Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dinslaken v. 31.05.2017: Zur Haftung des LKW-Halters bei Beschädigung der Frontscheibe durch herabfallendes Glas beim Entleeren von Altglascontainern




Das Amtsgericht Dinslaken (Urteil vom 31.05.2017 - 30 C 337/16) hat entschieden:

   Ein LKW, der zum Entladen von Altglascontainern in unmittelbarer Nähe bzw. auf der Fahrbahn abgestellt ist, befindet sich in Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Gehen von diesem LKW während des Entleerungsvorganges verkehrserhebliche Gefahren aus, etwa durch herabfallende Gegenstände, die zu einer Gefährdung des fließenden Verkehrs führen können, haftet der Halter für entstandene Sachschäden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 956t62 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 295,12 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger abwenden, indem sie Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 961,62 € festgesetzt.

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Schadensereignis vom 29.12.2015 in Anspruch.

Die Zeugin die Ehefrau des Klägers, befuhr am vorgenannten Tag mit dem von ihr gehaltenen und in ihrem Eigentum stehenden PKW die Weseler Straße (B8) in Dinslaken Richtung Süden. Auf Höhe der Weseler Straße 77 stand ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter LKW, der gerade im Begriff war, die dort stehenden Altglascontainer mittels einer Kranvorrichtung zu leeren.

Die Parteien streiten darüber, ob die Frontscheibe des klägerischen PKW durch während des Leerungsvorganges herabfallendes Glas beschädigt wurde.

Die Frontscheibe des PKW wurde am 06.01.2016 gewechselt. Am 07.01.2016 zeigte die Zeuginden Schaden bei der Beklagten an. Am Tag der Reparatur mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 55,98 €. Der in^BBB^ wohnhafte Kläger hatte an diesem Tag beruflich einen Termin in Dortmund wahrzunehmen, zu dem er mit dem Auto anreisen wollte. Erst nachdem er den streitgegenständlichen PKW in die Reparaturwerkstatt gebracht, und das Mietfahrzeug abgeholt hatte, erfuhr er, dass besagter Termin abgesagt *worden war. Der Kläger legte mit dem Ersatzfahrzeug letztlich eine Strecke von 7 km zurück.

Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2016 zur Begleichung eines Schadensumme von 961,62 € aufgefordert.

Die Sicherungshalber an die Reparaturwerkstatt abgetretenen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, hat diese am 04.04.2016 an die Zeugin rück abgetreten. Die Zeugin trat diese Ansprüche unter dem 17.05.2016 an den Kläger ab.

Der Kläger behauptet, die Zeugin^^^ sei mit angepasster Geschwindigkeit von 30-40 km/h gefahren. Als sie den LKW passiert habe, sei während des Verlade Vorgangs Glas auf den Fahrbahnbereich und auf die Frontscheibe des klägerischen PKW gefallen. Die Frontscheibe sei hierdurch beschädigt wAmtsgericht Dinslaken I, 30 C 337/16, Entscheidung vom 31.05.2017 [IWW-Abruf 198776, Urteilsvolltext]

an die Zeugin rück abgetreten. Die Zeugin trat diese Ansprüche unter dem 17.05.2016 an den Kläger ab.

Der Kläger behauptet, die Zeugin^^^ sei mit angepasster Geschwindigkeit von 30-40 km/h gefahren. Als sie den LKW passiert habe, sei während des Verlade Vorgangs Glas auf den Fahrbahnbereich und auf die Frontscheibe des klägerischen PKW gefallen. Die Frontscheibe sei hierdurch beschädigt worden. Der Einbau einer neuen Frontscheibe sei zwingend erforderlich gewesen, da sich die Beschädigungen im Sichtfeld des Fahrers befunden hätten und eine Reparatur mittels "Smart Repair" nicht habe erfolgen können.

Der Kläger zahlte unstreitig an die einen Betrag von 931,62 €, der sich nach seiner Schadensberechnung wie folgt zusammensetzt:

Reparaturkosten brutto Mietwagenkosten 875,64 € 55,98 € Er fordert außerdem eine Auslagenpauschale von 30,00 €.

Weiter sei er auf Grund der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten mit zwei Gebührenforderungen belastet, die zum einen auf der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der Beklagten, und zudem aus der Einholung einer Deckungsschutzzusage durch seinen Prozessbevollmächtigten beruhten.

Er ist der Ansicht, hierin lägen 2 getrennt abrechenbare Angelegenheiten.

Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 961,62 € zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 295,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2016 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Zeugin habe den LKW mit einem Seitenabstand von einem Meter passiert. Es sei denklogisch ausgeschlossen, dass der klägerische PKW auf Grund des Entladevorganges beschädigt worden sei, da der Glascontainer während des Leerens dergestalt in die LKW Ladefläche abgesenkt werde, dass keine Glassplitter heraus fallen könnten. Herabfallende Glassplitter seien auch nicht geeignet, die Frontscheibe eines PKW zu beschädigen. Bei der Frontscheibe handle es sich um ein Verschleißteil, weshalb bei der Schadensbemessung ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen sei. Die Zeugin habe auch durch die Inanspruchnahme ihrer Teilkaskoversicherung einen Schadensausgteich erlangen können.

Die Inanspruchnahme des Mietwagens stelle sich als Verletzung der Schadensminderungspflicht dar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger informatbrisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der ■ »nd Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.04.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 956,62 € gern. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115WG. 1. _____ Der Kläger ist aktivlegitimAmtsgericht Dinslaken I, 30 C 337/16, Entscheidung vom 31.05.2017 [IWW-Abruf 198776, Urteilsvolltext]

läger informatbrisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der ■ »nd Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.04.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 956,62 € gern. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115WG. 1. _____ Der Kläger ist aktivlegitimiert. Ürsprünglich war die Zeugin 40^ als Eigentümerin des streitgegenständlichen PKW, Inhaberin des in Rede stehenden Schadensersatzanspruches. Diese hatte ihre Ansprüche zwischenzeitlich sicherungshalber an die Reparaturwerkstatt abgetreten, welche die Ansprüche am 04.04.2016 im Wege der Abtretung zurück auf die Zeugin übertragen hat. Diese hat die Ansprüche mit der vom 15.07.2016 datierenden Abtretungserklärung mit der Wirkung des § 398 Satz 2 BGB an den Kläger abgetreten, der diese Abtretungserklärung jedenfalls konkludent angenommen hat. 2.

Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach gern. § 7 Abs. 1 StVG, 115 WG.

Bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW ist ein Sachschaden an dem PKW der Zedentin entstanden. a)

Der LKW befand sich zum Unfallzeitpunkt in Betrieb. Denn der Betrieb eines Kraftfahrzeugs endet erst mit Abstellen desselben außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 5). Der LKW war unstreitig in unmittelbarer Nähe bzw. auf der Fahrbahn abgestellt, um die streitgegenständlichen Glascontainer zu entladen. Er ruhte damit im Zeitpunkt des Unfallereignisses in verkehrsbeeinflussender Weise.

Vorbeifahrende PKW hatten diesen als in der Nähe des Fahrbahnrandes stehendes Hindernis zu beachten. Außerdem gingen von dem LKW, wie der vorliegende Fall zeigt, weitere verkehrserhebliche Gefahren aus, nämiich dergestalt, dass es bei einer Entleerung des Glascontainers in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Verkehrsraum durch bei der Leerung herabfallende Gegenstände zu einer Gefährdung des fließenden Verkehrs kommen konnte. b)

An der Frontscheibe des im Eigentum der Zedentin stehenden PKW ist durch während des Leerungsvorganges herabfallendes Glas ein Sachschaden entstanden.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Zeugin hat bekundet, in der Vorbeifahrt an dem LKW ein Geräusch gehört und hiernach erstmals eine Beschädigung der Frontscheibe in Form von mehreren Aussplitterungen wahrgenommen zu haben. Was genau auf die Frontscheibe gefallen sei, könne sie nicht sagen.

Die Zeugin JMMHhfaii hat bekundet, in der Vorbeifahrt an dem LKW ein Geräusch gehört zu haben. Sie habe wahrgenommen, wie "von seitlich hinten", also aus Richtung des LKW, etwas auf die Scheibe gefallen sei. Sie habe eine einzelne Macke in der Scheibe auf der Fahrerseite wahrgenommen.

Der Zeuge ^MB^hat bekundet, es sei nicht auszuschließen, dass während des Entladevorganges Glas o.ä. auf die Fahrbahn geschleAmtsgericht Dinslaken I, 30 C 337/16, Entscheidung vom 31.05.2017 [IWW-Abruf 198776, Urteilsvolltext]

hfaii hat bekundet, in der Vorbeifahrt an dem LKW ein Geräusch gehört zu haben. Sie habe wahrgenommen, wie "von seitlich hinten", also aus Richtung des LKW, etwas auf die Scheibe gefallen sei. Sie habe eine einzelne Macke in der Scheibe auf der Fahrerseite wahrgenommen.

Der Zeuge ^MB^hat bekundet, es sei nicht auszuschließen, dass während des Entladevorganges Glas o.ä. auf die Fahrbahn geschleudert wird. Er selbst trage daher auch immer eine Schutzbrille und versuche die Container dann zu leeren, wenn sich niemand in der Nähe befindet. Er habe auf der Scheibe des Klägerfahrzeugs einen "Stippen" im unteren Bereich der Frontscheibe auf der Beifahrerseite erkennen können.

Der Zeuge^m^iat bekundet, neben dem LKW auf der Fahrbahn eine erheblich Menge an zerbrochenem Glas wahrgenommen zu haben. Dieses Splitterfeld sei noch nicht zerfahren und nach seiner Einschätzung daher frisch gewesen. Er erinnere sich an Schäden auf Motorhaube und Frontscheibe.

Der Zeuge hat bekundet, an der Frontscheibe am Reparaturtag mehrere oberflächliche Macken festgestellt zu haben, die sich teilweise im Sichtfeld des Fahrers, teilweise auf der Beifahrerseite befunden hätten.

Diese Bekundungen, welche insgesamt inhaltlich das Klägervorbringen tragen, sieht das Gericht als glaubhaft an. Die Beschreibungen der ZeuginnenflBHVundBHB entsprechen dem, was angesichts eines echten Erlebens des vorgetragenen Schadenereignisses an Wahrnehmungen, Detailgrad und Konstanz zu erwarten ist.

Es ist nicht weiter verwunderlich, dass diese nicht in der Lage waren im Einzelnen zu schildern, was für ein Gegenstand auf die Frontscheibe aufgeschlagen ist. Denn dieses Geschehen hat sich innerhalb weniger Sekundenbruchteile abgespielt. Es spricht insoweit gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass diese nicht mit Beobachtungen versehen waren, die eine Person in der Situation der Zeuginnen üblicherweise nicht zu machen im Stande ist. Anhaltspunkte für Begünstigungstendenzen, die dem Kläger zum Vorteil gereichen sollten, sind nicht festzustellen. Die Aussagen sind ohne weiteres inhaltlich überein zu bringen. Soweit sie sich im Detail unterscheiden, bzw. die Zeugin -über die Wahrnehmungen der Zeugin bekunden konnte, dass etwas aus Richtung des LKW herabgefallen sei, ist dies angesichts des Schadenhergangs nicht verwunderlich und spricht gerade gegen eine insoweit möglicherweise "abgesprochene Aussage".

Als Glaubhaft erweisen "skUk^uch die Bekundungen des Zeugen der anschaulich berichten konnte, wie der Entladevorgang im Einzelnen typischerweise abläuft.

Das Gericht sieht auch die Bekundungen des Zeugen^^l als glaubhaft an.

Dieser hatte eine lebhafte Erinnerung an das Unfallgeschehen, was angesichts des Umstandes, dass er als Dienstgruppenleiter selten derartige Unfallaufnahmen macht, überzeugt. Der Zeuge erging sich nicht in über das verlässliche Maß hinausgehende Vermutungen und machte im Hinblick auf seine Beurteilung des Schadenbildes deutlich, dass es sichAmtsgericht Dinslaken I, 30 C 337/16, Entscheidung vom 31.05.2017 [IWW-Abruf 198776, Urteilsvolltext]

uch die Bekundungen des Zeugen^^l als glaubhaft an. Dieser hatte eine lebhafte Erinnerung an das Unfallgeschehen, was angesichts des Umstandes, dass er als Dienstgruppenleiter selten derartige Unfallaufnahmen macht, überzeugt. Der Zeuge erging sich nicht in über das verlässliche Maß hinausgehende Vermutungen und machte im Hinblick auf seine Beurteilung des Schadenbildes deutlich, dass es sich hier lediglich um eine Vermutung handelte. Seine Aussage war von originellen Details, wie beispielsweise der Schilderung, dass er als Motorradfahrer besonders für auf der Straße liegendes Glas sensibilisiert sei, geprägt. Der Umstand, dass allein er auch Beschädigungen auf der Motorhaube erinnern will, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Ereignis eine Anschlagmarke zu sehen war, welche jedoch keine echte Beschädigung an der Motorhaube hinterlassen hat, zum zweiten wäre es angesichts des Zeitablaufs nicht verwunderlich, wenn der Zeuge hier einer Fehlerinnerung unterliegt. Den sonstigen Teil seiner Aussage stellt diese Äußerung nicht in Frage.

Glaubhaft sind auch die Bekundungen des Zeugen^H^ der angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Schadenbiid nicht um den "typischen Steinschlag" gehandelt habe, bildhaft an die Beschädigungen an der Scheibe erinnern konnte.

Die unterschiedlichen Beschreibungen, welche die Zeugen hinsichtlich des Schadensbildes abgegeben haben, sind ebenfalls nicht geeignet, bei dem Gericht * Zweifel daran zu wecken, dass die Frontscheibe tatsächlich beschädigt worden ist.

Der Umstand, dass die Zeugen hierzu verschiedene Wahrnehmungen hatten, erklärt sich unschwer damit, dass die Scheibe bereits nach dem Klägervorbringen an verschiedenen Punkten beschädigt worden sein soll. Das nicht jeder Zeuge von Wahrnehmungen zu jeder einzelnen Berschädigung berichten konnte, verwundert daher nicht.

Auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen steht, nach dem im Termin gewonnen persönlichen Eindruck des Gerichts, außer Zweifel. Hierbei übersieht das Gericht nicht, dass die Zeuginnen ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürften. Die Zeuginnen haben jedoch gezeigt, dass sie bei ihrer Vernehmung in der Lage waren, dieses Eigeninteresse, was sich ansonsten typischerweise in Form von Begünstigungstendenzen manifestiert hätte, zurückzustellen. Gleiches gilt für den Zeugen HH. Die Zeugen und ^MW^iaben am Ausgang der Sache keinerlei Interesse.

Für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung, die Frontsch^teee^urch von dem LKW herabfallendes Glas beschädigkwrden, spricht bereits der enge zeitliche und räumlich Zusammenhang mit dem Leerungsvorgang. Das Klägervorbringen wird durch die oben dargestellten Bekundungen der Zeugen, im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung, zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Dies insbesondere auf Grund der Angabe der die den herabfallenden Gegenstand überzeugend dem LKW zugeordnet hät. Diese ZuoAmtsgericht Dinslaken I, 30 C 337/16, Entscheidung vom 31.05.2017 [IWW-Abruf 198776, Urteilsvolltext]

las beschädigkwrden, spricht bereits der enge zeitliche und räumlich Zusammenhang mit dem Leerungsvorgang. Das Klägervorbringen wird durch die oben dargestellten Bekundungen der Zeugen, im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung, zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Dies insbesondere auf Grund der Angabe der die den herabfallenden Gegenstand überzeugend dem LKW zugeordnet hät. Diese Zuordnung wird abgerundet durch die Bekundungen des Zeugen OHBF der sich daran erinnerte, ein noch nicht zerfahrenes Splitterfeld neben dem LKW wahrgenommen zu haben. Soweit die Zeugen im Hinblick auf das Schadensbild unterschiedliche Angaben gemacht haben, überrascht dies auf Grund der seit dem Unfallereignis vergangenen Zeit nicht. Ernsthaft in Betracht kommende alternative Geschehensabläufe hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Es kann im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung kein vernünftiger Zweifel daran bleiben, dass die Frontscheibe des Klägerfahrzeuges unfallursächlich in ihrer Substanz beschädigt worden ist.

Soweit die Beklagtenseite für ihre Behauptung, es sei technisch ausgeschlossen, dass die Frontscheibe durch herabfallendes Gias beschädigt worden sei, war der hinsichtlich dieser Behauptung angetretene Sachverständigen beweis nicht zu erheben. Es ist offenkundig, dass auch eine Verbundsicherheitsglasscheibe durch einen von oben auf diese auftreffenden Gegenstand beschädigt werden kann. Über die sinngemäß aufgestellte abstrakt bleibende Behauptung der Beklagten, es könne unter Zugrundelegung des Klägervorbringens in keinem denkbaren Fall eine Beschädigung der Scheibe eingetreten sein, war daher gern. § 291 ZPO nicht Beweis zu erheben. Ob eine solche Beschädigung Auftritt, ist von verschiedenen Faktoren wie Fallgeschwindigkeit, Größe, Gewicht und Einfallswinkel des herabfallenden Gegenstandes, sowie von der Geschwindigkeit des klägerischen PKW abhänig.

Mangels Kenntnis dieser Faktoren, ist eine Beurteilung des hiesigen Einzelfalles einer sachverständigen Beurteilung entzogen. Soweit die Beklagte eine Beweisvereitelung durch die Klägerseite andeutet, welche die Frontscheibe bereits nach einer Woche habe austauschen lassen und diese nicht zu Beweiszwecken aufgehoben habe, wirkt sich dies nicht zu Lasten des Klägers aus. Die Zedentin war nicht verpflichtet, ihren PKW in dem beschädigten Zustand zu belassen. Der Umstand, dass sie die Scheibe nicht aufgehoben hat, wirkt sich in erster Linie zu ihren Lasten aus, da sie, wie der hiesige Rechtsstreit zeigt, sich selbst in erhebliche Beweisschwierigkeiten im Verhältnis zu der Beklagten gebracht hat. Sie war insoweit hinsichtlich des von ihr, bzw. von dem Kläger zu führenden Beweises, auf den Zeugenbeweis beschränkt.

Das ihr die Beweisführung gleichwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelungen ist, stellt sich nicht als Beweisvereitelung zu Lasten der Beklagten dar.

C)

Die Beschädigung des klägerischen PKW durch während des Leerungsvorganges herabfallendes Glas,Amtsgericht Dinslaken I, 30 C 337/16, Entscheidung vom 31.05.2017 [IWW-Abruf 198776, Urteilsvolltext]

gten gebracht hat. Sie war insoweit hinsichtlich des von ihr, bzw. von dem Kläger zu führenden Beweises, auf den Zeugenbeweis beschränkt. Das ihr die Beweisführung gleichwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelungen ist, stellt sich nicht als Beweisvereitelung zu Lasten der Beklagten dar.

C)

Die Beschädigung des klägerischen PKW durch während des Leerungsvorganges herabfallendes Glas, ist der Betriebsgefahr des LKW zuzurechnen. Eine Zurechnungszusammenhang zur Betriebsgefahr des KfZ ist nämlich auch dann gegeben, wenn die Gefahr sich aus dem Be- oder Entladen (auch mittels Kran Vorrichtungen o.ä.) des als Transportmittel genutzten KfZ ergibt (Vgl. BGH, Urteil vom 05. Juli 1988 - VI ZR 346/87 BGHZ 105, 65-71, juris Rn. 6). 3.

Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf 956,62 €.

Dieser kann von der Beklagten Ersatz desjenigen Aufwandes in Geld verlangen, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfallereignis bestehenden Zustandes erforderlich ist, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. a)

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Bruttoreparaturkosten gemäß Rechnung vom 07.01.2016 (Ani. K&W7, BI. 17 GA) in Höhe von 875,64 €.

Die Frontscheibe wurde durch das Unfallereignis in reparaturbedürftiger Weise beschädigt. Auch dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn, wie oben dargestellt, ergibt sich aus den Bekundungen der dass die Scheibe zuvor unbeschädigt gewesen ist. Die dem Zeugenvorgeführten Schäden seien allein in der Unfallsituation entstanden. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Zeugehat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass die Scheibe beschädigt gewesen sei.

Nach den Grundsätzen der subjektiven Schadensbetrachtung indiziert die unstreitig erfolgte Zahlung der Reparaturkosten aus Mitteln des Klägers bzw. der Zedentin die Erforderlichkeit der aufgewandten Kosten. Als technische Laien durften die Zedentin und der Kläger auf das Urteil der aufgesuchten Fachwerkstatt vertrauen, welche die Frontscheibe für erneuerungsbedürftig befunden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Klägerseite ein Anlass bestanden hätte, die Einschätzung der Werkstatt anzuzweifeln, zumal der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung überzeugend dargelegt hat, wie er damals zu dieser Einschätzung gekommen ist, und weshalb die nach Ansicht der Beklagten anzuwendenden Reparaturen mittels "smart repair" nicht durchgeführt werden konnten. Hinsichtlich etwaiger Vorschäden an der Scheibe hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt, indem er angegeben hat, dass solche nicht vorlagen. Dies hat die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt.

Ein Abzug "neu für alt" ist nicht vorzunehmen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass eine Erneuerung der Scheibe stattgefunden hat, was als ein "Mehr" im Vergleich zu demjenigen Zustand angesehen werden kann, der vor dem Unfallereignis herrschte.

Gleichwohl ist deAmtsgericht Dinslaken I, 30 C 337/16, Entscheidung vom 31.05.2017 [IWW-Abruf 198776, Urteilsvolltext]

r Darlegungslast genügt, indem er angegeben hat, dass solche nicht vorlagen. Dies hat die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt.

Ein Abzug "neu für alt" ist nicht vorzunehmen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass eine Erneuerung der Scheibe stattgefunden hat, was als ein "Mehr" im Vergleich zu demjenigen Zustand angesehen werden kann, der vor dem Unfallereignis herrschte.

Gleichwohl ist der Zedentin hierdurch kein auszugleichender Vermögensvorteil erwachsen. Denn der Abzug "neu für alt" ist typischerweise bei Verschleißteilen vorzunehmen, deren Austausch tatsächlich zu einer Wertverbesserung des beschädigten Gegenstandes führt. Ein solcher Abzug hat jedoch zu unterbleiben, wenn eine Erhöhung des Wertes der Gesamtsache durch den Einbau eines Neuteils nicht herbeigeführt wird (Vgl. BHHJJ/Jahnke BGB § 249 Rn, 107, beck-oniine). So liegt der vorliegende Fall, Die Fensterscheibe eines PKW teilt grundsätzlich dessen Gebrauchsdauer. Sie ist in diesem Sinne kein Verschleißteil, sondern wird allein durch von außen auf die Scheibe einwirkende Ereignisse beschädigt oder zerstört.

Daher geht mit der Erneuerung der Frontscheibe eines PKW auch keine Werterhöhung desselben einher. Das Alter der Frontscheibe des PKW stellt auf dem KfZ-Markt keinen werterhöhenden Faktor dar. Diesen Umstand sieht das Gericht als allgemeinbekannt und insofern offenkundig an. Dem Beweiserbieten der Parteien war daher gern. § 291 ZPO nicht nachzugehen. b)

Der Kläger hat außerdem Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten von 55,98 € gern. Rechnung Anlage K&W8 (BI. 18 GA). Denn dieser hat unwidersprochen im Rahmen seiner informatorischen Anhörung dargelegt, dass er gewillt und in der Lage war, den beschädigten PKW am Reparaturtag zu nutzen. Es ist insoweit unschädlich, dass nicht die Zedentin, sondern der Kläger vorgenannten Tatbestandsmerkmale auf sich vereint. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ersatz von Mietwagenkosten auch dann geschuldet ist, wenn auf Grund von vor dem Unfallereignis getroffenen Absprachen oder der Handhabung der Fahrzeugnutzung innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich wird (Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2011 -I1 U 220/10-, Rn. 17, juris).

Der Kläger hat unwidersprochen dargetan, dass er ursprünglich beruflich einen Termin in Dortmund wahrzunehmen hatte. Erst als er im Büro angekommen sei, habe er erfahren, dass der Termin ausfalle. Dieses zwischen den Parteien unstreitig gebliebene Vorbringen führt dazu, dass die Beklagte mit dem Einwand, es sei unwirtschaftlich, für eine Fahrtstrecke von 7 km einen Mietwagen zu nehmen, nicht durchdringt. Denn die Erforderlichkeit der Anmietung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist aus der ex ante Perspektive des Klägers zu bestimmen. Dieser musste davon ausgehen, für den streitgegenständlichen Tag auf die Nutzung eines KfZ angewiesen zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erAmtsgericht Dinslaken I, 30 C 337/16, Entscheidung vom 31.05.2017 [IWW-Abruf 198776, Urteilsvolltext]

h, für eine Fahrtstrecke von 7 km einen Mietwagen zu nehmen, nicht durchdringt. Denn die Erforderlichkeit der Anmietung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist aus der ex ante Perspektive des Klägers zu bestimmen. Dieser musste davon ausgehen, für den streitgegenständlichen Tag auf die Nutzung eines KfZ angewiesen zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger von dem Entfallen des Termins im Zeitpunkt der Anmietung habe wissen können oder müssen. c)

Der Kläger hat außerdem Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale von 25 €.

Diese sieht das Gericht ohne nähere Darlegung gern. § 287 ZPO als angemessenen und ausreichenden Ausgleich für dem Kläger angefallene Auslagen an. 4.

Der Kläger muss sich kein anspruchsminderndes Fehlverhalten der Zedentin gern. §§ 9 StVG, 254 BGB anrechnen lassen.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte dringt mit ihrem Einwand, der von der Zeugin^^fB beschriebene Seitenabstand von etwa einem Meter sei zu gering bemessen gewesen, nicht durch. Denn ein solcher Abstand ist, gerade wenn man bedenkt, dass der LKW bereits ein Stück der von der Zedentin befahrenen Fahrbahnseite blockierte, nicht zu beanstanden. Ein Seitenabstand von einem Meter wird allgemein als ausreichend erachtet (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPKStrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO, Rn. 69). 5.

Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2017 enthält neuen Sachvortrag nur insoweit, als dass die Seite 2 der polizeilichen Unfallskizze zur Verfügung gestellt wird. Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger jedoch bereits zuvor in der oben dargestellten Weise geführt, weshalb das Gericht die Unfallmitteilung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen konnte und keine Veranlassung hatte, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Auch die weiteren nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteivertreter (zuletzt Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.05.2017, welcher dem Gericht noch am selben Tag vorgelegt wurde) gaben keine Veranlassung die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen.

II. Der Kläger hat gern, den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 257 BGB einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 295,12 €.

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Klägers war zur Sicherstellung einer sachgerechten Interessenvertretung erforderlich und zweckmäßig.

Materiell-rechtlich sieht sich der Kläger den beiden von ihm dargelegten Gebührenforderungen gegenüber, hinsichtlich deren zutreffender Berechnung auf die Darstellung auf den Seiten 7 und 8 der Klageschrift Bezug genommen wird.

Die Einholung einer Deckungsschutzzusage für das Klageverfahren ist im Verhältnis zur außergerichtlichen Vertretung des Klägers eine eigenständige Angelegenheit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Februar 2011 - I-24 U 112/09 Rn. 53, juris). Der Kläger konnte die Einholung dAmtsgericht Dinslaken I, 30 C 337/16, Entscheidung vom 31.05.2017 [IWW-Abruf 198776, Urteilsvolltext]

hinsichtlich deren zutreffender Berechnung auf die Darstellung auf den Seiten 7 und 8 der Klageschrift Bezug genommen wird.

Die Einholung einer Deckungsschutzzusage für das Klageverfahren ist im Verhältnis zur außergerichtlichen Vertretung des Klägers eine eigenständige Angelegenheit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Februar 2011 - I-24 U 112/09 Rn. 53, juris). Der Kläger konnte die Einholung der Deckungsschutzzusage, wozu der Mandat den Rechtsanwalt mit Erteilung des Klageauftrages regelmäßig konkludent beauftragt (OLG Düsseldorf a.a. O.), seinem Rechtsanwalt überlassen. Dieser war bereits mit der Sache befasst und hatte die für die Mitteilung an die Rechtsschutzversicherung erforderliche Sachverhaltskenntnis, insbesondere hinsichtlich der von ihm außergerichtlich unternommenen Regulierungsversuche. Der Kläger war daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gehalten, die Sache insoweit wieder an sich zu ziehen und selbst gegenüber der Rechtsschutzversicherung tätig zu werden. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zum Zwecke der Einholung einer Deckungsschutzzusage ist adäquate Folge des Regulierungsverhaltens der Beklagten. Diese musste, nachdem sie außergerichtlich bereits mit einem durch den Kläger mandatierten Rechtsanwalt korrespondiert hatte, damit rechnen, dass nach Ablehnung der Regulierung auch die weiteren Maßnahmen der Vorbereitung des Klageverfahrens durch den Rechtsanwalt, und nicht durch den Mandanten selbst vorgenommen werden.

Zinsen hat die Beklagte auf die Rechtsanwaltkosten nicht zu leisten. Ein dahingehender Freistellungsanspruch könnte nur dann bestehen, wenn auch der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten Verzugszinsen auf die Rechtsanwaltskosten schulden würde. Dass der Kläger selbst sich mit der Begleichung der Gebührenforderung in Verzug befindet, ist indes nicht vorgetragen.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,92, Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die seitens des Klägers erhobene Zuvielforderung war als Gering i. S.d. § 92 Abs. 2 ZPO anzusehen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen RAmtsgericht Dinslaken I, 30 C 337/16, Entscheidung vom 31.05.2017 [IWW-Abruf 198776, Urteilsvolltext]

zeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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