|
Auch die Beschädigung des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs bzw. die erhebliche Eigengefährdung sind keine Gründe, von einer Fahrverbotsanordnung nach (nur fahrlässigem) Verstoß am Bahnübergang mit Sachschaden Abstand zu nehmen - allein die Gefährdung eines Beifahrers spricht schon dagegen. Berufliche Härten, die gegen die Angemessenheit einer Fahrverbotsanordnung sprechen könnten liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betroffene zwar stets mit einem PKW zur Arbeit fährt, aber auch zu Fuß zur Arbeitsstelle gelangen kann, da sich diese in derselben Straße wie seine Wohnung befindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |