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Ein Einsichtsrecht in die digitalen Falldatensätze der Messserie, inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Serie, ergibt sich zumindest aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, auch wenn die Messdatei (noch) nicht Aktenbestandteil ist. Dieses Einsichtsrecht ist notwendig, damit der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vortragen kann, die eine Amtsaufklärungspflicht auslösen. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen, da das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gegenüber dem Interesse anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |