Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Otterndorf v. 14.11.2019: Zur Erstattungsfähigkeit von fiktiven Reparaturkosten (Lackierkosten, Verbringungs- und Ersatzteilaufschläge) und Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Otterndorf (Urteil vom 14.11.2019 - 2 C 209/19) hat entschieden:

   Das Gericht erkennt fiktive Positionen wie Verbringungs- und Ersatzteilaufschläge auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu, wenn diese gerichtsbekannt im Bezirk anfallen und vom Sachverständigen nach ortsüblichen Sätzen kalkuliert wurden. Für die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, den Markt nach dem preisgünstigsten Sachverständigen zu erforschen, solange sich ihm keine Willkür oder ein auffälliges Missverhältnis aufdrängen muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Ersatzteilaufschläge bei den Reparaturkosten (UPE)


Gründe:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadens in Höhe von insgesamt 345,28 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 Ab^^BGB, 115 WG aus einem Ve^ kehrsunfall, der sich am 08.04.2019 gegen 17:00 Uhr in auf dem Gelände der^^| in der ^^^^traße | ereignete.

Die Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers als Geschädigtem ist dem Grunde nach unstreitig. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13). Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13). 1.

Die von dem Kläger behaupteten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.025,03 EUR sind als erforderliche Reparaturkosten zur Schadensberechnung heranzuziehen. Diese ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 11.04.2019.

a) Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf einen intern eingeholten Prüfbericht behauptet, die in dem Sachverständigengutachten angeführten Lackierkosten seien übersetzt, hält das er­ kennende Gericht die Erforderlichkeit dieses Reparaturschritts zu den behaupteten Kosten auf­ grund des von der Klägerseite eingeholten Schadensgutachtens dennoch für überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO). Der Einwand, die Lackierkosten seien um 32,72 EUR übersetzt, Ist unsubstantiiert. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die Lackierkosten berechnet wurden. Der Sachverständige hat die Lackierkosten in der berechneten Höhe für erforderlich erachtet und hierfür Arbeitslohn berechnet. Mangels konkreten Vortrags der Beklagten, wonach für diese Reparaturschritte weniger Kosten aufzuwenden sind, nimmt das erkennende Gericht daher das vom Kläger eingeholte Schadensgutachten zur Grundlage der Beurteilung der Erfor­ derlichkeit der Reparaturkosten.

b) Das ersuchte Gericht erkennt schließlich auch die fiktiven Positionen Verbringungs- und Er­ satzteilaufschläge auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis jeweils zu. Verbringungs- und Er­ satzteilaufschläge falAmtsgericht Otterndorf, 2 C 209/19, Entscheidung vom 14.11.2019 [IWW-Abruf 212569, Urteilsvolltext]

ten aufzuwenden sind, nimmt das erkennende Gericht daher das vom Kläger eingeholte Schadensgutachten zur Grundlage der Beurteilung der Erfor­ derlichkeit der Reparaturkosten.

b) Das ersuchte Gericht erkennt schließlich auch die fiktiven Positionen Verbringungs- und Er­ satzteilaufschläge auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis jeweils zu. Verbringungs- und Er­ satzteilaufschläge fallen gerichtsbekannt im Bezirk des Amtsgerichts Otterndorf im weit über­ wiegenden Teil der Reparaturwerkstätten an. Entschließt sich der Geschädigte, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, fallen diese Kosten regelmäßig mit weit überwiegender Wahrscheinlich­ keit an. Die Höhe ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO), denn der Sachverständige hat - unter Bezugnahme auf ortsübliche Verrechnungssätze und die DEKRA - diese Beträge in der ent­ sprechenden Höhe kalkuliert, so dass auch deshalb davon auszugehen ist, dass sie in der kal­ kulierten Höhe auch tatsächlich anfallen würden. 2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachver­ ständigenkosten in Höhe von 14,43 EUR.

Die mit der Rechnung des Sachverständigen vom 11.04.2019 geltend gemachten Gutachter­ kosten waren von der Beklagten in Höhe der geltend gemachten 591,43 EUR zu ersetzen, also über die bereits gezahlten 577,00 EUR hinaus weitere 14,43 EUR.

a) Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe ohne Rechtsbindungswillen das Formular "Vertrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens mit Sicherungsabtretung" unterzeichnet, so erschließt sich dies hier nicht. Der Kläger hat das Formular unterzeichnet und damit seinen Willen, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, kundgetan. Der Kläger hat sich mithin mit dem Sachverständigen geeinigt entsprechend dem Inhalt der Einigung vom 10.04.2019. Im Hinblick darauf, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass der Kläger die Ansprüche auch im eigenen Namen geltend machen kann, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Aktivlegitimation.

b) Die Sachverständigenkosten waren auch der Höhe nach von der Beklagten zu ersetzen.

Ob und in welchem Umfang die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, was aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschä­ digten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint, wobei auf den Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rz. 17 ). Sofern der Geschädigte die Kosten der Schadensbeseitigung beeinflussen kann, hat er im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist jedoch auf die in der speziellen Situation des Geschädigten bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17). Maßgeblich ist danach, ob sich die an den Sachverständigen zu zAmtsgericht Otterndorf, 2 C 209/19, Entscheidung vom 14.11.2019 [IWW-Abruf 212569, Urteilsvolltext]

Mangels allgemein zugänglicher Tarifübersichten ist es dem Geschädigten nicht möglich, die Tarife der Sachverständigen zu überprüfen, so dass der Geschädigte den aus seiner Sicht notn l I wendigen Ersatz verlangen kann, solange sich ihm nicht eine Willkür oder auffälliges Missver­ hältnis bei der Festsetzung des Sachverständigenhonorars aufdrängen muss (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.11.2010, Az. 1 S 197/10; AG Straubing, Urteil vom 23.03.2009, Az. 2 C 163/09). Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist der Geschädigte grundsätz­ lich nicht verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu ma­ chen (BGH, BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VIZR 357/13, Rz. 15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.09.2009, Az. 3 C 3227/09). Dasselbe gilt für die weiteren Kosten wie Foto-, Fahrt- und Tele­ kommunikationskosten. Jedoch verbleibt bei dem Geschädigten das Risiko, dass er ohne nä­ here Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17). Liegen die vom Sachverständi­ gen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so fehlt ihnen die Geeignetheit, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 17).

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte re­ gelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Sachverständigenrechnung. Der in Überein­ stimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadens­ schätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 16; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 8).

Die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten schlagen sich darin regelmäßig nieder.

Dem Geschädigten kann daher der Einwand überhöhter Abrechnungen erst dann entgegenge­ halten werden und eine Ersatzfähigkeit verneint werden, wenn aus der laienhaften Sicht des GesAmtsgericht Otterndorf, 2 C 209/19, Entscheidung vom 14.11.2019 [IWW-Abruf 212569, Urteilsvolltext]

Die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten schlagen sich darin regelmäßig nieder.

Dem Geschädigten kann daher der Einwand überhöhter Abrechnungen erst dann entgegenge­ halten werden und eine Ersatzfähigkeit verneint werden, wenn aus der laienhaften Sicht des Geschädigten offensichtlich erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. bei auffälligem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung (LG Stade, Urteil vom 07.12.2015, Az. 1 S 12/15). Bel der Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 17). Eine Überprüfung der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachver­ ständigenverbandes ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 9).

Ein derart ersichtliches Missverhältnis bzw. Willkür ist hier nicht ersichtlich. Bei Reparaturkosten ausweislich der Schätzung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11.04.2019 in Höhe von 2,051,03 EUR netto einerseits und Sachverständigenkosten in Höhe von 591,43 EUR andererseits ist nicht ersichtlich, dass von dem Geschädigten hier eine Monierung hätte ver­ langt werden müssen. Darüber hinaus erachtet die Beklagte einen Betrag in Höhe von 577,00 EUR offenbar selbst für angemessen, denn diesen Betrag hat sie bereits an den Kläger geleis­ tet, was lediglich einen Differenzbetrag in Höhe von 14,43 EUR ausmacht, der noch im Streit steht.

Sonstige Umstände, die den Kläger zu dem Schluss hätte bewegen müssen, dass das Honorar des Sachverständigen im Verhältnis zum Unfallschaden die in der Branche üblichen Sätze deut­ lich übersteigt, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Beklagte hat nur dazu vorgetragen, dass die Kosten des Sachverständigen, insbesondere die Nebenkosten, übersetzt seien, nicht jedoch weitere Umstände vorgetragen, wonach der Kläger eine mögliche Übersetztheit hätte erkennen müssen.

Die vom Kläger vorgelegten von dem Sachverständigen zur Berechnung seines Aufwendungs­ ersatzanspruchs in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge sind nicht als er­ kennbar übersetzt anzusehen. Sie bewegen sich hinsichtlich des Grundhonorars im HB-V-Korridor der BVSK-Honorarumfrage und hinsichtlich der Nebenforderung innerhalb der Vorgaben der BVSK-Befragung.

Soweit die Beklagte vorträgt, das HUK-Honorartableau sei der BVSK-Befragung als Schätz­ grundlage vorzuziehen, so wird diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Bei der Bemessung der Schadenshöhe müssen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen und dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, Ur­ teil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 17). Welche AnknüpfunAmtsgericht Otterndorf, 2 C 209/19, Entscheidung vom 14.11.2019 [IWW-Abruf 212569, Urteilsvolltext]

vorträgt, das HUK-Honorartableau sei der BVSK-Befragung als Schätz­ grundlage vorzuziehen, so wird diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Bei der Bemessung der Schadenshöhe müssen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen und dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, Ur­ teil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 17). Welche Anknüpfungspunkte zugrunde gelegt werden, ist dem erkennenden Gericht nicht vorgegeben, sondern kann von dem erkennenden Gericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gemäß § 287 ZPO ermessen werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Stade (Urteil vom 07.12.2015, Az. 1 S 12/15) erfüllt die BVSK-Befragung die Anforderungen hieran.

Soweit die Beklagte schließlich anführt, dass Fahrtkosten für eine Strecke von 11 km nicht an­ gefallen seien, so ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Besichtigung in Hechthausen statt­ gefunden hat, so dass sich der Sachverständige dorthin zu begeben hatte. Eine Fahrstrecke von 11 km dürfte in Bezug auf den Standort des Sachverständigenbüros in noch niedrig angesetzt sein. Einfaches Bestreiten des Anfalls der Fahrtkosten ist sodann nicht aus­ reichend.

Soweit die Beklagte die Kosten für den 1. und 2. Fotosatz als überhöht bemängelt, so entspre­ chen diese Kosten den Vorgaben der BVSK-Befragung 2018. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Sachverständige seinem Gutachten lediglich sieben Lichtbilder beigefügt hat.

Entsprechend der BVSK-Befragung darf der Gutachterseine Schreib- und Portokosten als Ne­ benkosten geltend machen. In seiner Rechnung hat der Sachverständige die Vorgaben der BVSK-Befragung nicht überschritten. 3.

Der geltend gemachte Nutzungsausfall war für den geltend gemachten Zeitraum von vier Ar­ beitstagen und in der geltend gemachten Höhe von 35,00 EUR täglich zu erstatten. Der Zeit­ raum von vier Arbeitstagen entspricht den sachverständigen Feststellungen im Gutachten vom 11.04.2019. Die geltend gemachte Höhe der Nutzungsausfallkosten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe keinen Nutzungswillen und keine Nutzungsmög­ lichkeit, so ist dieser Einwand unsubstantiiert. Es ergibt sich weder aus dem Vortrag der Par­ teien, noch aus den Umständen, dass der Kläger nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, das verunfallte Fahrzeug während der Ausfallzeit zu nutzen. Anhand der vorgelegten Lichtbilder hat der Kläger darüber hinaus konkret nachgewiesen, dass der Unfallschaden beseitigt wurde.

Die in den Lichtbildern des Sachverständigen erkennbaren Schäden sind auf den von dem Klä­ ger vorgelegten Lichtbildern nicht mehr zu erkennen. Hiergegen hat die Beklagte nichts vorge­ tragen.

4. Die Verurteilung zur Zinszahlung gründet sich auf §§ 291,288 Abs. 1 S. 2 BGB.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck­ barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Richterin am Amtsgericht

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