Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wittlich v. 13.03.2018: Zum Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in digitale Falldatensätze und Messgerätedokumente bei Verkehrsordnungswidrigkeiten




Das Amtsgericht Wittlich (Urteil vom 13.03.2018 - 36b OWi 8143 Js 11489/17) hat entschieden:

   Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, der Verteidigung in einem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit digitale Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie, die Statistikdatei sowie alle Wartungs- und Instandsetzungsnachweise und Eichscheine des Messgeräts zur Verfügung zu stellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten von Messgeräten
und
Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen und Lebensakten von Messgeräten


Gründe:


In dem Bußgeldverfahren gegen …Verteidiger: XXXXXXwegen Verkehrsordnungswidrigkeithat das Amtsgericht Wittlich durch den Richter … am 13.03.2018 beschlossen:Die Verwaltungsbehörde - Polizeipräsidium Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle - wird verpflichtet, der Verteidigerin die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie sowie die Statistikdatei auf einem von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen. Zudem hat sie der Verteidigerin alle Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts XXXXXXXXXXX seit dem 15.01.2017 zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sind der Verteidigerin alle Eichscheine des genannten Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Beweismittel sollen dem Gericht zwecks Weiterleitung an die Verteidigerin binnen 3 Wochen zur Verfügung gestellt werden.

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