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Das Gericht erkennt fiktive Positionen wie Verbringungs- und Ersatzteilaufschläge auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu, wenn diese gerichtsbekannt im Bezirk anfallen und vom Sachverständigen nach ortsüblichen Sätzen kalkuliert wurden. Für die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, den Markt nach dem preisgünstigsten Sachverständigen zu erforschen, solange sich ihm keine Willkür oder ein auffälliges Missverhältnis aufdrängen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |