Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Augsburg v. 16.02.2020: Zum Werkstattrisiko und der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 16.02.2020 - 74 C 2360/20) hat entschieden:

   Der Schädiger schuldet beim Herstellungsaufwand grundsätzlich die Mehrkosten, die ohne Eigenschuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt in Folge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (Werkstattrisiko). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Werkstattrechnung bereits (vollständig) beglichen wurde. Die Kosten für die Begutachtung eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs sind erstattungsfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist; dem Geschädigten obliegt dabei eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen geforderten Preise.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt



Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16.02.2020 gegen 10:10 Uhr auf derj^^^^^Straße in Augsburg, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien zu 100 % unstreitig ist.

Der Kläger gab zunächst ein Sachverständigengutachten des TÜV Süd in Auftrag, das Repara­ turkosten in Höhe von 9629,47 € brutto auswies.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug anschließend bei der Fachfirma^^^^^Jreparieren. wofür die Werkstatt dem Geschädigten 6426,26 € brutto in Rechnung stellte.

Für das erstellte Sachverständigengutachten wurde dem Kläger 1076 € in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 11.03.2020 wurde die Beklagte erstmalig außergerichtlich zur Regulierung

- Seite 3 aufgefordert. Mit Schreiben vom 03.04.2020 legte der Kläger der Beklagten die Rechnung mit Frist zur Bezah­ lung bis 18.04.2020 vor.

Mit Schreiben vom 16.04.2020 trat die Beklagte in die Regulierung ein und regulierte die geltend gemachten Reparaturkosten bis auf einen Restbetrag in Höhe von 458,42 €, die geltend gemach­ te Nutzungsausfallentschädigung bis auf einen Restbetrag von 30 €, die Gutachterkosten bis auf einen Restbetrag von 47,84 €, die geltend gemachte Auslagenpauschale bis auf einen Betrag von 5 € sowie die geltend gemachten Anwaltskosten bis auf einen Betrag in Höhe von 78,90 €vollständig.

Der Kläger ist der Auffassung dass ihm die geltend gemachten Ansprüche, hilfsweise Zug um Zug sowie hilfsweise Freistellung zu stehen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Kläger angesichts der Tatsache, dass sowohl die Sachverständigenrechnung als auch die Reparaturrechnung noch nicht (vollständig) bezahlt sei­Amtsgericht Augsburg, 74 C 2360/20, Entscheidung vom 16.02.2020 [IWW-Abruf 219601, Urteilsvolltext]

hten Anwaltskosten bis auf einen Betrag in Höhe von 78,90 €vollständig.

Der Kläger ist der Auffassung dass ihm die geltend gemachten Ansprüche, hilfsweise Zug um Zug sowie hilfsweise Freistellung zu stehen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Kläger angesichts der Tatsache, dass sowohl die Sachverständigenrechnung als auch die Reparaturrechnung noch nicht (vollständig) bezahlt sei­ en, nicht auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen könne bzw. den entsprechenden Rechnun­ gen keine entsprechende Indizwirkung zukomme.

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand wieder herzustellen, der vor dem schä­ digenden Ereignis bestand. Erstattungsfähig sind gern. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die für die Wieder­ herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Kosten, die vom Standpunkt eines ver­ ständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Dabei muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäße, zügige Durchfüh­ rung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Ge­ ringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, Rücksicht zu nehmen, sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15 -, NJW 2016, 3363 f.). Dabei ist insbesondere auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heran ziehen musste, zu berück­ sichtigen.

- Seite 4 Der Kläger hat vorliegend seine dahingehenden Obliegenheiten erfüllt. Er hat mit der Begutach­ tung des beschädigten Fahrzeuges einen Sachverständigen des TÜV Süd beauftragt, auf dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen hat der Klä­ ger die Reparatur seines Fahrzeuges in der Werkstatt in Auftrag gegeben. Die Ausführung der Reparatur erfolgte im vorgegebenen Rahmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.10.1974, Az VI ZR 42/73) schuldet der Schädiger beim Herstellungsaufwand grundsätzlich so­ gar die Mehrkosten, die ohne Eigenschuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt in Folge unwirtschaftlicher, unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat, denn die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es be­ steht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen.

Anders kann dies nur sein, wenn den Geschädigten ein AuswahlverscAmtsgericht Augsburg, 74 C 2360/20, Entscheidung vom 16.02.2020 [IWW-Abruf 219601, Urteilsvolltext]

chädigten. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es be­ steht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen.

Anders kann dies nur sein, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bzgl. der Werkstatt trifft bzw. er hätte erkennen müssen, dass einzelne Reparaturmaßnahmen (offensichtlich) nicht mit dem Unfall Zusammenhängen.

Unter diesem Gesichtspunkt hat die Beklagte sämtliche in Rechnung gestellten Reparaturkosten zu bezahlen.

Aus den in Rechnung gestellten Positionen ist ein solches Verschulden der Klägerin nicht ersicht­ lich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger die Werkstattrechnung bereits (vollständig) beglichen hat. Das Werkstattrisiko beruht gerade auf dem Gedanken, dass es dem Geschädigten mangels hinreichender Fachkunde nicht möglich ist, die Angemessenheit einzelner Rechnungs­ punkte hinreichend zu prüfen. Allein entscheidend ist, ob den Kläger bei der Werkstattwahl irgend ein Auswahlverschulden trifft. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nicht, weshalb keine Herabset­ zung des tatsächlich in Rechnung gestellten Betrages vorzunehmen war.

Streitgegenständlich ist daneben die Erstattung weiterer Sachverständigengebühren in Höhe von 47,84 €.

Die Kosten für die Begutachtung eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehö­ ren zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gern. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzan­ spruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15).

-Seite 5 Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB können als Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangt werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 26.04.2016-VI ZR 50/15).

Zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Grenze des Erforderlichen noch gewahrt wird, kann nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung hinsichtlich des Grundhonorars und Nebenkosten im Rahmen der Schätzung gern. § 287 ZPO auf die BVSK-Honorarbefragung abgestellt werden.

Zu erstatten sind aber auch die in der Rechnung angeführten Nebenforderungen wie Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und Schreibkosten und Restwertermittlung.

Die Frage, ob wiederum die Grenze des Erforderlichen gewahrt wird, beurteilt sich danach, ob die Nebenkosten für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht erscheinen mussten. Der Ge­ schädigte ist zwar nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, ihm obliegt im Rahmen des Wirt­ schaftlichkeitsgebots aber eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen gefor­ derten bzw. berechneten Preise. Ausweislich des Gutachtens erfolgte die Beauftragung im Auf­ trag des KAmtsgericht Augsburg, 74 C 2360/20, Entscheidung vom 16.02.2020 [IWW-Abruf 219601, Urteilsvolltext]

danach, ob die Nebenkosten für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht erscheinen mussten. Der Ge­ schädigte ist zwar nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, ihm obliegt im Rahmen des Wirt­ schaftlichkeitsgebots aber eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen gefor­ derten bzw. berechneten Preise. Ausweislich des Gutachtens erfolgte die Beauftragung im Auf­ trag des Klägers und somit durch diesen und nicht durch die Werkstatt Die geltend gemachten Nebenkosten sind nicht erkennbar überhöht.

Die Fahrtkosten hält das Gericht für erforderlich. Die geltend gemachten Kilometer entsprechen der Entfernung des TÜV in Augsburg zum Besichtigungsort bei der Firma in Augsburg.

Im Übrigen hat der Schädiger keinen Anspruch darauf, dass dem Geschädigten das Gutachten ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird. Die angefallenen Schreib- und Kopierkosten sind deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere sind diese Kosten nach Auffas­ sung des Gerichts auch nicht durch das Grundhonorar abgedeckt, wie sich auch bereits aus der gesonderten Erwähnung in der BVSK ergibt.

Die Kosten für die gefertigten Lichtbilder sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit geht das Gericht unter Bezugnahme auf die BVSK davon aus, dass die berechneten Beträge angemessen und nicht überhöht sind.

Daneben sind auch die geltend gemachten Kosten für die Restwertermittlung erstattungsfähig, insbesondere sind diese Kosten nicht vom Grundhonorar abgedeckt. Dass für den Zugriff auf die entsprechenden Datenbanken Kosten anfallen, erscheint nachvollziehbar. Die entsprechende Po­

- Seite 6 sition ist auch nicht erkennbar überhöht. Nicht erstattungsfähig ist dagegen nach Auffassung des Gerichts die Position "Spurensicherung nach dem Klebeabdruckverfahren und Archivierung".

Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, welche Leistung des Sachverständigen, die noch nicht vom Grundhonorar erfasst ist, damit gemeint ist. Insoweit schließt sich das Gericht der Auf­ fassung der Beklagten an. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hin erfolgte auch in­ soweit kein weiterer Sachvortrag des Klägers. Der entsprechende Brutto-Betrag ist deshalb ab­ zuziehen.

Für den klägerischen Anspruch ist unschädlich, dass eine Zahlung an den Sachverständigen un­ streitig bisher noch nicht (in voller Höhe) erfolgte. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger sei in­ soweit auf einen Freistellungsanspruch beschränkt, ist nicht überzeugend. Bei den Kosten für ei­ ne erforderliche Begutachtung eines Unfallschadens handelt es sich um Kosten, die zur Herstel­ lung nach § 249 I BGB erforderlich sind. Insoweit sind die Gutachterkosten den Kosten für In­ standsetzungsarbeiten gleichzusetzen. Ebenso wie bei den Instandsetzungsarbeiten führen die Gutachterkosten daher unmittelbar zu einem Zahlungsanspruch nach § 249 I BGB (NJW-RR 2004, 1681 beck-online).

Streitgegenständlich sind daneben die Kosten einer Nutzungsausfallentschädigung sowie die Hö­ he der allgemeiAmtsgericht Augsburg, 74 C 2360/20, Entscheidung vom 16.02.2020 [IWW-Abruf 219601, Urteilsvolltext]

ch § 249 I BGB erforderlich sind. Insoweit sind die Gutachterkosten den Kosten für In­ standsetzungsarbeiten gleichzusetzen. Ebenso wie bei den Instandsetzungsarbeiten führen die Gutachterkosten daher unmittelbar zu einem Zahlungsanspruch nach § 249 I BGB (NJW-RR 2004, 1681 beck-online).

Streitgegenständlich sind daneben die Kosten einer Nutzungsausfallentschädigung sowie die Hö­ he der allgemeinen Unkostenpauschale.

Das Gutachten stuft den klägerischen Wagen unstreitig in die Gruppe E (43 €) ein. Von dieser Gruppe ist unstreitig aufgrund des Alters des Wagens ein Abzug von einer Gruppe vorzunehmen, folglich auf die Gruppe D (38 €). Insoweit verbleibt folglich ein weiterer zu erstattenden Betrag in Höhe von 30 €. Mit dem Einwand, dass der Kläger nicht zum Fahrbedarf und Fahrzeugsituation vorgetragen hat, kann die Beklagte im laufenden Verfahren nicht mehr gehört hat, da sie vorge­ richtlich ohne entsprechenden Einwand zu erheben, in die Regulierung eingetreten ist.

Die allgemeine Unkostenpauschale beträgt in ständiger Rechtsprechung des AG Augsburg 30 €, sodass noch weitere 5 € erstattungsfähig sind.

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 8132,51 € kann der Kläger die Freistellung restlicher 78,90 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von der Beklagten erstattet verlangen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten befand sie sich auch ab dem 19.04.2020 im Verzug. Die

- Seite 7 entsprechende Fristsetzung ist nicht unangemessen kurz. Dies zeigt sich dadurch, dass die Be­ klagte am 16.04.2020 die nun streitigen Abzüge vorgenommen hat, mithin in der Lage war, die vorgelegten Unterlagen zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 ZPO. Angesichts des in der Verurteilung Zug-um-Zug liegenden Teilunterliegen des Klägers sowie einer nicht zuzusprechenden Teil-Nebenkostenposi­ tion aus der Sachverständigenrechnung waren die Kosten entsprechend dem jeweiligen Obsie­ gen zu verteilen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die EntscheidAmtsgericht Augsburg, 74 C 2360/20, Entscheidung vom 16.02.2020 [IWW-Abruf 219601, Urteilsvolltext]

muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen.

- Seite 8 Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richter am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Augsburg, 18.12.2020 ^^|jAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle DokumenUmtcrschrieben von:

Amtsgericht Augsburg am: 18.12.2020 12:23

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