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Das Gericht konnte die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung durch Vernehmung der Zeugin feststellen, die sowohl Messbeamtin als auch Protokollführerin war und das Messgerät Riegl LR90-235/P entsprechend der Bedienungsanleitung einsetzte. Allgemeine pauschale Angaben zu beruflichen Schwierigkeiten ohne konkrete Darlegung einer drohenden Kündigung sind nicht ausreichend, um von einem Regelfahrverbot abzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |