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Lebensakten, Referenzvideos, Ausbildungs- und Schulungsnachweise, digitale Messdateien, Messstellenprotokolle, Rohmessdaten, Bedienungsanleitungen und Messreihen gehören im Regelfall nicht zu den Akten eines üblichen Ordnungswidrigkeitsverfahrens im Bereich des Straßenverkehrs. Es besteht im Regelfall keine Besonderheit, die es rechtfertigen würde, Ermittlungen anzustellen, die unterstellen, dass alle Messstellen falsch ausgemessen oder Messgeräte falsch bedient und aufgestellt sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn bei einem standardisierten Verfahren die begehrten Unterlagen nicht Gegenstand der Akte sind, da er verhindern soll, dass bei einer Entscheidung Daten zugrunde gelegt werden, die dem Betroffenen nicht bekannt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |