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Die bloße Mitteilung des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens zur Fahrereigenschaft genügt nicht den Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Urteilsdarstellung in Bußgeldsachen (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO). Schließt sich das Tatgericht den Ausführungen des Sachverständigen an, müssen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und fachbezogenen Ausführungen des Gutachtens zumindest in zusammenfassender Form wiedergegeben werden, um dessen Schlüssigkeit beurteilen und eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |