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Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen (z.B. Oberflächendesinfektion) in einer Werkstatt nach einem Unfall sind als erforderliche Kosten der Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 BGB erstattungsfähig. Die Erforderlichkeit bemisst sich aus der subjektiven Sicht des Geschädigten, insbesondere wenn die Maßnahme auf Basis eines Gutachtens beauftragt wurde und keine erkennbare Überhöhung vorliegt. Arbeitsschutzmaßnahmen können durch Erhöhung des Stundenlohns oder als Pauschale auf den Kunden umgelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |