Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Duisburg-Hamborn v. 27.10.2017: Zur Erstattungsfähigkeit von Standkosten bei Totalschaden während eines selbständigen Beweisverfahrens und Nutzungsausfall trotz vorhandener Ersatzfahrzeuge




Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn (Urteil vom 27.10.2017 - 9 C 224/17) hat entschieden:

   Ein Geschädigter ist bei einem Totalschaden nicht verpflichtet, das Fahrzeug bereits vor der Erstellung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren zu veräußern, um Standkosten zu mindern. Nutzungsausfall ist auch dann zu erstatten, wenn dem Geschädigten zwar andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, deren ersatzweiser Einsatz ihm jedoch nicht zuzumuten ist, etwa weil ein Firmenwagen nur für den Arbeitsweg bestimmt ist oder ein anderes Fahrzeug aufgrund seiner Größe für die Hauptnutzerin ungeeignet ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 745,80 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:


Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 14.03.2016 im Kreuzungsbereich Duisburg ereignet hat.

Das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug, VW Golf, GTI 2.0, Erstzulassung 06.10.2006, wurde dabei von einem Fahrzeug beschädigt, dessen Haftpflichtversicherung die Beklagte war. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Totalschaden. Der Kläger ließ das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall zur Dipl.-Ing. einer VW-Vertragswerkstatt in Duisburg-Walsum, verbringen. Dort verblieb es zunächst für die Begutachtung durch einen von der Beklagten beauftragten DEKRASachverständigen. In seinem Gutachten vom 18.03.2016 gab dieser Sachverständige den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs mit 11.600 € an. Der Kläger äußerte Bedenken gegenüber diesem Wiederbeschaffungswert. Da eine Verständigung zwischen den Parteien jedoch nichtmöglich war, leitete der Kläger am 23.06.2016 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem hiesigen Gericht ein (Az. 6 H 4/16). Um eine weitere Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zu ermöglichen, veräußerte der Kläger das Fahrzeug während der Dauer des selbständigen Beweisverfahrens nicht. Das Fahrzeug verblieb in der VW-Werkstatt. Der gerichtliche Sachverständige bezifferte den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs im Gutachten vom 14.11.2016 auf 12.900 €. Die Dipl.-Ing. stellte dem Kläger für 43 Tage Standkosten i. H.v. 737,80 € in Rechnung. Der Kläger macht darüber hinaus Nutzungsausfall für 19 Tage ä 38 €, d.h. i. H.v. 722 €, geltend. Die Beklagte zahlte an den Kläger Standkosten i. H.v. 238 € und Nutzungsausfall i. H.v. 476 €.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe nach dem Verkehrsunfall nicht weiterbewegt werden können. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, als das Fahrzeug während der Begutachtung und der Dauer des selbständigen BeweisverfAmtsgericht Duisburg-Hamborn I, 9 C 224/17, Entscheidung vom 27.10.2017 [IWW-Abruf 197452, Urteilsvolltext]

arüber hinaus Nutzungsausfall für 19 Tage ä 38 €, d.h. i. H.v. 722 €, geltend. Die Beklagte zahlte an den Kläger Standkosten i. H.v. 238 € und Nutzungsausfall i. H.v. 476 €.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe nach dem Verkehrsunfall nicht weiterbewegt werden können. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, als das Fahrzeug während der Begutachtung und der Dauer des selbständigen Beweisverfahrens bei der Dipl.-Ing. unterzustellen. Das Fahrzeug sei vor dem Unfall fast ausschließlich von seiner Ehefrau benutzt worden.

Ihm bzw. seiner Ehefrau habe nach dem Fahrzeug kein anderes Fahrzeug zu Verfügung gestanden. Er ist der Ansicht, er sei nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug vor Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens zu veräußern. Darüber hinaus stehe ihm Nutzungsausfall für 19 Tage zu, da ihm zusätzlich zur Wiederbeschaffungsdauer noch eine Überlegungsfrist von 2-3 Tagen zugestanden habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 745,80 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, eine Begutachtung des Fahrzeugs durch den gerichtlichen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren sei nicht erforderlich gewesen, da der DEKRA- Sachverständige bereits sämtliche relevanten Daten aufgenommen und Fotos erstellt hatte. Nutzungsausfall sei lediglich für 11 Tage ab Gutachtenerstellung und nur i. H.v. 34 € täglich zu erstatten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazugehörigen Anlagen und Urkunden sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2017 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.10.2017 (BI. 85 der Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2017 verwiesen.

Die Klage ist der Beklagten am 05.07.2017 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die geltend gemachten Standkosten in Höhe von weiteren 499,80 € aus §§ 7, 17 StVG i. V.m. § 115 VVG.

Die geltend gemachten Standkosten stellen einen Schaden dar, der kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Der Kläger war berechtigt, das Fahrzeug für 43 Tage bei der Dipl.-Ing. unterzustellen.

Dass das klägerische Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr zu bewegen war, ergibt sich aus dem von der Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Gutachten des DEKRA- Sachverständigen. Ob es sich bei der Dipl.-Ing. um die "Vertrauenswerkstatt" des Klägers gehandelt hat, ist unerheblich.

Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstoßen. Der Kläger war insofern nicht verpflichtet, das Fahrzeug bereits vor der Erstellung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahrens zu veräußern. Der Kläger konnte insofern nicht sicher abschätzen, ob eine weitere Begutachtung seAmtsgericht Duisburg-Hamborn I, 9 C 224/17, Entscheidung vom 27.10.2017 [IWW-Abruf 197452, Urteilsvolltext]

Ing. um die "Vertrauenswerkstatt" des Klägers gehandelt hat, ist unerheblich.

Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstoßen. Der Kläger war insofern nicht verpflichtet, das Fahrzeug bereits vor der Erstellung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahrens zu veräußern. Der Kläger konnte insofern nicht sicher abschätzen, ob eine weitere Begutachtung seines Fahrzeugs tatsächlich nicht erforderlich werden würde. Auch die Höhe der Standkosten ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte, die für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweispflichtig ist, hat nicht konkret vorgetragen, dass die Kosten diejenigen übersteigen, die für eine andere Abstellmöglichkeit - die im Übrigen von der Beklagten auch nicht konkret benannt ist

- angefallen wären. Der Kläger hat also einen Anspruch auf Erstattung von Standkosten i. H.v. 737,80 €.

Nachdem die Beklagte hierauf bereits 238 € gezahlt hat, verbleibt es noch bei den restlichen 499,80 €.

Darüber hinaus hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall in Höhe von weiteren 246 € aus §§ 7, 17 StVG i. V.m. § 115 VVG.

Der Nutzungswille des Klägers bzw. seiner Ehefrau wird insofern vermutet. Auch die Tatsache, dass das verunfallte Fahrzeug nahezu ausschließlich von der Ehefrau des Klägers genutzt wurde, ist unerheblich, weil es auf die Verfügbarkeit des Fahrzeugs ankommt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht auch fest, dass für den Kläger bzw. seine Ehefrau keine andere Nutzungsmöglichkeit bestand.

Zwar kann Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug derjenige nicht fordern, der über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt.

Dessen ersatzweiser Einsatz muss dem Geschädigten aber auch zuzumuten sein.

Dies ist vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Zwar standen dem Kläger und seiner Ehefrau auch nach dem Verkehrsunfall noch zwei weitere Fahrzeuge grundsätzlich zu Verfügung. Bei einem Fahrzeug handelte es sich jedoch um einen Firmenwagen des Klägers, der den Zweck hatte, dass der Kläger damit seinen Arbeitsweg bestreitet und für den auch der Arbeitgeber des Klägers die Benzinkosten trägt. Bei dem anderen Fahrzeug handelt es sich um einen Dodge, der zwar grundsätzlich fahrbereit zur Verfügung stand, dessen Einsatz aber der Ehefrau des Klägers nicht zuzumuten war. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Ehefrau des Klägers auch vor dem Verkehrsunfall nicht willens und in der Lage war, dieses Fahrzeug zu nutzen. Es handelt sich dabei um ein übersichtlich großes Fahrzeug, das die Ehefrau des Klägers vor dem Verkehrsunfall nicht ein einziges Mal gefahren hatte. Die Ehefrau des Klägers hat insofern glaube bekundet, dass sie sich selbst nicht zutraute, dieses Fahrzeug im Straßenverkehr zu bewegen. Insofern war es ihr auch nach dem Verkehrsunfall nicht zumutbar, dieses überdurchschnittlich große FahAmtsgericht Duisburg-Hamborn I, 9 C 224/17, Entscheidung vom 27.10.2017 [IWW-Abruf 197452, Urteilsvolltext]

tzen. Es handelt sich dabei um ein übersichtlich großes Fahrzeug, das die Ehefrau des Klägers vor dem Verkehrsunfall nicht ein einziges Mal gefahren hatte. Die Ehefrau des Klägers hat insofern glaube bekundet, dass sie sich selbst nicht zutraute, dieses Fahrzeug im Straßenverkehr zu bewegen. Insofern war es ihr auch nach dem Verkehrsunfall nicht zumutbar, dieses überdurchschnittlich große Fahrzeug - insbesondere im täglichen städtischen Straßenverkehr - zu benutzen.

Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur-bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadenserstellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. Die vom Kläger angegebene Ausfallzeit bis zum 01.04.2016 ist insofern nicht zu beanstanden. Die Wiederbeschaffungsdauer betrug unstreitig 11 Tage. Der Kläger war nicht verpflichtet, sich in einem kürzeren Zeitraum Ersatz zu beschaffen. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Kläger das Ersatzfahrzeug tatsächlich noch später erworben hat. Die Kollision hatte sich am 14.03.2016 ereignet, das außergerichtliche Gutachten lag am 18.03.2016 vor. Dem Kläger waren sodann noch 2 Tage Überlegungsfrist zuzubilligen. Anschließend begann rechnerisch die Wiederbeschaffungsdauer von 11 Tagen, die Ausfallzeit betrug daher insgesamt 19 Tage.

Das Gericht schätzt die Höhe des Nutzungsausfalls gemäß § 287 ZPO auf täglich jedenfalls 38 €. Als Schätzgrundlage hat das Gericht die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch herangezogen. Danach ist das 9 Jahre alte Fahrzeug des Klägers VW Golf GTI 2.0 in die Gruppe E einzuordnen, was tatsächlich sogar einen Tagessatz von 43 € rechtfertigen würde, so dass der geltend gemachte Tagessatz von 38 € jedenfalls berechtigt ist.

Der Nutzungsausfall ist damit insgesamt i. H.v. 722 € (19 * 38 €) jedenfalls berechtigt.

Nachdem die Beklagte hierauf bereits 476 € gezahlt hatte, verbleibt noch bei einem weiteren Anspruch in Höhe von 246 €.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 745,80 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereitsAmtsgericht Duisburg-Hamborn I, 9 C 224/17, Entscheidung vom 27.10.2017 [IWW-Abruf 197452, Urteilsvolltext]

ung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht DuisburgHamborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Duisburger Str. 220, 47166 Duisburg-Hamborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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