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Ein Geschädigter ist bei einem Totalschaden nicht verpflichtet, das Fahrzeug bereits vor der Erstellung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren zu veräußern, um Standkosten zu mindern. Nutzungsausfall ist auch dann zu erstatten, wenn dem Geschädigten zwar andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, deren ersatzweiser Einsatz ihm jedoch nicht zuzumuten ist, etwa weil ein Firmenwagen nur für den Arbeitsweg bestimmt ist oder ein anderes Fahrzeug aufgrund seiner Größe für die Hauptnutzerin ungeeignet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |