Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Chemnitz v. 13.11.2017: Zur Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten nach einem Verkehrsunfall und deren Schätzung




Das Amtsgericht Chemnitz (Urteil vom 13.11.2017 - 15 C 88/17) hat entschieden:

   Verbringungskosten für den Transport eines Fahrzeugs zwischen Werkstatt und Lackierbetrieb sind erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei eine Regulierungszusage der Versicherung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen kann. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens und kann die Reparaturwerkstatt frei wählen; bei der Schätzung der Kosten nach § 287 ZPO sind neben der Entfernung auch weitere Erwägungen wie langjährige Zusammenarbeit zu berücksichtigen. Eine durch Abtretung der Forderung an die Werkstatt erstellte Rechnung hat nicht die gleiche Indizwirkung wie eine bereits beglichene Rechnung, da das Interesse des Geschädigten an der Prüfung der Höhe geringer ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Reparaturkosten an die Reparaturwerksta


Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten, insbesondere die verbleibenden Verbringungskosten (also die Kosten für den Transport des Fahrzeuges zwi­ schen Werkstatt und Lackierbetrieb) in Höhe von 59,59 € gemäß §§ 7 StVG, 115 WG, 249 ff.

BGB aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB zu. Seite 2 Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grund nach für die Schäden am Fahrzeug des Ge­ schädigten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis steht zwischen den Parteien außer Streit.

Die Verbringungskosten sind - auch soweit die beklagte Partei diese nicht beglichen hat - er­ forderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die Beklagte kann mit ihrem Einwand, die Verbringung des klägerischen Fahrzeuges zum Zwecke der Lackierung sei überhaupt erforderlich gewesen, nicht mehr gehört werden. Die Beklagte hatte mit dem als Anlage B 2 zur Akte gereichten Abrechnungsschreiben vom 10.05.2016 der Klägerin mitgeteilt, dass die Verbringungskosten der Höhe nach nicht nachvoll­ zogen werden könnten, man erstatte jedoch 80,00 €. Nach der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB stellt dieses Abrechnungsschreiben unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten eine Regulierungszusage der Beklagten und damit ein entsprechendes dekleratorisches Schuldanerkenntnis der Verbringungskosten dem Grunde nach gegenüber gegen­ über der Klägerin dar (vgl. ebenso AG Coburg, Urteil vom 28.03.2017 - 14 C 101/17 -, Rn. 9 f., zitiert nach Juris):

Die geltend gemachten Verbringungskosten stehen der Klägerin auch in der geltend gemach­ ten Höhe zu. Dabei bemisst das Gericht diese im Wege der Schätzung nach freiem Ermes­ sen gemäß § 287 ZPO. Die durch die Beklagte vorgelegten Entscheidungen aus anderen Ge­ richtsbezirken, wonach grundsätzlich VerbringAmtsgericht Chemnitz, 15 C 88/17, Entscheidung vom 13.11.2017 [IWW-Abruf 197761, Urteilsvolltext]

Die geltend gemachten Verbringungskosten stehen der Klägerin auch in der geltend gemach­ ten Höhe zu. Dabei bemisst das Gericht diese im Wege der Schätzung nach freiem Ermes­ sen gemäß § 287 ZPO. Die durch die Beklagte vorgelegten Entscheidungen aus anderen Ge­ richtsbezirken, wonach grundsätzlich Verbringungskosten von allenfalls 80,00 € zu erstatten seien, beschränken das Gericht in seinem Ermessen nicht.

Offenbleiben kann, ob als Indiz für die Erforderlichkeit bereits herangezogen werden kann, dass der Lackierbetrieb die Verbringung gegenüber der Klägerin erbrachte und dieser am 11.04.2016 in Rechnung stellte.

Zwar bieten im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO bereits die tatsächlich in Rechnung gestellten Reparaturkosten eine geeignete Schätzungsgrundlage; jedoch ist im vor­ liegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Geschädigte die Forderung gegen die Beklagte an die die Reparatur ausführende Werkstatt abgetreten hat. Nach der subjektbezogenen Scha­ densbetrachtung des Bundesgerichtshofes, der das Gericht folgt, genügt der Gläubiger seiner Darlegungslast jedoch nicht bereits durch Vorlage einer Rechnung, wenn diese tatsächlich durch den Geschädigten nicht beglichen worden ist. Es ist davonauszugehen, dass das Inter­ Seite 3 esse des Geschädigten zur Prüfung der Höhe der Forderung nämlich gering war, wenn er darauf vertraute, dass diese von einem Dritten (hier die Beklagte) bezahlt werden würde. Auch wenn durch die Abtretung die Forderung ihren Charakter nicht verändert, kommt der durch den Zessionar selbst erstellten Rechnung nicht die gleiche Indizwirkung wie eine bereits begli­ chene Rechnung zu; abgesehen davon, dass die Abtretung nach dem unstreitigen Klägervor­ trag bereits am 09.03.2016 und somit bereits bei Abgabe des Klägerfahrzeuges zur Reparatur und vor Rechnungsstellung am 28.04.2016 erfolgte, stellt die Entscheidung für eine Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Forderung ohne seine eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, keinen der Zahlung vergleichbaren Hin­ weis auf seine Erkenntnismöglichkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15 Rn. 21 m.w. N., zitiert nach Juris). Ob dies auch dann gilt, wenn die Verbringung von einem ggf. durch langjährige Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin verbundenen - Lackierbetrieb erbracht und in Rechnung gestellt wurde, kann hier dahinstehen.

Denn die Klägerin hat Tatsachen vorgetragen, aufgrund derer das Gericht in der Lage ist, die Angemessenheit der Verbringungskosten zu schätzen.

Dahinstehen kann, ob bei der Verbringung für die Hin- und Rückfahrt jeweils, wie von der Klä­ gerseite mit Anlage K 2 belegt, eine Fahrtstrecke von 13,0 km oder wie von der beklagten Par­ tei vorgetragen, eine Fahrstrecke von 10,8 km zurückzulegen war. Denn neben der reinen Be­ wältigung der Fahrtstrecke waren weitere Zus aAmtsgericht Chemnitz, 15 C 88/17, Entscheidung vom 13.11.2017 [IWW-Abruf 197761, Urteilsvolltext]

t in der Lage ist, die Angemessenheit der Verbringungskosten zu schätzen.

Dahinstehen kann, ob bei der Verbringung für die Hin- und Rückfahrt jeweils, wie von der Klä­ gerseite mit Anlage K 2 belegt, eine Fahrtstrecke von 13,0 km oder wie von der beklagten Par­ tei vorgetragen, eine Fahrstrecke von 10,8 km zurückzulegen war. Denn neben der reinen Be­ wältigung der Fahrtstrecke waren weitere Zus atz arbeiten für die Verbringung des Fahrzeuges (Auf- und Abladen des Reparaturfahrzeuges, Sicherung desselben) erforderlich.

Gegen die Auffassung der beklagten Partei hat sich die Klägerin auch nicht darauf verweisen zu lassen, sich eines in der Nähe gelegenen Lackierbetriebes zu bedienen. Zwar kann der Ge­ schädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen zweckmäßig und notwendig erscheinen. Eine Fürsorgepflicht des Ge­ schädigten zu Gunsten der bei der Beklagten Versicherten, den denkbar billigsten Reparatur­ weg zu wählen, ergibt sich hieraus gerade nicht. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles bleibt Herr des Restitutionsgeschehens; er kann die Reparaturwerkstatt frei wählen. Genauso kann sich diese Werkstatt im Rahmen des wirtschaftlich Notwendigen anderer Betriebe zur Erbringung einzelner Leistungen bedienen. Bei der Bestimmung des noch wirtschaftlich Zweckmäßigen und Notwendigen können neben der bloßen Entfernung zwischen Werkstatt und Lackierbetrieb auch weitere Erwägungen wie die langjährige vertrauensvolle Zusammen­ arbeit, die bisher guten Arbeitsergebnisse, die gezeigte Kulanz oder die prompte Terminverga­ Seite 4 be Berücksichtigung finden. Aus Sicht eines wirtschaftlich Denkenden war jedenfalls die Ver­ bringung nach Limbach-Oberfrohna vor diesem Hintergrund nicht unwirtschaftlich und damit erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Die Klägerin hat dargelegt, dass für die Verbringung ein Arbeitsaufwand von einer Stunde in Ansatz gebracht wurde. Ansatzpunkte, dass die Verbringung zum Lackierbetrieb und auch wieder zurück, in kürzerer Zeit zu bewältigen war, hat auch die Beklagte nicht dargelegt. Das Gericht hat gegen den durch den Lackierbetrieb, der Leistungen für eine Fachwerkstatt er­ bringt, in Ansatz gebrachten Stundensatz von 130,00 € keine Bedenken.

Da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes vorgerichtlich erforderlich war, stehen der Klägerin auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € als Schaden­ ersatz zu.

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Als unterlegene Partei trägt die Beklagte die Kosten des Rechtstreits; § 91 ZPO; die Entschei­ dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

Richter am Amtsgericht Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:

Chern nitfM 5.11.2017 JrUsWeschäftigte als'yrkürfdsfbeamtin der Geschäftsstelle Seite 5

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