Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dresden v. 29.08.2019: Fiktive Abrechnung: Erschütterung eines Gutachtens durch anonymen Prüfbericht und Zumutbarkeit alternativer Werkstätten




Das Amtsgericht Dresden (Urteil vom 29.08.2019 - 107 C 1081/19) hat entschieden:

   Eine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten ist grundsätzlich erlaubt und umfasst auch die Kosten für Entsorgung oder Beschaffung. Ein Prüfbericht, der einen Aussteller nicht erkennen lässt und keine konkrete Bezugnahme zu einer Werkstattalternative bietet, ist nicht geeignet, die Beweiskraft eines vorgerichtlichen Gutachtens zu erschüttern. Zudem ist die Zumutbarkeit einer Werkstatt am anderen Ende der Stadt im konkreten Fall fraglich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung
und
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis


Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. Die Beklagten sind auch zur weiteren Erstat­ tung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich auch eine fiktive Abrechnung er­ laubt. Dies bedeutet, dass so zu tun ist als ob. Dazu gehören dann auch die potentielle Inan­ spruchnahme Dritter und die dafür entstehenden Kosten für Entsorgung oder Beschaffung.

Wenn die Beklagte einen Prüfbericht bezüglich der Abrechnung vorlegen, der einen Aussteller nicht erkennen lässt, ist dies nicht geeignet, die Beweiskraft des vorgerichtlichen Gutachtens zu erschüttern. Dies gilt umso mehr, als eine konkrete Bezugnahme zu der genannten Werk­ statt Alternative nicht gegeben ist. Es ist nicht ausreichend zu sagen: "ich weiß einen, der es billiger macht.". Unabhängig davon ist fraglich, ob eine Werkstatt am anderen Ende von Dres­ den im konkreten Falle zumutbar ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat oder Seite 2 es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, sofern die Berufung darauf gestützt wird, dass ein Fall schuldhafter Ver­ säumnis nicht vorgelegen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht Dresden Lothringer Str. 1 01069 Dresden einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spä­ testens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufung wird durch Einreichen einer Berufungsschrift eingelegt.

Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Mit der Berufung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegtAmtsgericht Dresden, 107 C 1081/19, Entscheidung vom 29.08.2019 [IWW-Abruf 211154, Urteilsvolltext]

t dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung wird durch Einreichen einer Berufungsschrift eingelegt.

Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Mit der Berufung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Parteien müssen sich für die Berufung durch einen Rechtsanwaltvertreten lassen. Dieser hat die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung zu unterzeichnen.

Die Berufung kann durch den Rechtsanwalt auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERW) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERW übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Be­ schwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder wenn die Beschwerde in dieser Entschei­ dung zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nach­ dem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander­ Seite 3 weitig erledigt hat eingelegt wird.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dresden Roßbachstraße 6 01069 Dresden einzulegen.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Nieder­ schrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroni­ sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechts verkehr-Verordnung (ERW) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERW übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der veranAmtsgericht Dresden, 107 C 1081/19, Entscheidung vom 29.08.2019 [IWW-Abruf 211154, Urteilsvolltext]

urch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechts verkehr-Verordnung (ERW) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERW übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Richter am Amtsgericht Für die Richtig^j^J^^ Dresden OS ' '* Justizbeschäfti^e als Urkundsbeamtih-detGes'chäftsstelle Seite 4

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