|
Die zur Verfügungstellung der vollständigen Messreihe an den Verteidiger ist unabdinglich, um dem Betroffenen das ihm zustehende rechtliche Gehör zu gewähren und ein faires Verfahren zu gewährleisten. Ein Einsichtsrecht besteht auch in die übrigen Messdaten der Messreihe, da nur mit deren Hilfe geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren tatsächlich vorliegen und sich aus dem gesamten Messfilm Abweichungen ergeben können, die auf eine Fehlfunktion des Gerätes hindeuten. Ein Anspruch auf die Übersendung einer einsatzfähigen Version des notwendigen Programms zur Öffnung der Daten besteht jedoch nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |