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Die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall, selbst wenn diese ohne Schuld des Geschädigten unangemessen hoch erscheinen. Die Prüffrist des Haftpflichtversicherers hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalles ab und beginnt erst mit der spezifizierten Forderungsaufstellung; eine Frist von vier Wochen kann angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |