|
Dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger ist im Rahmen des Bußgeldverfahrens zuzubilligen, dass er Einsicht in die Rohmessdaten erhält, soweit es sich um Messdaten allein der Betroffenen handelt. Ist der Betroffene gezwungen, relevante Tatsachen zur Erschütterung der Ordnungsgemäßheit eines im standardisierten Messverfahren gewonnenen Ergebnisses vorzutragen, muss er in die Lage versetzt werden, an derartige Informationen zu gelangen. Ein Anspruch auf Überlassung von Rohmessdaten des Tattages, die nicht die Messung der Betroffenen beinhalten, besteht grundsätzlich nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |