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Bei einem standardisierten Messverfahren muss dem Betroffenen zur substantiierten Darlegung von Messfehlern die Möglichkeit gegeben werden, die Messung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu untersuchen, wofür er Zugang zu den Messunterlagen und insbesondere zu einem kompletten Messfilm bzw. den kompletten Messdaten benötigt. Das daraus folgende Recht auf einen "Gleichstand des Wissens" und auf Zugang zu den Messdaten ist Ausfluss der Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, weshalb die Messdateien inklusive der unverschlüsselten Rohdaten der gesamten Messserie im ESO-Format sowie der Beschilderungsplan zur Verfügung zu stellen sind. Eine Einsicht in eine Geräteakte kann hingegen nicht verlangt werden, da eine solche nicht existiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |