|
Ein LKW, der zum Entladen von Altglascontainern in unmittelbarer Nähe bzw. auf der Fahrbahn abgestellt ist, befindet sich in Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Gehen von diesem LKW während des Entleerungsvorganges verkehrserhebliche Gefahren aus, etwa durch herabfallende Gegenstände, die zu einer Gefährdung des fließenden Verkehrs führen können, haftet der Halter für entstandene Sachschäden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |