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Die für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO erforderliche Voraussetzung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist nicht ausreichend dargelegt, wenn die BAK 0,60 o/oo betrug, ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden kann und ärztliche Feststellungen keine Auffälligkeiten ergaben. Allein ein Unfall beim rückwärtigen Ausparken reicht nicht aus, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei dieser geringen Alkoholisierung festzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |