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Ein Unfallgeschädigter muss sich darauf verlassen können, dass die Werkstatt die Schadensbehebung auf Grundlage des Gutachtens vornimmt; falsch, überteuert oder zu lange ausgeführte Reparaturen fallen in das sogenannte "Werkstattrisiko" des Schädigers bzw. der eintrittspflichtigen Versicherung. Kosten für eine "Hilfestellung Gutachter" sind vom Schädiger nicht zu übernehmen, wenn der Geschädigte keinen entsprechenden Auftrag an die Werkstatt erteilt hat und somit keinen Schaden in dieser Höhe realisiert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |