Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Potsdam v. 26.04.2019: Zum Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers in Messdaten und Beschilderungsplan bei Geschwindigkeitsüberschreitung




Das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 26.04.2019 - 83 OWi 12/19) hat entschieden:

   Bei einem standardisierten Messverfahren muss dem Betroffenen zur substantiierten Darlegung von Messfehlern die Möglichkeit gegeben werden, die Messung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu untersuchen, wofür er Zugang zu den Messunterlagen und insbesondere zu einem kompletten Messfilm bzw. den kompletten Messdaten benötigt. Das daraus folgende Recht auf einen "Gleichstand des Wissens" und auf Zugang zu den Messdaten ist Ausfluss der Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, weshalb die Messdateien inklusive der unverschlüsselten Rohdaten der gesamten Messserie im ESO-Format sowie der Beschilderungsplan zur Verfügung zu stellen sind. Eine Einsicht in eine Geräteakte kann hingegen nicht verlangt werden, da eine solche nicht existiert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zustellungen an den Verteidiger
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen

Gründe:


Gründe

Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid vom 21.01.2019 wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Einspruch eingelegt, rügt, ihm seien einzelne Beweismittel bzw. Unterlagen bisher nicht zur Verfügung gestellt worden, und beantragt, hierüber gerichtlich zu entscheiden. Die Verwaltungsbehörde hat die Falldatei der Betroffenenmessung, die Statistikdatei, die Fotoliniendokumentation sowie die Gebrauchsanweisung auf CD übersandt, dem weitergehenden Antrag nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht vorgelegt. Aus Sicht des Verteidigers fehlen noch folgende Beweismittel bzw. Unterlagen (Bl. 4 ff. d. A.):- digitalisierte, selbstauslesbare Falldatei nebst Token der kompletten Messreihe- der Beschilderungsplan- sog. GeräteakteDer gem. § 62 OWiG zulässige Antrag des Betroffenen vom 16.02.2019 ist in der Sache im Wesentlichen begründet.

Das Messverfahren mit dem Gerät ESO 3.0 ist ein standardisiertes Messverfahren, weshalb es dem Betroffenen obliegt, substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist. Folglich muss dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, die Messung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf mögliche Messfehler zu untersuchen, wofür er den Zugang zu den Messunterlagen und insbesondere zu einem kompletten Messfilm bzw. zu den kompletten Messdaten benötigt. Erst die Auswertung dieser Daten versetzt den Betroffenen in die Lage zu einem konkreten Sachvortrag. Der Verteidiger muss, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen können, die sich nicht bei den Akten befinden (vgl. BGHSt 39, 291; 28, 239; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2; 2018, 541 ff.

; KG StraFo 2018, 383-384). Denn die Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Hierbei kann das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts (KG Senat DAR 2013, 211). Das daraus folgende Recht auf einen "Gleichstand des Wissens" und auf Zugang zu den jedenfalls den Betroffenen beAmtsgericht Potsdam, 83 OWi 12/19, Entscheidung vom 26.04.2019 [IWW-Abruf 210838, Urteilsvolltext]

Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Hierbei kann das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts (KG Senat DAR 2013, 211). Das daraus folgende Recht auf einen "Gleichstand des Wissens" und auf Zugang zu den jedenfalls den Betroffenen betreffenden Messdaten ist Ausfluss der Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (vgl: Cierniak/Niehaus, aaO). Aus diesen Gründen sind die Messdateien inklusive der unverschlüsselten Rohdaten der gesamten Messserie des Tattages im ESO-Format zur Verfügung zu stellen (vgl. Cierniak, DAR 2018, 541 ff., m.w. N.). Darüber hinaus ist dem Verteidiger der Beschilderungsplan zu übersenden, zumal sich hieraus neben der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung weitere Anhaltspunkte auf eine vorsätzliche Tatbegehung ergeben könnten, auf deren Folgen der Verteidiger seinen Mandanten ggf. frühzeitig hinweisen kann. Indessen kann die Einsicht in eine Geräteakte nicht verlangt werden, da eine solche bekanntermaßen nicht existiert (vgl. OLG Brandenburg StraFo 2017, 31 f.). Der Verteidiger hat Akteneinsicht genommen und ist deshalb durch das Wartungsprotokoll (Bl. 4 d. A.) insoweit ausreichend informiert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

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