Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Zwickau v. 19.07.2018: Schätzung der Mietwagenkosten nach Unfall: Schwacke-Liste, Mietwagenklasse und Anmietdauer bei privater Nutzung eines Dienstwagens




Das Amtsgericht Zwickau (Urteil vom 19.07.2018 - 2 C 14/18) hat entschieden:

   Zur Schätzung der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann die Schwacke-Liste herangezogen werden, wobei das Alter des beschädigten Fahrzeugs eine Einstufung in eine niedrigere Mietwagenklasse rechtfertigen kann. Eine Anmietdauer von 16 Tagen ist gerechtfertigt, wenn ein auch privat genutzter Dienstwagen kurz vor einem Urlaub beschädigt wird und der Mietwagen für die Urlaubsreise benötigt wird, wobei Zuschläge für Vollkasko nicht angezeigt sind, wenn diese in den Schwacke-Preisen enthalten sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugüberlassung - Dienstwagen
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 508,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 10.2.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 508,04 EUR festgesetzt.

Gründe:


Tatbestand Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin stehen noch weitere 508,04 € Nietwagenkosten zu.

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 12.07.2017 in Crimmitschau wurde das Fahrzeug der Firma beschädigt.

Die Richterin stützt ihre im Rahmen von § 287 ZPO durchgeführte Schätzung auf die Schwack-Liste Automietpreisspiegel 2016. Der BGH hat die Schwacke-Liste als Schätzgrund­ lage für geeignet gehalten. Das Fahrzeug gehört eigentlich zur Nietwagenklasse 5. Allerdings war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt fast 10 Jahre alt. Deshalb kann das Fahrzeug nur in Seite 2 ;ie Mietwagenklasse 4 eingestuft werden.

Zur Vermeidung eines Abzugs für Eigenersparnis in Höhe von 10 % hätte ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 3 angemietet werden müssen. Für das Postleitzahlengebiet 084 liegt der Medianwert für 1 Tag bei 117,81 € und die Wochenpauschale bei 824,67 €. Gerichtsbekannt wird der Mietpreis mit zunehmender Dauer günstiger. Das Gericht multipliziert deshalb den Tagespreis mit dem Faktor 6,2. Dividiert man den so ermittelten Wochenpreis durch 7 und multipliziert den Betrag mit 16, erhält man 1669,54 €. Bei den Schwackepreisen handelt es sich um Bruttopreise. Da sowohl die Klägerin als auch die Zedentin Vorsteuerabzugsberech­ tigt sind, muss der Nettobetrag ermittelt werden. Dieser beläuft sich auf 1402,87 €. Eine An­ mietzeit von 16 Tagen war gerechtfertigt. Dies liegt daran, dass es sich zwar um einen Dienstwagen handelt, der Zeuge ; jedoch berechtigt ist, das Fahrzeug privat zu nutzen und dafür auch gemäß der 1% Regel Steuern bezahlt. Der Unfall ereignete sich 2 Tage vor dem Urlaub des Zeugen r. Der Zeuge r ist mit dem Mietwagen in den Urlaub gefahren. Sämt­ liche Fahrzeuge seines Arbeitsgebers sind konkreten Personen zugeordnet. Die Kleintrans­ porter werden für Auslieferungen benötigt. Der Pkw der Ehefrau ist für einen 14tägigen Urlaub nicht geeignet, weil das Gepäck nicht vollständigAmtsgericht Zwickau, 2 C 14/18, Entscheidung vom 19.07.2018 [IWW-Abruf 205733, Urteilsvolltext]

uch gemäß der 1% Regel Steuern bezahlt. Der Unfall ereignete sich 2 Tage vor dem Urlaub des Zeugen r. Der Zeuge r ist mit dem Mietwagen in den Urlaub gefahren. Sämt­ liche Fahrzeuge seines Arbeitsgebers sind konkreten Personen zugeordnet. Die Kleintrans­ porter werden für Auslieferungen benötigt. Der Pkw der Ehefrau ist für einen 14tägigen Urlaub nicht geeignet, weil das Gepäck nicht vollständig untergebracht werden kann. Der Uriaubsort war vom Wohnort 550 km entfernt Sei der Schwacke-Liste 2011 ist die Kaskoversicherung in die Endpreise einbezogen, da bei immer mehr Autovermietem die Reduzierung des Selbstbe­ haltes bis zu 500,00 € im Preis enthalten ist. Ein Zuschlag für Vollkasko ist deshalb nicht an­ gezeigt. Die berechtigten WSetwagenkosten belaufen sich daher auf 1402,97 €, abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 655,00 € verbleiben 747,97 €. Eingeklagt sind aber nur 508,04 €.

Die von der Beklagten genannten günstigeren Angebote stehen dem Ergebnis nicht entgegen.

Diese Angebote gelten nur bei einer Anmietung über das Internet. Eine Anmietung über das In­ ternet ist aber im konkreten Fall nicht erfolgt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Seite 3 Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift: /Zwickau, 'fa. 11.2018 * , n , / & 'Ä r».'. / als'^kuh£i^^ Seite 4

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