Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Augsburg v. 17.12.2020: Zum ersatzfähigen Schaden nach Verkehrsunfall: Reparaturkosten gemäß Gutachten, Desinfektions- und Probefahrtkosten




Das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 17.12.2020 - 18 C 3985/20) hat entschieden:

   Die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten stellen sich für den Geschädigten als ersatzfähiger Schaden dar, wenn er zur Bezifferung seines Schadens ein Gutachten in Auftrag gegeben und die Reparatur entsprechend dem Gutachten beauftragt hat. Desinfektionskosten sind unfallursächlich, da ohne Unfall keine Desinfektionsmaßnahmen und Kosten angefallen wären. Kosten einer notwendigen Probefahrt sind ebenfalls ersatzfähig, wenn sie durchgeführt und in Rechnung gestellt wurden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 333,43 € aus § 7 StVG, 115 VVG.

Die von der Werkstatt dem Kläger in Rechnung gestellten Reparaturkosten in Höhe von 3016,95 € brutto stellen sich für den Kläger als ersatzfähiger Schaden dar. Nach §249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den "statt der Herstellung erforderlichen Geldbetrag "ver­ langen. Hierbei ist auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abzustellen. Hier hat der Kläger zur Bezifferung seines Schadens ein Gutachten bei der Dekra in Auftrag gegeben um sei­ nen Schaden gegenüber der Versicherung beziffern zu können. Das Gutachten hat ausgeführt, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten 2969,73 € brutto betragen. Der Kläger hat den Auf­ trag erteilt, dass die Werkstatt entsprechend dem Gutachten repariert. Damit hat der Kläger alles erforderliche und zumutbare getan. Die Werkstattrechnung enthält keine Schadenspositionen die aus Sicht des Klägers nicht zu ersetzen sind. Er ist dieser Rechnung ausgesetzt.

Die beklagten Partei kann somit mit ihrer Argumentation das geringere Lackierungskosten und keine Reinigungs- bzw. Desinfektionskosten erforderlich waren nicht gehört werden. Das Gutach­ ten der Dekra sieht die entsprechenden Schadenspositionen vor. Das Vorbringen der Beklagten­

- Seite 3 seite, dass die Desinfektionskosten nicht unfallursächlich seien kann das Gericht logisch nicht nachvollziehen. Ohne Unfall wäre es zu den Desinfektionsmaßnahmen und Kosten nicht gekom­ men.

Es ist gerichtsbekannt, dass die Kosten einer Endabnahme (Probefahrt) von manchen Werkstät­ ten in Rechnung gestellt werden von anderen nicht. Dementsprechend sehen auch manche Sachverständigengutachten eine solche Schadensposition vor, andere - wie hier - nicht. Ent­ scheidend ist, ob eine notwendige Probefahrt durchgeführt und in Rechnung gestellt wurde. Dies war hier unstreitig.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihreAmtsgericht Augsburg, 18 C 3985/20, Entscheidung vom 17.12.2020 [IWW-Abruf 219612, Urteilsvolltext]

rständigengutachten eine solche Schadensposition vor, andere - wie hier - nicht. Ent­ scheidend ist, ob eine notwendige Probefahrt durchgeführt und in Rechnung gestellt wurde. Dies war hier unstreitig.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

- Seite 4 Amtsgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, dAmtsgericht Augsburg, 18 C 3985/20, Entscheidung vom 17.12.2020 [IWW-Abruf 219612, Urteilsvolltext]

tsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richter am Amtsgericht

- nach oben -



Datenschutz    Impressum