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Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten ist gemäß § 254 Abs.2 S.1 BGB ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber dem seitens eines Dritten ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Forderung des Mietwagenvermieters gegen den Geschädigten verjährt ist, weil die anfängliche Stundung der Forderung durch die Abtretungserklärung beendet wurde und die Verjährungsfrist abgelaufen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |