Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Böblingen v. 09.12.2020: Zur Angemessenheit von Abschleppkosten und dem Anspruch auf Zahlung der Differenz bei überhöhten Forderungen




Das Amtsgericht Böblingen (Urteil vom 09.12.2020 - 20 C 460/20) hat entschieden:

   Die Klage auf Zahlung restlicher Abschleppkosten ist begründet, soweit die geltend gemachten Kosten die ortsüblichen Abschleppkosten übersteigen und die Differenz zu bereits geleisteten Zahlungen besteht. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den ortsüblichen Abschleppkosten und der bereits geleisteten Zahlung, da ihm insoweit ein Schaden entstanden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abschlepp- und Bergungskosten in der Kfz-Versicherung
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Gründe:


Amtsgericht Böblingen Im Namen des Volkes UrteilDie Beklagte wird verurteilt, an die Fa. Abschleppservice und Pannendienst Trautwein GmbH aus der Abschleppkostenrechnung vom 20.9.2019 (Rechnungsnummer 20316) Abschleppkosten in Höhe von 194,83 € zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 35 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 65 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Bis 500,00 € Entscheidungsgründe(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen in Höhe von 194,83 € aus den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115ff VVG. Auf die Abschleppkosten wurden beklagtenseits 446,91 € bezahlt.

Wie der Sachverständige Kuppinger in seinem Gutachten vom 9.11.2020 festgestellt hat, liegen die von dem Abschleppunternehmen geltendgemachten Abschleppkosten in Höhe von 746,92 € über den ortsüblichen Abschleppkosten von 641,74 €. Auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 9.11.2020 wird insoweit voll umfänglich Bezug genommen. Nachdem somit von angemessenen ortsüblichen Abschleppkosten in Höhe von 641,74 € auszugehen ist, besteht seitens des Abschleppunternehmens noch ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zu der beklagtenseits geleisteten Zahlung in Höhe von 446,91 € in Höhe von 194,83 €. In diesem Umfang war der Klage stattzugeben. Nachdem die Abschleppkosten seitens des Klägers zudem noch nicht bezahlt worden sind, ist dem Kläger noch kein Schaden in entsprechender Höhe entstanden.

Vielmehr bleibt es dem Kläger damit unbenommen, gegenüber dem Abschleppunternehmen den Einwand der Unangemessenheit der geltendgemachten Vergütung zu erheben, zumal eine konkrete Vereinbarung zur Vergütung bei Vertragsabschluß klägerseits nicht behauptet wird. Der Klage war daher im erkannten Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt § 92 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis i. S.d. § 93 ZPO wird durch das Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 11.5.2020 nicht begründet. Hierin hat die Beklagte die Klagforderung zwar mit der Maßgabe anerkannt, dass sie sich verpflichtet, den Kläger dadurch von der streitgegenständlichen Rechnung freizustellen, dass die Werklohnforderung auf eigene Kosten der Beklagten abgewehrt wird. Mit seinem geänderten Klagantrag macht der Kläger jedoch keine Freistellung geltend, sondern einen Zahlungsanspruch, welchen die Beklagte nicht anerkannt hat.

Dementsprechend war nicht von einem sofortigen Anerkenntnis i. S.d. § 93 ZPO auszugehen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht dAmtsgericht Böblingen, 20 C 460/20, Entscheidung vom 09.12.2020 [IWW-Abruf 219811, Urteilsvolltext]

cht anerkannt hat. Dementsprechend war nicht von einem sofortigen Anerkenntnis i. S.d. § 93 ZPO auszugehen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht StuttgartUrbanstraße 2070182 Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

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