|
Dem Verteidiger ist Einsicht in die gesamte Messreihe und alle Rohdaten vom Messeinsatz/Messtag zu gewähren. Die Vorenthaltung der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung verwendeter Messgeräte, Lebensakte etc. verletzt den aus Art. 6 EMRK folgenden Grundsatz des fairen Verfahrens und beeinträchtigt das Recht auf eine effektive Verteidigung. Dies gilt auch bei standardisierten Messverfahren, um der Verteidigung die Ermittlung und den Vortrag von Fehlern im Messverfahren zu ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |