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Der Schädiger schuldet beim Herstellungsaufwand grundsätzlich die Mehrkosten, die ohne Eigenschuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt in Folge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (Werkstattrisiko). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Werkstattrechnung bereits (vollständig) beglichen wurde. Die Kosten für die Begutachtung eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs sind erstattungsfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist; dem Geschädigten obliegt dabei eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen geforderten Preise. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |