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Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz unfallbedingter Kosten für coronabedingte Schutzmaßnahmen (hier: Reinigung von Oberflächen im Fahrzeuginnenraum) im Rahmen der Unfallreparatur. Für den Geschädigten streitet das Werkstattrisiko, wenn Rechnung und Gutachten diese Beträge ausweisen; auf eine tatsächliche Vorabzahlung kommt es nicht an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |