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Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, die Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten nimmt, wobei dieser grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist, um eine möglichst preisgünstige Reparaturmöglichkeit ausfindig zu machen. Verbringungskosten sind im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich, wenn die Reparaturwerkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt und die Verbringung des beschädigten Fahrzeuges in eine Lackiererei daher regelmäßig erforderlich wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |