Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lünen v. 14.10.2020: Erstattung von coronabedingten Reinigungskosten bei Unfallreparatur; Werkstattrisiko




Das Amtsgericht Lünen (Urteil vom 14.10.2020 - 9 C 91/20) hat entschieden:

   Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz unfallbedingter Kosten für coronabedingte Schutzmaßnahmen (hier: Reinigung von Oberflächen im Fahrzeuginnenraum) im Rahmen der Unfallreparatur. Für den Geschädigten streitet das Werkstattrisiko, wenn Rechnung und Gutachten diese Beträge ausweisen; auf eine tatsächliche Vorabzahlung kommt es nicht an.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
BeA - das Besondere elektronische -Anwaltspostfach


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,81 € nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.05.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert beträgt 70,81 €.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet. Nach Abtretung eventueller Regressansprüche hatte auch keine Zug um Zug Verurteilung zu erfolgen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer unfallbedingter Kosten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 WG in Bezug auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie i. H.v. 70,81 € brutto. Denn der Kläger darf gemäß § 249 BGB davon ausgehen, dass nach entsprechender gutachterliche Bestätigung und Vorlage der Rechnung in gleicher Höhe durch die Werkstatt die hinter dem Schädiger stehende beklagte Haftpflichtversicherung diesen im einzelnen dargelegten Betrag erstattet.

Welche Versorgungsmaßnahmen im einzelnen durchgeführt wurden, sind durch die Klage beschrieben worden. Für den Kläger streitet das sogenannte Werkstattrisiko, da sowohl Rechnung als auch vorangegangenes Gutachten diese Beträge ausweisen. Auf eine tatsächliche Bezahlung vorab kommt es nicht an.

Die besondere Reinigung von Oberflächen im Innenraum des Fahrzeuges erscheint dem Gericht eine adäquate coronabedingte Maßnahme zu sein. In Coronazeiten ist beim entsprechenden Reparaturaufenthalt dies ein Risiko des Schädigers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 7 111,713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,.

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. \ Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung 4 * dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die BerufungsbegründAmtsgericht Lünen I, 9 C 91/20, Entscheidung vom 14.10.2020 [IWW-Abruf 218615, Urteilsvolltext]

gen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zu Händen Rechtsanwälte Zwecke der Zwrmgsvollsreckung erteilt.

Diese Entscheidung wurde der Klägerseite am ZS . /0. 2020 der Beklagtenseite am 20. A0. 20 20 zugestellt.

Lünen, 2 2 OKI W \

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