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Verbringungskosten für den Transport eines Fahrzeugs zwischen Werkstatt und Lackierbetrieb sind erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei eine Regulierungszusage der Versicherung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen kann. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens und kann die Reparaturwerkstatt frei wählen; bei der Schätzung der Kosten nach § 287 ZPO sind neben der Entfernung auch weitere Erwägungen wie langjährige Zusammenarbeit zu berücksichtigen. Eine durch Abtretung der Forderung an die Werkstatt erstellte Rechnung hat nicht die gleiche Indizwirkung wie eine bereits beglichene Rechnung, da das Interesse des Geschädigten an der Prüfung der Höhe geringer ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |