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Eine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten ist grundsätzlich erlaubt und umfasst auch die Kosten für Entsorgung oder Beschaffung. Ein Prüfbericht, der einen Aussteller nicht erkennen lässt und keine konkrete Bezugnahme zu einer Werkstattalternative bietet, ist nicht geeignet, die Beweiskraft eines vorgerichtlichen Gutachtens zu erschüttern. Zudem ist die Zumutbarkeit einer Werkstatt am anderen Ende der Stadt im konkreten Fall fraglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |