu kann auf die Ausführungen zur Rechnung des Autohauses^^^^^Hverwiesen werden.

Die Beklagte meint, wegen der vereinbarten Haftungsreduzierung sei ein 20%iger Abschlag vorzunehmen. Dies ist nicht der Fall, denn ein Geschädigter hat im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ein berechtigtes Interesse, sich von der Haftung für eine von ihm zu verant­ wortende Beschädigung des Ersatzfahrzeuges weitgehend zu befreien, was natürlich Geld kos­ tet.

Auch eine Eigenersparnis muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen, auch wenn das be­ schädigte Fahrzeug nicht der Mietwagengruppe 4, sondern lediglich der Mietwagengruppe 3 zuzuordnen sein sollte. Die Klägerin hätte dann immer noch ein Ersatzfahrzeug der niedrigsten Mietwagengruppe 1 angemietet, also ein um zwei Klassen tieferes Fahrzeug.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagte hat sich durch die Ablehnung weiterer Zahlungen am 13.05.2020 selbst in Verzug gesetzt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es handelt sich um eine geringfügige Zuvielforderung, ein Gebührensprung wurde nicht ausgelöst.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem Landgericht Braunschweig, Münzstraße 17, 38100 Braunschweig.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.

Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten wer­ den. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Straße 43, 38440 Wolfsburg oder dem Landgericht BraAmtsgericht Wolfsburg V, 23 C 48/20, Entscheidung vom 12.10.2020 [IWW-Abruf 218296, Urteilsvolltext]

rächtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten wer­ den. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Straße 43, 38440 Wolfsburg oder dem Landgericht Braunschweig, Münzstraße 17, 38100 Braunschweig einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwer­ degegenstandes 200 € und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600 € übersteigt.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäfts­ stelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der ge­ nannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unter­ zeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden. Richter am Amtsgericht

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