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Die Übersendung eines Ausdrucks einer ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte kann keine Aktenversendungspauschale gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG begründen. Eine solche Pauschale kann nur anfallen, wenn Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte gewährt wird. Im Landesrecht von Rheinland-Pfalz fehlt es bisher an einer Rechtsgrundlage, die eine elektronische Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde ermöglicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |