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Die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten stellen sich für den Geschädigten als ersatzfähiger Schaden dar, wenn er zur Bezifferung seines Schadens ein Gutachten in Auftrag gegeben und die Reparatur entsprechend dem Gutachten beauftragt hat. Desinfektionskosten sind unfallursächlich, da ohne Unfall keine Desinfektionsmaßnahmen und Kosten angefallen wären. Kosten einer notwendigen Probefahrt sind ebenfalls ersatzfähig, wenn sie durchgeführt und in Rechnung gestellt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |