Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Linz am Rhein v. 13.11.2018: Zum Einsichtsrecht in Messdaten bei Geschwindigkeitsmessungen: Anspruch auf eigene Falldatei, nicht auf gesamte Messreihe




Das Amtsgericht Linz am Rhein (Urteil vom 13.11.2018 - 3 OWi 285/18) hat entschieden:

   Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, einem Betroffenen im Vorfeld eine umfassende Überprüfung des Tatvorwurfes zu ermöglichen. Dies beinhaltet den Anspruch auf vollständige, unverschlüsselte Daten der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen selbst, nicht aber die gesamte Messreihe. Ein Einsichtsrecht in die gesamte Messreihe besteht nicht, da sie weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Videoaufzeichnungen bei Geschwindigkeits- und Abstands-Messungen
und
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Gründe:


Gründe

Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren in Bußgeldsachen und der weitgehenden Möglichkeit, im gerichtlichen Bußgeldverfahren gerade im Hinblick auf diese Rechtsprechung Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutach­ten, die die Ordnungsgemäßheit einer Messung betreffen, abzulehnen, wenn diese nicht substan­tiiert begründet sind, gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, einem Betroffenen bereits im Vorfeld eine umfassende Überprüfung des ihm gemachten Tatvorwurfes zu ermöglichen. Dies beinhaltet, dass einem Betroffenen auf Verlangen die vollständigen, unverschlüsselten Daten der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen selbst, nicht aber die gesamte Messreihe, zur Verfü­gung gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben. Ein Anspruch auf Übersendung der kompletten Messreihe folgt aus diesem Grundsatz jedoch nicht.

Der Antrag bezüglich der Versagung der Übersendung der kompletten Messreihe war des­halb als unbegründet zurückzuweisen. Der Betroffene hat selbstverständlich ein Einsichtsrecht in die "nur" ihn betreffende digitalisierte Falldatei, auch wenn sie nicht gerichtlicher Aktenbestandteil ist (s.o.). Dieses für die "eigene Falldatei" geltende Einsichtsrecht gilt für die gesamte "Messreihe" nicht. Sie ist weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel im Verfahren. Hier wäre seitens des Betroffenen - gegenüber der Verwaltungsbehörde - tatsachenfundiert vorzutragen, warum er die gesamte Messreihe benötigt und dabei in die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrech­te Dritter eingreifen will. Auch hier gilt, dass die bloße Behauptung den notwendigen Tatsachen­vortrag nicht ersetzt.

Es bleibt letztlich offen, warum der "eigene" Verstoß dadurch überprüft wer­den kann, dass man sich Verstöße von anderen Verkehrsteilnehmern ansieht. Selbst wenn das Messgerät alle anderen Messungen an diesem Tag storniert und nur die des Betroffenen aufge­zeichnet hätte, folgt daraus nur, dass eine Messung, nämlich die des Betroffenen, messtech­nisch wirksam zustande gekommen ist. Ob diese Messung richtig ist, kann nur anhand der den Betroffenen betreffenden Messdaten überprüft werden (vgl. OLG Frankfurt, BAmtsgericht Linz am Rhein, 3 OWi 285/18, Entscheidung vom 13.11.2018 [IWW-Abruf 206383, Urteilsvolltext]

anderen Verkehrsteilnehmern ansieht. Selbst wenn das Messgerät alle anderen Messungen an diesem Tag storniert und nur die des Betroffenen aufge­zeichnet hätte, folgt daraus nur, dass eine Messung, nämlich die des Betroffenen, messtech­nisch wirksam zustande gekommen ist. Ob diese Messung richtig ist, kann nur anhand der den Betroffenen betreffenden Messdaten überprüft werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 - 2 Ss-Owi 589/16).

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