Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Straubing v. 04.11.2020: Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen bei der Kfz-Reparatur als erforderliche Schadensbeseitigungskosten




Das Amtsgericht Straubing (Urteil vom 04.11.2020 - 2 C 694/20) hat entschieden:

   Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen (z.B. Oberflächendesinfektion) in einer Werkstatt nach einem Unfall sind als erforderliche Kosten der Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 BGB erstattungsfähig. Die Erforderlichkeit bemisst sich aus der subjektiven Sicht des Geschädigten, insbesondere wenn die Maßnahme auf Basis eines Gutachtens beauftragt wurde und keine erkennbare Überhöhung vorliegt. Arbeitsschutzmaßnahmen können durch Erhöhung des Stundenlohns oder als Pauschale auf den Kunden umgelegt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten alleine über die Frage, ob es sich bei den Kosten von Corona-Schutzmaßnahmen nach oder vor einer Reparatur um erforderliche Kosten der Schadensbeseitigung han­ delt im Sinne des § 2491 BGB.

Vorliegend wurde die Reparatur durchgeführt. Maßstab für die Höhe der erforderlichen Kosten ist dabei die Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und Werkstatt. Vorliegend wurde unstreitig auf Basis eines Gutachtens der Auftrag erteilt, wobei im Gutachten 39 EUR netto für "Sicherheitsmaßnahme Corona" aufgeführt waren.

Das Gericht hat nach § 287 ZPO den erforderlichen Aufwand zu schätzen.

Nachdem auf Basis dieses Gutachtens ein Auftrag erteilt wurde, ist der Ersatz dieser Aufwendun­ gen durch die Beklagten geschuldet, soweit der Kläger vertraglich dazu verpflichtet war/ist.

Etwas anderes ist nur denkbar, wenn für den Geschädigten leicht erkennbar war, dass diese Maßnahme nicht erforderlich ist. Angesichts im öffentlichen Leben vorzufinden zahlreichen vorge­ schriebenen oder weitreichend empfohlenen Maßnahmen zur Oberflächendesinfektion ist dies nicht der Fall. Insbesondere in Gaststätten in Bayern wird durch die vorgeschriebene Desinfektion sowohl die Notwendigkeit als auch die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bei einem Nutzerwechsel eines Tisches suggeriert.

Dabei ist es keinesfalls so, wie die Beklagtenseite meint, dass Arbeitsschutzmaßnahmen nicht

- Seite 3 auf den Kunden umgelegt werden dürften. Ein Rechtssatz nachdem der Unternehmer Arbeits­ schutzmaßnahmen aus seinem Unternehmerlohn zahlen müsse ist nicht vorhanden. Vielmehr können derartige Maßnahmen durch Erhöhung des Stundenlohns geschehen oder eben durch Erhebung einer Pauschale.

Umgekehrt kommt auch nicht alleine der bezahlten Rechnung ein Indiz nach § 287 ZPO, wie die beklagtenseite meint. Vielmehr ist diese alleine ein gewichtiges Indiz, aber nicht das einzige.

Die Kosten wurden auch durch den Unfall verursacht, weil der Werkstattbesuch durch den Unfall verursacht wurde.

Nachdem eine konkrete Preisvereinbarung vorliegt und eine erkennbare Überhöhung für den Klä­ ger nicAmtsgericht Straubing, 2 C 694/20, Entscheidung vom 04.11.2020 [IWW-Abruf 218823, Urteilsvolltext]

gekehrt kommt auch nicht alleine der bezahlten Rechnung ein Indiz nach § 287 ZPO, wie die beklagtenseite meint. Vielmehr ist diese alleine ein gewichtiges Indiz, aber nicht das einzige.

Die Kosten wurden auch durch den Unfall verursacht, weil der Werkstattbesuch durch den Unfall verursacht wurde.

Nachdem eine konkrete Preisvereinbarung vorliegt und eine erkennbare Überhöhung für den Klä­ ger nicht behauptet ist und wegen des Gutachtens auch kaum in Frage kommen dürfte, kommt es auch nicht auf die Ortsüblichkeit an.

Daher ist aus der entscheidenden subjektiven Sicht des Geschädigten die Maßnahme erforder­ lich.

Hinzu kommt, dass der Geschädigte hier vom Werkstattrisiko profitiert, weil er auf Basis eines Gutachtens hat reparieren lassen.

Die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen gründet sich auf § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Regensburg Augustenstr. 3 93049 Regensburg einzulegen

- Seite 4 Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Straubing Kolbstr. 11 94315 Straubing einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das ProtokoAmtsgericht Straubing, 2 C 694/20, Entscheidung vom 04.11.2020 [IWW-Abruf 218823, Urteilsvolltext]

usses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

- Seite 5 Richter am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Straubing, 05.11.2020 ^7 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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