Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Münster v. 11.09.2020: Zum Werkstattrisiko bei der Kfz-Reparatur und der Erstattungsfähigkeit von Corona-Schutzmaßnahmen




Das Amtsgericht Münster (Urteil vom 11.09.2020 - 28 C 1823/20) hat entschieden:

   Das sogenannte Werkstattrisiko, das auch unnötige oder nicht ausgeführte Arbeiten umfasst, geht zu Lasten des Schädigers. Kosten für allgemeine Corona-Schutzmaßnahmen sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und nicht adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen, weshalb sie nicht erstattungsfähig sind. Die Fristsetzung für die Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch ist entbehrlich, wenn der Schädiger die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Aufklärungspflicht der Werkstatt über Reparaturschritte und Kosten


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2020. zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die Firma wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Rechnungs-Nummer B5 B5 Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 34 % und der Beklagte zu 66 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand gern. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerseite steht gegen den Beklagten ein restlicher Schadensersatzanspruch in zugesprochener Höhe gern. § 7 Abs. 1 StVG i. V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG, § 1 PfIVG zu.

Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schädiger hat danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, 1; BGHZ 160, 377, 383 f.). Denn er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, irh Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 6/09). Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82; 85; BGH, NJW 1992/ 302, 303).

Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-, und . ' Eiriflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f; 132, 373, 376 f; 155, 1,4 f; 162, 161, 164 f; 163, 362, 365). Es darf jedoch gerade bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt hat und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 249 Abs.

2 Satz 1 BGB, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zürn ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung B5 B5 seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darAmtsgericht Münster I, 28 C 1823/20, Entscheidung vom 11.09.2020 [IWW-Abruf 218937, Urteilsvolltext]

bald er den Reparaturauftrag erteilt hat und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zürn ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung B5 B5 seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930). Das sog. Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249). Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182, 187). Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, wie wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte.

Nach den dargestellten Grundsätzen ist ein Anspruch der Klägerseite gegen den Beklagten auf Zahlung der in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 11.920,64 € entstanden. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat die Klägerseite die Kosten insoweit für erforderlich halten dürfen. Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Klägerseite ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Einzig bezüglich der Position "Schutzmaßnahme Corona" i. H.v. 59,60 € liegen keine Kosten vor, die die Klägerin zur Beseitigung der Unfallfolgen für erforderlich halten durfte. Denn zum einen erschließt sich nicht, inwieweit Kosten angefallen sein sollen, die über die üblichen Coronaschutzmaßnahmen ("AHAFormel") hinausgehen. So ist nicht ersichtlich, dass ein besonderes Kontaminierungsrisiko oder ähnliches bestanden hätte und die "normale" Reinigung ist in der Berechnung der Klägerin bereits mit einem Betrag von 29,80 € enthalten.

Schließlich sind die Coronamaßnahmen dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zuzurechnen und damit nicht mehr adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen.

Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Maßnahmen aus einem spezifischen Grund vorgenommen worden wären, sondern einzig aufgrund allgemeiner Vorsicht. So wäre es ähnlich fernliegend, während der Grippesaison eine extra Reinigung zu berechnen, denn derart allgemein verbreitete Krankheiten ohne konkreten Bezug zu dem konkreten Geschehen sind der privaten Sphäre der Beteiligten zuzurechnen und können billigerweise nicht auf den Schädiger abgewälzt werden. Soweit die Amtsgericht Münster I, 28 C 1823/20, Entscheidung vom 11.09.2020 [IWW-Abruf 218937, Urteilsvolltext]

rund vorgenommen worden wären, sondern einzig aufgrund allgemeiner Vorsicht. So wäre es ähnlich fernliegend, während der Grippesaison eine extra Reinigung zu berechnen, denn derart allgemein verbreitete Krankheiten ohne konkreten Bezug zu dem konkreten Geschehen sind der privaten Sphäre der Beteiligten zuzurechnen und können billigerweise nicht auf den Schädiger abgewälzt werden. Soweit die Beklagtenseite darüber hinaus im Einzelnen Einwendungen gegen die von der Werkstatt abgerechneten Positionen erhebt, war kein Beweis darüber zu erheben, ob dem Reparaturbetrieb ein entsprechender Aufwand tatsächlich entstanden ist oder ob die in Rechnung gestellten Reparaturleistungen erforderlich gewesen sind, weil das Werkstattrisiko - wie dargestellt - grundsätzlich auch solche Arbeiten umfassen würde, die nicht ausgeführt wurden oder unnötig waren.

B5 B5 Daran vermag auch der von dem Beklagten eingeholte Prüfbericht der Firma nichts zu ändern. Denn eine abweichende fachlich-technische Einschätzung seitens des Unfallgegners im Vergleich zum eingeholten eigenen Schadensgutachten birgt aus Sicht eines Laien keine größere Vermutung der Richtigkeit in sich als das Schadensgutachten selbst.

Unerheblich ist weiter, ob die Klägerseite die Reparaturrechnung bereits gezahlt hat.

Hinzukommt, dass die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu den Sachverständigenkosten entwickelt hat, sich allein auf die Höhe des von den Sachverständigen berechneten Honorars beziehen und nicht auf die Erforderlichkeit von durchgeführten Arbeiten, wie es bei der Beauftragung einer Werkstatt mit einer Reparatur der Fall ist.

Die Klägerseite kann zudem jedenfalls im jetzigen Stand Zahlung an sich verlangen, da der Beklagte noch im Prozess seine Einstandspflicht hinsichtlich der restlichen Reparaturkosten generell in Abrede gestellt hat. In einer solchen Situation wandelt sich der Freistellungsanspruch automatisch in einen Zahlungsanspruch. Denn § 250 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB, einen Geldersatz zu gelangen. Nach § 250 Amtsgericht Münster I, 28 C 1823/20, Entscheidung vom 11.09.2020 [IWW-Abruf 218937, Urteilsvolltext]

sich verlangen, da der Beklagte noch im Prozess seine Einstandspflicht hinsichtlich der restlichen Reparaturkosten generell in Abrede gestellt hat. In einer solchen Situation wandelt sich der Freistellungsanspruch automatisch in einen Zahlungsanspruch. Denn § 250 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB, einen Geldersatz zu gelangen. Nach § 250 S 2 BGB geht ein Befreiungsanspruch in einen Geldanspruch zwar erst dann über, wenn der Geschädigte dem Schädiger erfolglos eine Frist gesetzt hat. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schadenersatzpflichtige die Leistung - wie hier eindeutig ablehnt, d.h. ernsthaft und endgültig verweigert. Wenn sich der Ersatzpflichtige ernsthaft und endgültig weigert, den Geschädigten von kausal entstandenen Kosten freizustellen oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ablehnt (ggf. auch durch sein prozessuales Verhalten, BGH NJW 1999, 1542), kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt (OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 927; LG Hamburg SP 2013, 32). Der Befreiungsanspruch B5 wandelt sich folglich spätestens in demjenigen Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH NJW-RR 2011, 910; BGH NJW 1992,2221). )

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 11.920,64 € ist von dem Beklagten durch Leistung nicht vollständig erfüllt worden i. S.v. § 362 Abs. 1 BGB. In Höhe von 120,15 € ist der Anspruch nach wie vor offen.

Dabei besteht der Anspruch der Klägerin jedoch nur. Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungs- sowie Schadenersatzansprüche gegen die die Reparatur durchführende Werkstatt Nimmt nämlich ein Geschädigter den Schädiger eines Verkehrsurifalls auf Zahlung von Reparaturkosten in Anspruch ("konkrete Abrechnung") und macht der Schädiger geltend, dem Geschädigten stünden wegen einer mangelhaften Tätigkeit des Réparateurs Einwendungeri gegen die Forderung des Réparateurs zu, so ist der Schädiger analog § 255 BGB zur Zahlung nur Zugum-Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche dès Geschädigten gegen den Réparateur verpflichtet (vgl, LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012, - 13 S 38/12 -, NJW-RR 2013, 275). Dabèi kann dahingestellt bleiben, ob diese Erstattungssowie Schadenersatzansprüche tatsächlich bestehen; dies ist im Rahmen eines etwaigen Folgeprozesses, des Schädigers gegen den Réparateur zu prüfen.

Voraussetzung des § 255 BGB ist schließlich nur, dass das Bestehen der Ansprüche möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1990, - IX ZR 65/89 -, NJW-RR 1990, 407).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1,286 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 179,75 EUR festgesetzt Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses UrteAmtsgericht Münster I, 28 C 1823/20, Entscheidung vom 11.09.2020 [IWW-Abruf 218937, Urteilsvolltext]

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1,286 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 179,75 EUR festgesetzt Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, B5 B5 ■ gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. .

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründüngsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. , Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B5

- nach oben -



Datenschutz    Impressum