Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Köln v. 22.10.2018: Zum Akteneinsichtsrecht in Messreihen bei standardisierten Geschwindigkeitsmessungen und der Güterabwägung mit dem Datenschutz




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 22.10.2018 - 814 OWi 210/18 (b)) hat entschieden:

   Ein Betroffener im Bußgeldverfahren kann sich gegenüber einer standardisierten Messung nicht pauschal mit der Behauptung "ins Blaue hinein" wehren, die Messung sei unrichtig, sondern muss konkrete Anhaltspunkte darlegen. Dies ist dem Betroffenen allenfalls dann möglich, wenn er nicht nur die Einsicht in die Unterlagen der eigenen konkreten Messung erhält, sondern auch durch Überprüfung der gesamten Messreihe gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten aufdecken kann. Soweit die Herausgabe dieser Daten gegen den Datenschutz verstoßen könnte, überwiegt das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gegenüber dem Interesse dritter Personen, im Rahmen der Überprüfung der Messreihe auf einem Foto erkannt zu werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Einlassungen des Betroffenen im Bußgeldverfahren
und
Videoaufzeichnungen bei Geschwindigkeits- und Abstands-Messungen


Gründe:


Gründe

Der Antrag ist gem. § 62 Abs. 1 OWiG zulässig. Vorliegend geht es um die Messung in einem standardisierten Messverfahren. Ein Betroffener im Bußgeldverfahren kann sich gegenüber einer derartigen Messungnicht pauschal mit der Behauptung "ins Blaue hinein" wehren, die Messung sei unrichtig. Er muss hierfür vielmehr konkrete Anhaltspunkte darlegen. Diese Darlegung ist dem Betroffenen allenfalls dann möglich, wenn er nicht nur die Einsicht in die Unterlagen der eigenen konkreten Messung erhält, sondern auch durch Überprüfung der gesamten Messreihe gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten aufdecken kann, welche Zweifel an der Richtigkeit der konkreten Messung begründen. Erst wenn ihm dies gelingt (wobei dies z. B.

nach Meinung des OLG Bamberg ausgeschlossen ist), wird das Gericht des Einspruchsverfahrens bereit sein, die Messung einer Prüfung durch einen amtlich bestellten Sachverständigen zu veranlassen. Soweit die Herausgabe dieser Daten gegen den Datenschutz verstoßen könnte (in Bezug an die anderen von der Messung am Tattag betroffenen Verkehrsteilnehmer), hat eine Güterabwägung stattzufinden. Dabei ergibt sich, dass das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gegenüber dem Interesse dritter Personen überwiegt, im Rahmen der Überprüfung der Messreihe auf einem derartigen Foto erkannt zu werden. Zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht, äußerst gering.

Außerdem haben sich die betroffenen Dritten durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr freiwillig in die Situation begeben, dass ihre Anwesenheit durch andere Verkehrsteilnehmer bzw. durch die Kontrollorgane der Polizei und Verkehrsüberwachungskameras festgehalten wird. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ OWIG § 62 Abs. OWIG § 62 Absatz 2 OWiG, 473 StPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum