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Im Bußgeldverfahren hat der Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht keinen Anspruch auf Einsicht in das Originalbeweisfoto, das Originalvideo, das Messprotokoll, den Eichschein des Messgerätes, die Lebensakte des Messgerätes, den Beschilderungsnachweis, eine Liste aller am Tattag mit dem Messgerät aufgenommenen Verkehrsverstöße sowie eine Kopie der digitalen Falldaten in gerätespezifischem Format inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten nebst den dazugehörigen öffentlichen Geräteschlüssel und auf Übersendung der gesamten digitalen Falldaten und der Kalibrierungsfotos vor und nach Messbeginn. Diese Unterlagen gehören regelmäßig nicht zum Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten. Dem Betroffenen bleibt es unbenommen, die Beiziehung der genannten Unterlagen im Rahmen eines Beweisantrages in der Hauptverhandlung einzufordern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |