Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Koblenz v. 25.11.2020: Fristen und Formerfordernisse bei Berufung und Streitwertbeschwerde; Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr




Das Amtsgericht Koblenz (Urteil vom 25.11.2020 - 151 C 1571/20) hat entschieden:

   Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht einzulegen und muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail nicht genügt, sondern eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein sicherer Übermittlungsweg erforderlich ist. Für die Streitwertbeschwerde gelten gesonderte Fristen und Formvorschriften, wobei eine anwaltliche Mitwirkung nicht vorgeschrieben ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Gründe:


Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Koblenz Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

151 C 1571/20 - Seite 6 Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwieseAmtsgericht Koblenz I, 151 C 1571/20, Entscheidung vom 25.11.2020 [IWW-Abruf 219609, Urteilsvolltext]

it einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richterin am Amtsgericht Beschluss Der Streitwert wird auf 63,54 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Koblenz Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen 151 C 1571/20

- Seite 7 Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mitAmtsgericht Koblenz I, 151 C 1571/20, Entscheidung vom 25.11.2020 [IWW-Abruf 219609, Urteilsvolltext]

en ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richterin am Amtsgericht Verkündet am 09.12.2020 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt: (Dienstsiegel)

Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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