Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mayen v. 31.07.2018: Umfang des Akteneinsichtsrechts bei Geschwindigkeitsmessungen: Lebensakte und Wartungsnachweise




Das Amtsgericht Mayen (Urteil vom 31.07.2018 - 3 OWi 171/18) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Überlassung der sogenannten Lebensakte besteht nicht, wenn diese für die streitgegenständlichen Messgeräte im betreffenden Bundesland nicht geführt wird. Die Betroffene hat jedoch einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der im Tenor bezeichneten Unterlagen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung, da ein Sachverständiger diese zur Ermittlung von Messfehlern benötigt, auch bei einem standardisierten Messverfahren. Der Anspruch auf Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise ist auf den Zeitraum seit der letzten Eichung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beschränkt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten von Messgeräten
und
Die Eichung von Messgeräten - Atemalkohol - Geschwindigkeitsmessungen - Abstandsverstöße - Reifenprofil


Gründe:


Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ein Anspruch auf Überlassung der sogenannten Lebensakte besteht nicht, da eine solche Lebensakte in Rheinland-Pfalz für die streitgegenständlichen Messgeräte nicht geführt wird. Bezüglich der im Tenor bezeichneten Unterlagen hingegen hat die Betroffene einen Anspruch auf Zurverfügungstellung zur Oberprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung. Es kann nicht darauf ankommen, ob solche Unterlagen sich bei der Akte befinden oder nicht, da ein Sachverständiger diese Unterlagen benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Messung zu überprüfen und eventuell aufgetretene Messfehler zu ermitteln. Unbeachtlich ist, dass es sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren handelt, da auch bei einem standardisierten Messverfahren im Einzelfall Messfehler auftreten können, die nur durch Überprüfung der im Tenor aufgeführten Unterlagen ermittelt werden können. Der Betroffene hat hingegen lediglich einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Wartungsinstandsetzungs- und Eichnachweise des Messgerätes seit der letzten Eichung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 22.06.2018, da durch die Eichung vom 18.11.2017 zuvor erfolgte Wartungsinstandsetzungs-und Eichnachweise kein Einfluss mehr auf das vorliegende Messergebnis am Tattag, das ist der 06.03.2018, haben können, wohl aber Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten von der letzten Eichung bis zur Antragstellung auf Überlassung der Unterlagen, da auch Fehler am Messgerät, die nach der Tat aufgetreten sein können und zu Reparaturen geführt haben, Einfluss auf das Messergebnis am Tattag haben könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO I. V.m. § 62 OWiG.

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