|
Dem Betroffenen steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der sog. 'Lebensakte' bzw. der Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen sowie sonstiger nicht zu den Akten gelangter Unterlagen weder unter Aufklärungsgrundsätzen noch aus dem Recht auf ein faires Verfahren zu. Eine 'Lebensakte' eines Messgerätes kann nur dann beigezogen oder zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden, wenn es eine solche gibt; dies ist jedoch nicht der Fall, da das Führen einer 'Lebensakte' für das vorliegende Messgerät in Rheinland-Pfalz nicht vorgeschrieben ist und eine solche auch nicht geführt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |