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Die Klage auf Zahlung restlicher Abschleppkosten ist begründet, soweit die geltend gemachten Kosten die ortsüblichen Abschleppkosten übersteigen und die Differenz zu bereits geleisteten Zahlungen besteht. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den ortsüblichen Abschleppkosten und der bereits geleisteten Zahlung, da ihm insoweit ein Schaden entstanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |