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Das sogenannte Werkstattrisiko, das auch unnötige oder nicht ausgeführte Arbeiten umfasst, geht zu Lasten des Schädigers. Kosten für allgemeine Corona-Schutzmaßnahmen sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und nicht adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen, weshalb sie nicht erstattungsfähig sind. Die Fristsetzung für die Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch ist entbehrlich, wenn der Schädiger die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |