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Eine Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht, wenn sich keine Urkunde über seine Bevollmächtigung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG bei den Akten befindet und auch keine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |