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Ein Anspruch auf Überlassung der sogenannten Lebensakte besteht nicht, wenn diese für die streitgegenständlichen Messgeräte im betreffenden Bundesland nicht geführt wird. Die Betroffene hat jedoch einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der im Tenor bezeichneten Unterlagen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung, da ein Sachverständiger diese zur Ermittlung von Messfehlern benötigt, auch bei einem standardisierten Messverfahren. Der Anspruch auf Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise ist auf den Zeitraum seit der letzten Eichung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beschränkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |