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Der Geschädigte hat bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch dann Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten, wenn der Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere oder sonstige Fachwerkstatt hingewiesen hat. Der Geschädigte muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer anderen nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen. Ein Prüfbericht, der lediglich geringere Stundenlöhne ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadensfall aufzeigt, hat keinen Beweiswert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |