|
Der Schädiger trägt das Werkstattrisiko für die gesamten Reparaturkosten, auch wenn einzelne Positionen wie "Probefahrt" oder "Wagen gewaschen" nicht als erforderlich anzusehen sein sollten. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die nicht ausgeführt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Schädigers bis zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt besteht nur, wenn der Geschädigte tatsächlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Werkstatt hat, was mangels Pflichtverletzung der Werkstatt (hier: Einhaltung der Sachverständigenvorgaben) nicht der Fall ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |