|
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, einem Betroffenen im Vorfeld eine umfassende Überprüfung des Tatvorwurfes zu ermöglichen. Dies beinhaltet den Anspruch auf vollständige, unverschlüsselte Daten der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen selbst, nicht aber die gesamte Messreihe. Ein Einsichtsrecht in die gesamte Messreihe besteht nicht, da sie weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |