Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Coburg v. 25.04.2017: Werkstattrisiko bei überteuerten Reparaturen und Erforderlichkeit eines Auftrags für Gutachter-Hilfestellung nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 25.04.2017 - 15 C 4/17) hat entschieden:

   Ein Unfallgeschädigter muss sich darauf verlassen können, dass die Werkstatt die Schadensbehebung auf Grundlage des Gutachtens vornimmt; falsch, überteuert oder zu lange ausgeführte Reparaturen fallen in das sogenannte "Werkstattrisiko" des Schädigers bzw. der eintrittspflichtigen Versicherung. Kosten für eine "Hilfestellung Gutachter" sind vom Schädiger nicht zu übernehmen, wenn der Geschädigte keinen entsprechenden Auftrag an die Werkstatt erteilt hat und somit keinen Schaden in dieser Höhe realisiert hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 21.05.2016 in Ham­ burg Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 97,58 € zu, §§ 115 WG, 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB.

Unstrittig ist die Beklagte für den klägerischen Schaden an deren Pkw (' ) umfassend eintrittspflichtig. Der Klägerin stehen die restlichen Verbringungskosten mit 33,32 € brutto und die Reinigungskosten mit 64,26 € brutto zu. Dies gilt nicht für die ihr in Rechnung gestellte Hilfelei­ stung gegenüber dem Gutachter mit 38,56 €.

Hinsichtlich der Verbringungskosten hat bereits der von der Klägerin beauftragte Gutachter fest­ gestellt, dass diese ortsüblich sind und anfallen. Ein Unfallgeschädigter muss sich darauf verlas­ sen können, so dass von der Klägerin als Unfallgeschädigter nicht mehr erwartet werden kann, als ihre Werkstatt mit der Schadensbehebung auf der Grundlage des Schadensgutachtens zu beauftragen. Wenn dann die Werkstatt falsch, überteuert oder zu lange repariert, fällt dies in das sogenannte "Werkstattrisiko", welches dem Schädiger bzw. der Beklagten als eintrittspflichtige Versicherung zum Nachteil gereicht. Als Korrektiv hat der Gesetzgeber in § 255 BGB die Möglich­ keit geschaffen, dass sich der Eintrittspflichtige etwaige Regressansprüche des Auftraggebers aus dem Werkvertragsverhältnis des Reparaturauftrags abtreten lassen kann.

Auch die Kosten der Fahrzeugreinigung finden sich bereits im Schadensgutachten. Überdies liegt es auf der Hand, dass angesichts der vorgenommenen Lackierarbeiten insbesondere auch der Innenbereich des Fahrzeugs durch die Schleifarbeiten verunreinigt wird und naturgemäß wieder gereinigt werden muss.

- Seite 3 Etwas anderes gilt für die Rechnungsposition der "Hilfestellung Gutachter", zu welcher beklagten­ seits bestritten wurde, dass die Klägerin einen entsprechenden Auftrag an die Werkstatt erteilt hat. Beweis hierzu hat die Klägerin trotz Hinweis des Gerichts nicht angetreten. Wenn aber die Klägerin keinen entsprechenden Auftrag an die Werkstatt erteilt hat, schuldet sie auch nicht dAmtsgericht Coburg, 15 C 4/17, Entscheidung vom 25.04.2017 [IWW-Abruf 193939, Urteilsvolltext]

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- Seite 3 Etwas anderes gilt für die Rechnungsposition der "Hilfestellung Gutachter", zu welcher beklagten­ seits bestritten wurde, dass die Klägerin einen entsprechenden Auftrag an die Werkstatt erteilt hat. Beweis hierzu hat die Klägerin trotz Hinweis des Gerichts nicht angetreten. Wenn aber die Klägerin keinen entsprechenden Auftrag an die Werkstatt erteilt hat, schuldet sie auch nicht den entsprechenden Rechnungsausgleich, der sich bei ihr somit nicht als Schaden realisiert hat und demzufolge von der Beklagten nicht übernommen werden muss.

Zinsen: § 291 BGB Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Coburg Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Coburg Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg

- Seite 4 einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. gez.

Richter am Amtsgericht

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