|
Ein Betroffener im Bußgeldverfahren kann sich gegenüber einer standardisierten Messung nicht pauschal mit der Behauptung "ins Blaue hinein" wehren, die Messung sei unrichtig, sondern muss konkrete Anhaltspunkte darlegen. Dies ist dem Betroffenen allenfalls dann möglich, wenn er nicht nur die Einsicht in die Unterlagen der eigenen konkreten Messung erhält, sondern auch durch Überprüfung der gesamten Messreihe gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten aufdecken kann. Soweit die Herausgabe dieser Daten gegen den Datenschutz verstoßen könnte, überwiegt das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gegenüber dem Interesse dritter Personen, im Rahmen der Überprüfung der Messreihe auf einem Foto erkannt zu werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |