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Die Verwaltungsbehörde hat dem Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes die digitalen Falldaten der gesamten Messserie in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, da sich der Anspruch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens zur Herstellung von Waffengleichheit ergibt. Ein Akteneinsichtsrecht in die sogenannte 'Lebensakte' oder sonstige Nachweise über Wartungen und Reparaturen des Messgeräts besteht hingegen nicht, da diese weder vorgesehen noch für die Überprüfung der Messrichtigkeit relevant sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |