Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mitte v. 10.12.2020: Zur fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nach Verkehrsunfall und dem Beweiswert eines Prüfberichts




Das Amtsgericht Mitte (Urteil vom 10.12.2020 - 108 C 3195/19) hat entschieden:

   Der Geschädigte hat bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch dann Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten, wenn der Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere oder sonstige Fachwerkstatt hingewiesen hat. Der Geschädigte muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer anderen nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen. Ein Prüfbericht, der lediglich geringere Stundenlöhne ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadensfall aufzeigt, hat keinen Beweiswert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis


Gründe:


Tatbestand Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28. i2.2018 in Hamburg Wilhelmsburg ereignete.

Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Hinsichtlich Höhe und Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger begehrt Erstattung der restlichen Reparaturkosten und Mietwagenkosten.

Die Parteien haben den Rechtsstreit i. H. v. 236,12 Euro zuzüglich Zinsen in der Hauptsache für erle­ digt erklärt.

108 C 3195/19 - Seite 3 Der Kläger beantragt nunmehr,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 729,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die von der Klägerseite vorgetragenen Reparaturkosten und Mietwagenkosten für überhöht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

108 C 3195/19 - Seite 4 Entscheidungsgründe Die auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff BGB, 115 VVG gestützte Klage ist voll begründet.

Der Kläger hat auch selbst bei abstrakter Abrechnung Anspruch auf die markengebundenen Stundenver­ rechnungssätze wie im vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten.

Der Kläger kann Schadensersatz auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutach­ tens verlangen. Der Kläger muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer anderen nicht mar­ kengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen.

Der Geschädigte hat bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch dann Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten, wenn der Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere oder sonstige Fachwerkstatt hingewiesen hat (so LG Mainz 31-05.2006, 3 S 15/06, AG Hamburg 50 B 1092/04, 12.04.2005, sowie mit ausführlicher BeAmtsgericht Mitte, 108 C 3195/19, Entscheidung vom 10.12.2020 [IWW-Abruf 220286, Urteilsvolltext]

lassen. Der Geschädigte hat bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch dann Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten, wenn der Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere oder sonstige Fachwerkstatt hingewiesen hat (so LG Mainz 31-05.2006, 3 S 15/06, AG Hamburg 50 B 1092/04, 12.04.2005, sowie mit ausführlicher Be­ gründung und ausführlichen Rechtssprechungsnachweisen AG Homburg, 28.09.2006, 644 C 236/06).

Der Geschädigte darf sein Fahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt reparieren lassen. In einem solchen Fall kann er die höheren Stundensätze dieser Werkstatt vom Schädiger ersetzt verlangen. Es kann dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen, dass sich der Geschädigte dazu entschließt, das Fahr­ zeug nur teilweise, gar nicht, oder lediglich in Eigenregic reparieren zu lassen. Der Geschädigte hat die Hoheit über das Restitutionsgeschehen. Es macht keinen Unterschied im Hinblick auf die Erforderlich­ keit der Reparaturkosten, ob sich der Geschädigte entschließt, sein Fahrzeug reparieren zu lassen oder nicht. Die maßgebliche Vergleichsgröße sind die Kosten, die bei einer tatsächlichen Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfielen. Ob ein gleichwertiges Ergebnis in einer anderen, nicht mar­ kengebundene Fachwerkstatt hätte erzielt werden können, muss dagegen unberücksichtigt bleiben.

Hier hat der Kläger sogar auf Grundlage einer Reparaturrechnung einer Vertragswerkstatt abgerechnet.

Dies ist nicht zu beanstanden. Der Kläger darf so abrechnen. Ein konkretes Angebot, auf das der Kläger im Zeitpunkt der Schadcnsabrcchnung mühelos hätte zugrei­ fen können, lag nicht vor. Mit dem "Prüfbericht" ist eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich der Kläger hätte einlassen müssen nicht nachgewiesen. Von dem in diesem Prüfbericht -offenbar in Aussicht genommenen Vertragspartner lag dem Kläger keinerlei konkretes Angebot vor, der Kläger hätte mithin umfangreiche Eigeninitiative entwickeln müssen, um festzustellen, ob in dieser Werkstatt tat­ sächlich eine günstigere Reparaturmöglichkeit besteht. Offen ist insbesondere, ob diese Werkstatt den konkreten Schaden tatsächlich zu den im Prüfbericht genannten Kosten ohne konkrete Kalkulation behe­ ben würden. Der Prüfbericht ist im wesentlichen eine abstrakte Aufzeichnung von geringeren Stundenlöh­ nen ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadensfall.

Diesem Prüfbericht kommt keinerlei Beweiswert zu. Es stellt nicht einmal ein nach der ZPO zulässiges Beweismittel dar.

108 C 3195/19 - Seite 5 Ein Sachverständigengutachten ist cs - schon vom eigenen Anspruch her - nicht. Eine Urkunde kann es mangels Erkennbarkeit des Ausstellers und Unterzeichnung durch denselben nicht sein. Ein Zeugenbe­ weisantritt, der den Anforderungen des § 373 ZPO genügt, kann darin nicht erblickt werden. Der Prüf­ bericht ist ein Computerausdruck ohne jeden Aussagewert.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der GeschädAmtsgericht Mitte, 108 C 3195/19, Entscheidung vom 10.12.2020 [IWW-Abruf 220286, Urteilsvolltext]

n Sachverständigengutachten ist cs - schon vom eigenen Anspruch her - nicht. Eine Urkunde kann es mangels Erkennbarkeit des Ausstellers und Unterzeichnung durch denselben nicht sein. Ein Zeugenbe­ weisantritt, der den Anforderungen des § 373 ZPO genügt, kann darin nicht erblickt werden. Der Prüf­ bericht ist ein Computerausdruck ohne jeden Aussagewert.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der Naturalrestituti­ on auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. A., § 249, Rdn. 6; BGH NZV 89,465). Der Kläger hat hier konkret abgerechnet auf Basis der vorgelegten Reparaturrechnung.

Die nach Abtretung zurückabgetretenen Mietwagenkosten, die der Kläger bescheidenerweise sogar nur nach "Fracke" abgerechnet hat, stehen ihm ebenfalls zu.

Der Kläger hat auch Anspruch auf die begehrten Anwaltskosten.

Der Klage war damit stattzugeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1,91a, 708 Nr. 11,711,713 ZPO, 247, 286, 288 BGB.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Berlin Littenstraße 12-17 10179 Berlin einzulegen.

108 C 3195/19 - Seite 6 Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten t nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung überAmtsgericht Mitte, 108 C 3195/19, Entscheidung vom 10.12.2020 [IWW-Abruf 220286, Urteilsvolltext]

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht Verkündet am 10.12.2020 JBesch als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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