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Der Geschädigte, der sein Fahrzeug alsbald unrepariert verkauft hat, darf nur dann fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn dabei der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) nicht überschritten wird. Bestreitet der Schädiger das Nichtüberschreiten des Wiederbeschaffungsaufwandes, obliegt es dem Geschädigten, den Wiederbeschaffungsaufwand und insbesondere den anzunehmenden Restwert konkret und nachvollziehbar darzulegen. Fehlt es an dieser Darlegung des Restwerts, ist der Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargetan und die Klage unschlüssig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |