Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Regensburg v. 09.02.2017: Werkstattrisiko des Schädigers bei Reparaturkosten für Probefahrt und Wagenwäsche




Das Amtsgericht Regensburg (Urteil vom 09.02.2017 - 9 C 2372/16) hat entschieden:

   Der Schädiger trägt das Werkstattrisiko für die gesamten Reparaturkosten, auch wenn einzelne Positionen wie "Probefahrt" oder "Wagen gewaschen" nicht als erforderlich anzusehen sein sollten. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die nicht ausgeführt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Schädigers bis zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt besteht nur, wenn der Geschädigte tatsächlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Werkstatt hat, was mangels Pflichtverletzung der Werkstatt (hier: Einhaltung der Sachverständigenvorgaben) nicht der Fall ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Reparaturkosten an die Reparaturwerksta


Gründe:


Entscheidungsgründe 1. Die zulässige Klage ist begründet. a. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf 80,33 € gern. §§ 7, 18, 17 StVG i. V.m. § 115 VVG i. V.m. § 398 BGB. aa. Die Beklagte haftet für Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall v. 27.02.2016 zu 100 %, da dieser Unfall durch den Führer des bei der Beklagten versicherten Pkws mit dem a.

K. verursacht würde. bb. Der Anspruch wurde wirksam an die Klägerin abgetreten. cc. Neben den schon erstatteten Reparaturkosten hat der Geschädigte Anspruch auf weitere Re­ paraturkosten in Höhe von 80,33 € für die Positionen "Probefahrt" sowie "Wagen gewaschen".

Auch wenn diese Reparaturkosten nicht als erforderlich anzusehen sein sollten, so hat trotz­ dem die Beklagte die gesamten Reparaturkosten zu tragen, da die Beklagte das Werkstattrisiko trägt.

Dem Geschädigten sind Kenntnis- ynd Einflussmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regel­ mäßig dann Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gegeben wird. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 II 1 BGB wider­ sprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum er­ satzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, de­ ren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadens­ beseitigung in einer fremden, von der Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt der Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Wei­ se nicht ausgeführt worden sind. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.

Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten besteht bis zur Abtretung von Schadensersatzansprü­ chen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt (Klägerin) nur dann, wenn der Geschädigte tat­ sächlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin hat. Ein Schadensersatzsanspruch des Geschädigten gegenüber der Klägerin ist aber mangels Pflichtverletzung nichAmtsgericht Regensburg, 9 C 2372/16, Entscheidung vom 09.02.2017 [IWW-Abruf 192058, Urteilsvolltext]

n gegen die Werkstatt verlangen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten besteht bis zur Abtretung von Schadensersatzansprü­ chen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt (Klägerin) nur dann, wenn der Geschädigte tat­ sächlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin hat. Ein Schadensersatzsanspruch des Geschädigten gegenüber der Klägerin ist aber mangels Pflichtverletzung nicht gege­ ben, da die Klägerin sich bei der Reparatur an die Vorgaben des Sachverständigen gehalten hat. b. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

2. Kosten: § 91 ZPO.

9 C 2372/16 - Seite 3 3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Regensburg Kumpfmühler Str. 4 93047 Regensburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. gez.

Richter am Amtsgericht Verkündet am 09.02.2017 gez. JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift Regensburg, 09.02.2017 JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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