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Der Anspruch des Verteidigers auf Einsicht in Messdaten und -unterlagen bei Geschwindigkeitsmessungen im Bußgeldverfahren ergibt sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, nicht aus § 147 StPO. Der Betroffene muss bereits im Vorverfahren durch Zugriff auf diese Unterlagen in die Lage versetzt werden, konkrete Anhaltspunkte für Messfehler zu ermitteln. Eine Verpflichtung zur Vorhaltung einer „Lebensakte“ mit Wartungsnachweisen für geeichte Messgeräte besteht nicht, da nach Eingriffen eine Neueichung erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |