Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mönchengladbach v. 19.02.2018: Zur Ablehnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei 0,60 Promille BAK und unklarer alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit




Das Amtsgericht Mönchengladbach (Urteil vom 19.02.2018 - 59 Gs 151/18) hat entschieden:

   Die für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO erforderliche Voraussetzung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist nicht ausreichend dargelegt, wenn die BAK 0,60 o/oo betrug, ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden kann und ärztliche Feststellungen keine Auffälligkeiten ergaben. Allein ein Unfall beim rückwärtigen Ausparken reicht nicht aus, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei dieser geringen Alkoholisierung festzustellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit - Beweisanzeichen für und gegen
und
Alkohol und Fahrerlaubnis


Gründe:


AG MönchengladbachBeschluss vom 19.02.2018 59 Gs 151/18Der Antrag der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO wird zurück gewiesen. GründeDie für die beantragte Entscheidung erforderliche Voraussetzung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist nicht ausreichend dargelegt oder aus dem Sachverhalt ersichtlich:Die Höhe der BAK lag wurde mit 0,60 o/oo ermittelt. Der Beschuldigte hat allerdings bereits bei seiner ersten Befragung angegeben, ein Bier gegen Mittag und ein Bier nach der Rückkehr vom Bäcker gegen 16.00 Uhr getrunken zu haben; Nachtrunk kann insoweit nicht ausgeschlossen werden. Die ärztlichen Feststellungen ergaben keine Auffälligkeiten. Allein der Hinweis darauf, dass der Beschuldigte einen Unfall verursacht hat, reicht zur Begründung seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht aus. Der Unfall ereignete sich beim rückwärtigen Ausparken. Dass eine dabei erfolgte Kollision auf die - eher geringgradige - Alkoholisierung zurückzuführen ist, kann nicht festgestellt werden.

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