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Eine Verurteilung wegen Drogenfahrt bei einer THC-Konzentration von nur 0,9 µg/l setzt ergänzende drogentypische Verhaltensauffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen voraus. Widersprüchliche oder nicht eindeutig drogenbedingte Beobachtungen reichen hierfür nicht aus, wenn der tatnächste Zeuge keine Auffälligkeiten feststellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |