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Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Bußgeldbehörde zur Heranziehung weiterer Beweismittel zu verpflichten, ist gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 OWiG unzulässig, da es sich um eine Maßnahme zur Vorbereitung der Entscheidung ohne selbstständige Bedeutung handelt. Die Ablehnung bestimmter Beweiserhebungen durch die Verwaltungsbehörde kann nicht selbständig angefochten werden. Im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, dass die Sachaufklärung mit bestimmten Beweismitteln, etwa einem Gutachten, erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |