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Die Bestimmung der merkantilen Wertminderung gemäß § 287 ZPO unterliegt dem Ermessen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung. Dabei gebührt der Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der den konkreten Schaden bewertet, gegenüber allgemeinen tabellarischen Berechnungsmethoden im Regelfall der Vorrang. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |