Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Hamburg-Blankenese v. 21.07.2017: Erforderlichkeit von Reparaturkosten und Prüffrist des Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Urteil vom 21.07.2017 - 532 C 110/17) hat entschieden:

   Die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall, selbst wenn diese ohne Schuld des Geschädigten unangemessen hoch erscheinen. Die Prüffrist des Haftpflichtversicherers hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalles ab und beginnt erst mit der spezifizierten Forderungsaufstellung; eine Frist von vier Wochen kann angemessen sein.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers


Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet und nur hinsichtlich der Nebenforderung teilweise unbegründet. 1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 03.06.2016 nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 StVG i. V.m. 115 Abs. 1 WG, 1 PfIVG in Höhe von 667,73 €.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. a)

Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 653,45 brutto verlangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 3364, 367). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnisund Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). Die SchadensbetAmtsgericht Hamburg-Blankenese, 532 C 110/17, Entscheidung vom 21.07.2017 [IWW-Abruf 195641, Urteilsvolltext]

erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnisund Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 302, 303; BGH NJW 1992, 1618, 1619). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraulwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einfluss stattfinden muss(vgl. BGHZ 63,182, 185).

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989; VIZR 334/88, Versicherungsrecht 1989, 1056). Die "tatsächlichen" Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher 532 C 110/17

- Seite 4 Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger gemäß der bezahlten Rechnung vom 21.07.2016 (Anlage K1) der restliche Geldbetrag zu.

Soweit die Beklagte eine Abzug von netto 549,12 € inkl. Lackierkosten vornimmt und dies mit nicht erforderlichen Lackiervorbereitungskosten begründet, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Für die Lackierung sind sowohl im vorab eingeholten Gutachten in der Position "99IFRTR0" (BI. 52 d. A.) als auch in der Rechnung unter Position 38 (BI. 6 d. A) lediglich beim Kotflügel V. R.

Vorbereitungsarbeiten in Ansatz gebracht und hierfür insgesamt 307,20 € netto kalkuliAmtsgericht Hamburg-Blankenese, 532 C 110/17, Entscheidung vom 21.07.2017 [IWW-Abruf 195641, Urteilsvolltext]

t und dies mit nicht erforderlichen Lackiervorbereitungskosten begründet, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Für die Lackierung sind sowohl im vorab eingeholten Gutachten in der Position "99IFRTR0" (BI. 52 d. A.) als auch in der Rechnung unter Position 38 (BI. 6 d. A) lediglich beim Kotflügel V. R.

Vorbereitungsarbeiten in Ansatz gebracht und hierfür insgesamt 307,20 € netto kalkuliert/berechnet. Vorbereitungsarbeiten können denklogisch mithin allenfalls einen geringen Anteil dessen ausmachen.

Das hier die von der Beklagten mit der Anlage B2 vorgelegten Vorgaben für die Geltendmachung von Lackiervorbereitungszeiten nicht eingehalten worden sind, erschließt sich deshalb nicht. Bei keiner der übrigen Lackpositionen sind Vorbereitungsarbeiten in Ansatz gebracht worden, so dass der einzige Einwand der Beklagten, die Kosten seien nicht erforderlich, weil hier Arbeiten doppelt ausgeführt und abgerechnete würden, ersichtlich nicht zutrifft.

Dadurch, dass der Kläger als Geschädigter die Reparatur gemäß Sachverständigengutachten hat durchführen lassen, hat er auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Selbst wenn ihm der Prüfbericht vor Erteilung des Auftrages zur Kenntnis gelangt ist, ergibt sich daraus gerade nicht, wie soeben ausgeführt, dass die Vorbereitungsarbeiten nicht fachgerecht oder zu umfangreich ausgeführt würden. b)

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz der in Rechnung gestellten Entsorgungskosten in Höhe von 12,00 € netto (14,28 € brutto).

Der Kläger hat substantiiert unter Bezugnahme auf das Gutachten vorgetragen, dass die Entsorgung der beschädigten Teile - wie in Rechnung gestellt - erforderlich war und tatsächlich erfolgte. Konkrete Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben, sondern die Position schlichtweg gestrichen. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO den erforderlichen und angemessenen Entsorgungsaufwand angesichts des erheblichen Schadens auf 12,00 € netto. 2.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch nach § 249 BGB auf die restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezogen auf den außergerichtlich geltend gemachten Betrag von 7.261,10 € in Höhe von 729,23 € abzüglich bereits gezahlter 650,34 €, mithin in Höhe von 78,89 €. 3.

Der Zinsanspruch ab dem 26.08.2016 folgt aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286, 280 BGB. Für den Zeitraum davor war die Klage mangels Verzug unbegründet und deshalb abzuweisen.

Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 29.07.2016 enthielt eine Fristsetzung für die Zahlung auf den 12.08.2016. In Verzug befand sich die Beklagte mit der Zahlung des steitgegenständlichen Betrages jedoch erst zwei Wochen später.

532 C 110/17 - Seite 5 Im Zuge der Abwicklung von Verkehrsunfällen muss der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Gelegenheit haben, den geschilderten Unfall sowie die geltend gemachten Schäden zu überprüfen und auf Basis der eigenen Überprüfung zu klären, ob eine Regulierung des Verkehrsunfalles erfolgen soll. Es entspricht ständAmtsgericht Hamburg-Blankenese, 532 C 110/17, Entscheidung vom 21.07.2017 [IWW-Abruf 195641, Urteilsvolltext]

enständlichen Betrages jedoch erst zwei Wochen später.

532 C 110/17 - Seite 5 Im Zuge der Abwicklung von Verkehrsunfällen muss der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Gelegenheit haben, den geschilderten Unfall sowie die geltend gemachten Schäden zu überprüfen und auf Basis der eigenen Überprüfung zu klären, ob eine Regulierung des Verkehrsunfalles erfolgen soll. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Überprüfungsfrist der Haftpflichtversicherung von den Gesamtumständen des Einzelfalles abhängt und erst mit der spezifizierten Forderungsaufstellung beginnt. Im konkreten Fall ist eine Prüffrist von 4 Wochen angemessen.

Hier ist vor dem Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens der Beklagten bereits durch Übersendung des Gutachtens vom 08.06.2016 (Anlage K2) Mitteilung über den Unfall gemacht worden. Die Beklagte hat dieses Gutachten unstreitig bereits einem Prüfbericht (Anlage B1) unterzogen und unstreitig weist die Rechnung exakt die kalkulieren Beträge aus. Eine Bekanntgabe und Bezifferung sämtlicher Schäden erfolgte mithin ohne Weiterungen in Bezug auf die hiesigen Beträge, so dass bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall wie dem hiesigen eine Prüf- und Überlegungsfrist von 4 Wochen ausreichend ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. gez.

Richterin am Amtsgericht

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