Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Freising v. 05.07.2018: Zum Umfang der Akteneinsicht des Verteidigers in Ordnungswidrigkeitenverfahren




Das Amtsgericht Freising (Urteil vom 05.07.2018 - 3 OWi 30/18) hat entschieden:

   Im Bußgeldverfahren hat der Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht keinen Anspruch auf Einsicht in das Originalbeweisfoto, das Originalvideo, das Messprotokoll, den Eichschein des Messgerätes, die Lebensakte des Messgerätes, den Beschilderungsnachweis, eine Liste aller am Tattag mit dem Messgerät aufgenommenen Verkehrsverstöße sowie eine Kopie der digitalen Falldaten in gerätespezifischem Format inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten nebst den dazugehörigen öffentlichen Geräteschlüssel und auf Übersendung der gesamten digitalen Falldaten und der Kalibrierungsfotos vor und nach Messbeginn. Diese Unterlagen gehören regelmäßig nicht zum Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten. Dem Betroffenen bleibt es unbenommen, die Beiziehung der genannten Unterlagen im Rahmen eines Beweisantrages in der Hauptverhandlung einzufordern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen

Gründe:


Gründe

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt führt gegen den Betroffenen ein Ordnungswidrigkeitenver­fahren durch, in dem am 29.5.2018 gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wur­de. Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 16.4.2018 Antrag auf Akteneinsicht gestellt, woraufhin das Bayerische Polizeiverwaltungsamt mit Verfügung vom 08.05 2018 die Ak­teneinsicht gewährte. Mit Schreiben vom 04.06.2018 teilte der Verteidiger des Betroffenen mit, dass die überlassene Ak­te unvollständig ist und stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Umfangs der Akteneinsicht, dem das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nicht abhalf. Mit Verfügung vom18.06.2018 hat das Bayerische Polizeiverwaltungsamt den Vorgang dem Amtsgericht Freising zur Entscheidung vorgelegt. II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 OWiG zulässig, das Amtsgericht Frei-sing ist gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 3 OWiG zur Entscheidung berufen. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet und führt in der Sache nicht zur Gewährung der Ein­sicht in die vom Verteidiger beantragten Unterlagen.

Festzustellen ist, dass der Verteidiger in dem Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in, wie von ihm beantragt das Originalbe­weisfoto und das Originalvideo, das Messprotokoll, in den Eichschein des Messgerätes, die Le­bensakte des Messgerätes, in den Beschilderungsnachweis für 2 km vor und nach der Messstel­le, in eine Liste an alle am Tattag mit dem Messgerät aufgenommenen Verkehrsverstöße und in eine Kopie der digitalen Falldaten in gerätespezifischem Format inklusive unverschlüsselter Roh­messdaten nebst den dazugehörigen öffentlichen Geräteschlüssel hat sowie auf Übersendung der gesamten digitalen Falldaten und der Calibrierungsfotos vor Messbeginn und nach Messbe­ginn. Anbei sei darauf hingewiesen, dass sich das Messprotokoll und der Eichschein des Mess­gerätes ohnehin in den Akten befinden, die vom Verteidiger schon eingesehen werden konnten.

Hinsichtlich der übrigen Unterlagen ist auszuführen, dass diese regelmäßig nicht zum Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten gehören. Dem Betroffenen bleibt es über seinen Verteidiger im Rahmen einer möglichen Hauptverhandlung unbenommen, die Beiziehung der genannten Unter­lagen im Rahmen eines Beweisantrages einzufordern. Alles in allem besteht daher seitens des Betroffenen im Rahmen der ihm zustehenden Aktenein­sicht kein Anspruch auf Einsicht in Amtsgericht Freising, 3 OWi 30/18, Entscheidung vom 05.07.2018 [IWW-Abruf 202996, Urteilsvolltext]

ass diese regelmäßig nicht zum Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten gehören. Dem Betroffenen bleibt es über seinen Verteidiger im Rahmen einer möglichen Hauptverhandlung unbenommen, die Beiziehung der genannten Unter­lagen im Rahmen eines Beweisantrages einzufordern. Alles in allem besteht daher seitens des Betroffenen im Rahmen der ihm zustehenden Aktenein­sicht kein Anspruch auf Einsicht in die vom Verteidiger des Betroffenen beantragten Unterlagen wie bereits ausgeführt bzw. eine entsprechende Verpflichtung zur Vorlage an den Verteidiger. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO

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